Leitsatz (amtlich)

Bleibt bei der Auswahl der Person des Nachtragsliquidators die besondere Stellung der betroffenen GmbH als Komplementärin einer GmbH & Co KG außer Betracht, obwohl es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht um die Nachtragsliquidation für die GmbH, sondern um die Liquidation der KG geht (hier: Wahrnehmung der Aufgaben der betroffenen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co KG im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung des im Miteigentum der KG stehenden Grundbesitzes sowie im Zusammenhang mit der Herbeiführung der Löschung der KG im Handelsregister), kann sich hieraus - jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände (gesundheitliche Beeinträchtigung; Neigung zur Bevorzugung eigener Vorstellungen) die Besorgnis einer - objektiven - Gefährdung des Abwicklungszwecks und damit die Ungeeignetheit des Nachtragsliquidators ergeben.

 

Normenkette

AktG § 273 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 16.07.2014; Aktenzeichen HRB 58521)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird geändert und - bezüglich des Aufgabenkreises klarstellend - wie folgt neu gefasst:

Für die betroffene Gesellschaft wird in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. D. K., geschäftsansässig in Köln, zum Nachtragsliquidator bestellt mit dem Aufgabenkreis:

Wahrnehmung der Aufgaben der betroffenen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafterin der L. GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung des im Miteigentum der Kommanditgesellschaft stehenden Grundbesitzes "S." in Wülfrath und Velbert sowie im Zusammenhang mit der Herbeiführung der Löschung der Kommanditgesellschaft im Handelsregister (HRA AG Düsseldorf).

Der Beteiligte zu 1. hat die der Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Geschäftswert für den ersten Rechtszug: 10.000 EUR

für den zweiten Rechtszug: 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Die betroffene Gesellschaft, deren Gesellschafter nach der letzten zu den Registerakten gereichten Gesellschafterliste der Beteiligte zu 1. zu 75 % und die Beteiligte zu 3. zu 25 % sind, ist einzige Komplementärin der L. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG); deren einzige Kommanditistin ist die Beteiligte zu 2. Die KG und die Beteiligte zu 2. sind zu je 1/2 Anteil Miteigentümer eines in verschiedenen Gemarkungen der Gemeinden Wülfrath und Velbert belegenen, insgesamt über 750.000 m2 großen Grundbesitzes "S.". Nach insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zu 1. und 2. kommt eine Löschung der KG im Handelsregister nach Verwertung des Grundbesitzes in Betracht.

Mit Schriften vom 17.5. und 3.4.2014 beantragten die Beteiligten zu 1. und 2. die Anordnung einer Nachtragsliquidation für die betroffene Gesellschaft, wobei sie den Wirkungskreis des Nachtragsliquidators der Sache nach dahin bestimmt sehen wollten, dass die betroffene Gesellschaft in die Lage versetzt werde, ihre Aufgaben als persönlich haftende Gesellschafterin der KG bezüglich der Verwaltung und Verwertung - so der Beteiligte zu 1. - beziehungsweise der Verwertung - so die Beteiligte zu 2. - des Grundbesitzes und der anschließenden Löschung im Handelsregister wahrzunehmen. Der Beteiligte zu 1. regte an, ihn selbst zum Nachtragsliquidator zu bestellen, wohingegen die Beteiligte zu 2. die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. K. anregte.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Registergericht - Rechtspflegerin - dem Antrag des Beteiligten zu 1. entsprochen und denjenigen der Beteiligten zu 2. der Sache nach zurückgewiesen.

Gegen diesen ihr am 24.7.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrem am 30.7.2014 bei Gericht eingegangenem Rechtsmittel, mit dem sie die Auswahl des Nachtragsliquidators angreift und beantragt, den registergerichtlichen Beschluss vom 16.7.2014 (richtigerweise:) dahin zu ändern, dass Rechtsanwalt Dr. K. zum Nachtragsliquidator bestellt wird. Dem tritt der Beteiligte zu 1. entgegen. Mit weiterem Beschluss vom 4.8.2014 hat das Registergericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen.

II.1. Ausweislich der Rechtsmittelbegründung und letztlich auch ihres Antrages will die Beteiligte zu 2. mit ihrer Beschwerde allein die Auswahl der zum Nachtragsliquidator bestellten Person durch das Registergericht angreifen. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist möglich.

Im Übrigen begegnet auch weder die Anordnung der Nachtragsliquidation als solche, noch - im Kern - die Bestimmung des Aufgabenkreises des Liquidators durch das AG Bedenken. Die Zuständigkeit der Rechtspflegerin ergibt sich aus § 17 Nr. 2. c) und d) RPflG.

2. Mit diesem Inhalt ist das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. gem. §§ 375 Nr. 6. i.V.m. 3., 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässig. Der Sena...

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