Entscheidungsstichwort (Thema)
Bundesanstalt für Arbeit ist nicht gem. § 2 Abs. 1 GKG von den Gerichtskosten befreit
Normenkette
GKG § 2 Abs. 1; SGB III §§ 363-364; SGB III 365; SGB IV § 71a
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 23.02.2005; Aktenzeichen VII Verg 87/04) |
Tenor
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des OLG vom 8.3.2005 (Kassenzeichen 632812004) i.V.m. der zu diesem Kassenzeichen ergangenen Kostenrechnung vom 21.3.2005 (Bl. I b GA) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den im Tenor bezeichneten Kostenansatz nebst Kostenrechnung ist gem. § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die darin angesetzten Kosten betreffen das Beschwerdeverfahren vor dem OLG Düsseldorf, VII-Verg 87/04, in welchem der Kostenschuldnerin durch Beschl. v. 23.2.2005 2/3 der Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Die Kosten sind zutreffend in Ansatz gebracht worden.
Ohne Erfolg beruft sich die Kostenschuldnerin auf die in § 2 Abs. 1 GKG geregelte Gebührenfreiheit. Danach sind nur die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Hierzu gehört die Bundesagentur für Arbeit nicht. Sie ist nicht nur organisatorisch mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattet; vielmehr erfolgt auch die Geschäftsführung aufgrund eines eigenen Haushaltsplanes:
Gemäß § 71a SGB IV erstellt der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit den Haushaltsplan in eigener Verantwortung. Finanziert wird die Bundesagentur für Arbeit vor allem durch Sozialversicherungsbeiträge der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Aus den Beitragsmitteln werden die Kernaufgaben und die Versicherungsleistungen (wie z.B. Arbeitsvermittlung, Arbeitsberatung oder Arbeitslosengeld) getragen. Der Bund genehmigt den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit und ersetzt aufgrund des § 363 SGB III die Kosten der Bundesagentur für Arbeit, welche aus den ihr zusätzlich per Gesetz übertragenen Aufgaben entstehen.
Nach §§ 364, 365 SGB III ist der Bund verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft erforderlichen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen zu leisten, wenn die Mittel der Bundesagentur für Arbeit nicht zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen ausreichen. Diese Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahme eines Monats die Ausgaben übersteigen und dieser Überschuss voraussichtlich im nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung der Ausgaben benötigt wird. Können Darlehen des Bundes zum Schluss des Haushaltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der Bundesagentur für Arbeit nicht zurückgezahlt werden, so wird aus den die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss.
II. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
GuT 2005, 229 |
OLGR-Mitte 2005, 484 |