Verfahrensgang
AG Emmerich (Aktenzeichen HÜTH-498-34) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich bei der zur Behebung des Eintragungshindernisses noch einzureichenden Bescheinigung um eine solche eines englischen Notars (Versehen mit der Apostille) handeln muss.
Geschäftswert: 3.500 EUR.
Gründe
I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1.8.2012 veräußerte der Beteiligte zu 1. als dort benannter Eigentümer den im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligte zu 2., vertreten durch Herrn C. C.. Im Urkundeneingang heißt es zur Person des Herrn C. C.:
"hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als alleiniger vertretungsberechtigter Direktor der im Companies House Großbritannien unter Nr ... eingetragenen Z. LTD mit dem Sitz in Manchester/Großbritannien (Geschäftsanschrift: Manchester/Großbritannien), was der beurkundende Notar aufgrund elektronischer Einsichtnahme vom 1.8.2012 hiermit bescheinigt,...".
Mit Schrift des Notars vom 15.3.2013 haben die Beteiligten hinsichtlich der genannten Grundstücksveräußerung beantragt, die Löschung der Auflassungsvormerkung - unter bestimmten Voraussetzungen - sowie den Eintragungswechsel in das Grundbuch einzutragen. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt beanstandet, zur Eigentumsumschreibung sei noch der Nachweis der Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers durch eine gesiegelte Bescheinigung des notary public, versehen mit der Apostille der zuständigen Behörde, einzureichen. Hierfür hat sich das Grundbuchamt auf Schrifttum und ein Rechtsgutachten berufen.
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie zum einen der Sache nach die Auffassung vertritt, der vom Grundbuchamt geforderte Nachweis sei nicht erforderlich, zum anderen ein mit "Gutachterliche Stellungnahme des Notars" überschriebenes und gesiegeltes Schriftstück des beurkundenden Notars vom 27.9.2013 zu den Akten reicht, wegen dessen Inhalt auf die Grundakte verwiesen wird.
Mit - näher begründetem - Beschluss vom 2.10.2013 hat das Grundbuchamt dem Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. ist gem. §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde zulässig; in diesem Zusammenhang ist zu unterstellen, dass die Beteiligte zu 2. wirksam durch Herrn C. C. vertreten werde. Auch ist es nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO. In der Sache ist es jedoch nicht begründet.
1. Zutreffend ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass der vorliegende Fall in Anwendung des deutschen Grundbuchverfahrensrechts als lex fori zu beurteilen ist (vgl. OLG Dresden NZG 2008, 265 ff.; OLG Köln FGPrax 2013, 18 ff.; KG ZIP 2013, 973 ff.).
Danach ist dem Grundbuchamt die Berechtigung zur Vertretung einer juristischen Person oder Gesellschaft nachzuweisen, wenn von dieser eine zur Eintragung erforderliche Erklärung abgegeben oder eine Eintragung beantragt wird (Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 32 Rz. 10). Hier ist der Vertretungsnachweis erforderlich, weil die Beteiligte zu 2. sowohl die Löschung der Auflassungsvormerkung als auch die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch bewilligt wie auch beantragt hat (§ 6 Nr. 1. und 2. des Veräußerungsvertrages vom 1.8.2012).
2. Die Führung des genannten Nachweises gegenüber dem (deutschen) Grundbuchamt wird durch § 32 GBO, und nur durch diesen, erleichtert. Danach können die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften u.a. durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden, § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO. Gemäß § 21 Abs. 1 BNotO können Notare u.a. Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft mit der gleichen Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts ausstellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben; allerdings muss sich der Notar zuvor über die Eintragung Gewissheit verschaffen, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muss, § 21 Abs. 2 Satz 1 BNotO. Diese Regelungen erweisen, dass die genannte Nachweiserleichterung nur für registerfähige Personen und Gesellschaften eröffnet ist, die in einem inländischen öffentlichen Register eingetragen sind. Auf ausländische juristische Personen und Gesellschaften können sie nicht angewendet werden, deren Bestehen und die Vertretungsbefugnis sind dem Grundbuchamt grundsätzlich in vollem Umfang, und zwar in der Form des § 29 GBO, nachzuweisen. Anders ist es, falls ein deutscher Notar aufgrund ...