Leitsatz (amtlich)
1. Beschließen Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft die Einrichtung eines Hausmeisterbüros nebst Hausmeistertoilette unter Abtrennung eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteiles, so stellt sich diese Beschlussfassung nicht notwendigerweise als totale Besitzentziehung, sondern unter Umständen als eine mit Mehrheit zu treffende Regelung des – ordnungsgemäßen – Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums i.S.v. § 15 Abs. 2 WEG dar.
2. Die Einrichtung des Hausmeisterbüros samt Toilette in einem bestimmten Gebäude einer Mehrhausanlage erweist sich mit Blick auf die gesamte Wohnanlage unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßen Gebrauchs so lange nicht als ermessensfehlerhaft, wie kein Anhalt dafür besteht, dass die Einrichtung in einem der anderen Gebäude besser aufgehoben wäre oder sie dort die Gemeinschaft weniger belasten würde.
Normenkette
WEG § 13 Abs. 2, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 2 T 143/00) |
AG Mönchengladbach-Rheydt (Aktenzeichen 10 (12) UR II 89/99 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 Euro.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 24) bilden die Teileigentümergemeinschaft S. in Mönchengladbach-Rheydt, die aus insgesamt 261 Mitgliedern in insgesamt 15 Gebäuden besteht.
Die Teilungserklärung vom 15.3.1951 lautet u.a. wie folgt:
„§ 4 Gebrauchsregelung
1. …
2. Die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die erkennbar einzelnen Gebäuden zu dienen bestimmt sind (z.B. Treppenhäuser, Aufzugsanlagen, Kellerflure, Müllräume, Abstellräume usw.), steht nur den Bewohnern der entsprechenden Gebäude zu.
…
6. Die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums wird durch eine Hausordnung, die mit einer Benutzungsordnung für gemeinschaftliche Einrichtungen verbunden werden kann, geregelt. Die Aufstellung der Hausordnung und Benutzungsordnung wird dem Verwalter übertragen. Die Eigentümerversammlung kann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen jederzeit über Anweisungen an den Verwalter, die Haus- und Benutzungsordnung abzuändern, beschließen. …”
Die Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft S. beschloss am 29.4.1999 unter TOP 9:
„Das Hausmeisterbüro soll im Technikraum (Müllauffangstation) des Hauses U. 120 eingerichtet werden. Die Hausmeistertoilette soll im Haus U. 120 (im Durchgang) eingerichtet werden.”
Der Beteiligte zu 1) focht diese Beschlussfassung im Verfahren 12 UR 11 36/99 WEG (2 T 130/99) – AG Mönchengladbach-Rheydt – an, weil gem. §§ 4 Ziff. 2 und 15 Ziff. 8 der Teilungserklärung nur die Eigentümer der Teileigentümergemeinschaft des Hauses U. 120 für die Beschlussfassung zuständig gewesen seien. Das AG Mönchengladbach-Rheydt hat am 17.8.1999 den Eigentümerbeschluss für unwirksam erklärt. Die Miteigentümer der Teileigentümergemeinschaft U. 120 fassten daraufhin am 11.11.1999 mehrheitlich den Beschluss:
„Das Hausmeisterbüro soll im Technikraum (Müllauffangstation) des Hauses U. 120 eingerichtet werden. Die Hausmeistertoilette soll in Haus U. 120 (im Durchgang) eingerichtet werden.”
Der Antragsteller hat diese Beschlussfassung angefochten und beantragt, den Beschluss für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären.
Das AG hat nach Beweisaufnahme am 14.9.2000 das Gesuch abgelehnt.
Dagegen hat der Beteiligte zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
Das LG hat am 21.11.2001 das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, der die Beteiligten zu 2) bis 24) entgegentreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf der Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).
1. Das LG hat zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Beschluss der Teileigentümerversammlung vom 11.11.1999 sei formell- und materiellrechtlich wirksam zustande gekommen. Es lägen keine Einberufungsmängel hinsichtlich der Teileigentümerversammlung vor. Wenn der für die Teileigentümerversammlung vorgesehene Raum nur 20 Personen Platz geboten haben sollte, so lege dies nicht den Schluss nahe, dass die Verwalterin von vornherein nicht alle 261 Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeladen habe. Es sei mit Blick auf die Entscheidung des AG Mönchengladbach-Rheydt vom 3.8.1999 – 12 UR II 36/99 (2 T 130/99) nicht damit zu rechnen gewesen, dass von den Eigentümern der Gesamtanlage eine größere Anzahl erscheinen würde, da nur die Eigentümer des Hauses U. 120 stimmberechtigt seien. Der Antragsteller habe nicht einen Eigentümer der Gesamtanlage benannt, der eine Einladung zu der Teileigentümerversammlung vom 11.11.1999 nicht erhalten habe. Soweit die einwöchige Einberufungsfrist des § 24 Abs. 4 WEG nich...