Leitsatz (amtlich)
Wird mit der Rechtsbeschwerde bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350 die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie auf effektive Verteidigung gerügt und damit ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, bedarf es für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge der Darlegung, dass der verteidigte Betroffene der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 Abs. 1 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat.
Normenkette
StPO § 257 Abs. 1, § 273 Abs. 1, §§ 274, 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 71 Abs. 1, § 79 Abs. 3 S. 1
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Oberhausen hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, die sich auf verfahrensrechtliche Beanstandungen und die Sachrüge stützt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1.
Soweit der Betroffene unter Berufung auf die Entscheidung des VerfGH des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (NJW 2019, 2456 = NZV 2019, 414) die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie auf effektive Verteidigung rügt, ist die erforderliche Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben worden, da die den geltend gemachten Mangel enthaltenden Tatsachen nicht vollständig angegeben worden sind (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Beanstandung richtet sich gegen die Verwertbarkeit der mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350 ermittelten Messergebnisse. Ein anderer rechtlicher Ansatz als die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes - hierauf stellt auch der VerfGH des Saarlandes in der von dem Betroffenen angeführten Entscheidung ab - ist weder dargetan noch ersichtlich.
In der Hauptverhandlung war der Verteidiger des Betroffenen anwesend. Wird ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, bedarf es der Darlegung, dass der verteidigte Betroffene der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat (vgl. BGH StV 1996, 529; NStZ 1997, 502; NJW 2018, 2279; OLG Hamm NJW 2009, 242; NStZ-RR 2010, 148, 149; OLG Düsseldorf [2. Senat für Bußgeldsachen] DAR 2012, 646). Der zur Vermeidung der Rügepräklusion erforderliche Widerspruch ist der Begründungsschrift nicht zu entnehmen.
Auch das Sitzungsprotokoll schweigt hierzu. Bei dem Widerspruch handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, die nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 273 Abs. 1 StPO in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen ist (vgl. BayObLG NJW 1997, 404, 405; Greger in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 273 Rdn. 6). Vorliegend gilt gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 274 StPO die (auch negative) Beweiskraft des Protokolls.
Mangels zulässiger Erhebung der Verfahrensrüge bedarf es keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit der von dem Betroffenen angeführten Entscheidung des VerfGH des Saarlandes vom 5. Juli 2019, der im Übrigen andere Oberlandesgerichte bereits entgegengetreten sind (vgl. OLG Oldenburg BeckRS 2019, 20646; OLG Köln BeckRS 2019, 23786; OLG Stuttgart; Beschluss vom 19. September 2019, 1 Rb 28 Ss 300/19, bei juris).
2.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen worden ist, um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Hamm BeckRS 2016, 118932; OLG Schleswig DAR 2017, 47; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 107260). Dies wird auch durch den VerfGH des Saarlandes, der auf ein Beweisverwertungsverbot und damit auf einen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt abstellt, ausdrücklich nicht in Frage gestellt.
Das angefochtene Urteil genügt den Anforderungen, die bei einem standardisierten Messverfahren an die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung zu stellen sind (vgl. grundlegend: BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081).
Die Erwägungen zur Zumessung der Geldbuße und Verhängung des Fahrverbots weisen ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aus. Ein Anlass, von den hier verhängten Regelrechtsfolgen abzuweichen, bestand nach den Urteilsgründen nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstellen
DAR 2020, 209 |
VRA 2020, 11 |
ACE-VERKEHRSJURIST 2019, 25 |