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OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.09.2005 - VI-Kart 10/05 (V)

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Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 27.04.2005; Aktenzeichen B 7-38/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.11.2006; Aktenzeichen KVR 37/05)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des BKartA vom 27.4.2005 (B 7-38/05) wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdever-fahrens sowie die notwendigen Auslagen zu tragen, die dem BKartA und den Beteiligten zu 1. bis zu 3. in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.

III. Der Beschwerdewert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt ihre Beiladung zu dem Fusionskontrollverfahren betreffend den Erwerb von bis zu 100 % der Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 2. durch die - im alleinigen Anteilsbesitz der "B. P. H., Ltd." befindliche - Beteiligte zu 1.

Die Beteiligte zu 1. ist im Bereich der Breitbandkabelindustrie über die "T. AG & Co. KG" (nachfolgend: "T. C.") tätig. In verschiedenen Regionen des Bundesgebietes betreibt sie Breitbandkabelnetze, und zwar vorrangig auf der Netzebene 4 (Hausverteilanlagen) und in geringem Umfang auch auf der Netzebene 3 (örtliche Verteilnetze).

Die Beteiligte zu 2. betreibt das ehemalige Breitbandkabelnetz der "D. T. AG" in N.-W.. In dieser Region versorgt sie auf der Netzebene 3 rund 4 Mio. Haushalte. Auf der Netzebene 4 tritt die Beteiligte zu 2. nur in einem geringen Umfang als Lieferant auf. Der weitaus überwiegende Teil der versorgten Haushalte unterhält auf der Netzebene 4 Lieferbeziehungen zu anderen Anbietern.

Die Antragstellerin betreibt in den Bundesländern R.-P., M.-V., T., S., B. und B. Breitbandkabelnetze auf den Netzebenen 3 und 4. Darüber hinaus beteiligt sie sich bundesweit - u.a. in N.-W. - an Ausschreibungen zur Erbringung von Leistungen der Netzebenen 3 u...

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