Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.04.2008)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.10.2008; Aktenzeichen StB 18/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. vom 20. Mai 2008 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 2. zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 31.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 109 Abs. 4, 567 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2., mit der er sich dagegen wendet, dass die Rechtspflegerin seinen Antrag auf Anordnung der Rückgabe der von ihm geleisteten Sicherheit in Höhe von 31.000,00 € durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat, hat keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Antrag des Beklagten zu 2. nicht entsprochen. Die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 und 2 ZPO liegen nicht vor.

Es kann dahinstehen, ob § 109 ZPO in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden unmittelbar oder entsprechend anwendbar ist. Ebenso kann offen bleiben, ob der Beklagte zu 1. zunächst einen Antrag auf Fristsetzung (§ 109 Abs. 1 ZPO) hätte stellen müssen. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Jedenfalls sind die weiteren Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 und 2 ZPO nicht erfüllt.

Grundlegende Voraussetzung für eine Anordnung nach § 109 ZPO ist der Wegfall der Veranlassung für die Sicherheitsleistung. Hat der Schuldner - wie hier der Beklagte zu 2. - zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Sicherheit geleistet, besteht ein Anspruch auf Rückgewähr dementsprechend nur insoweit, als die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen ist (OLG Koblenz, OLGR 2001, 281; vgl. a. BGH, NJW 1990, 2128, 2129). Die Veranlassung für eine prozessuale Sicherheitsleistung ist weggefallen, wenn ein Schaden nicht (mehr) entstehen kann (vgl. OLG Düsseldorf [6. ZS], Rpfleger 1996, 165: OLG Frankfurt, MDR 1987, 239; OLG Jena, NJW-RR 2002, 1505, 1506; MDR 2007, 1448). Es muss sicher sein, dass kein Schaden oder doch kein weiterer Schaden entstehen kann (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 109 Rdnr. 17 m. w. Nachw.). Das ist insbesondere der Fall, wenn der zu vollstreckende Titel aufgehoben wird (vgl. Stein/Jonas/Bork, a.a.O., § 109 Rdnr. 17). Wann die Veranlassung für die Sicherheitsleistung im Übrigen weggefallen ist, ist jeweils nach ihrem Zweck zu bestimmen (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 710, 11; OLG Düsseldorf [6. ZS], Rpfleger 1996, 165; OLG Köln, MDR 1993, 270; OLG Koblenz, OLGR 201, 281; Musielak/Foerste, ZPO, 6. Aufl., § 109 Rdnr. 3; Stein/Jonas/Bork, a.a.O., § 109 Rdnr. 17; MünchKommZPO/Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 109 Rdnr. 7).

Hiervon ausgehend ist im Streitfall der Anlass für die Sicherheitsleistung des Beklagten zu 2. nicht weggefallen.

Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts vom 19. Oktober 2004 wegen Patentverletzung zur Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung der als patentverletzend beanstandeten Erzeugnisse verurteilt worden. Außerdem ist ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt worden. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht den Beklagten auferlegt. Gegen dieses - gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärte - Urteil haben die Beklagten Berufung (I-2 U 103/04) eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist; durch Beschluss vom 3. März 2005 hat der Senat die Verhandlung bis zum Abschluss des das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahrens ausgesetzt. Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht am 21. April 2005 einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Beklagten erlassen. Aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin gegen die Beklagten die Sicherungsvollstreckung nach § 720a Abs. 1 ZPO eingeleitet. Zur Abwendung dieser Vollstreckung hat der Beklagte zu 2. die in Rede stehende Sicherheit geleistet.

Der Anlass für die Sicherheitsleistung des Beklagten zu 2. ist nicht entfallen (zum Wegfall der Veranlassung für die Sicherheitsleistung des Schuldners nach § 720a Abs. 3 ZPO vgl. Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 720a Rdnr. 14 f.). Weder ist das dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende landgerichtliche Urteil aufgehoben oder abgeändert worden noch hat die Klägerin - was nach herrschender Meinung ebenfalls dazu führen soll, dass der Anlass für eine vorher vom Schuldner geleistete Sicherheit entfällt (so zu § 720a ZPO: OLG München, JurBüro 1991, 594, 595; Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 720a Rdnr. 14.; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 720a Rdnr. 10; MünchKommZPO/Krüger, a.a.O., § 720a Rdnr. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 720a Rdnr. 5; zu § 711 ZPO: OLG Oldenburg, MDR 1985, 504; OLG Köln, MDR 1993, 270; Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 711 Rdnr. 8; Zöller/Herget, a.a.O., § 109 Rdnr. 3; vgl. ferner Musielak/Foerste, a.a.O., § 109 Rdnr. 5; MünchKommZPO/Giebel, a.a.O., § 109 Rdnr. 11; a. A. OLG Jena, MDR 2007, 1448) - ihrerseits die ihr obliegende Sicherheit geleistet.

Allein...

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