Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 14.11.2017 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erkelenz wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, welche die Streithelferin trägt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Herr H.-W. B. (nachfolgend: Erblasser) verstarb am 23.11.2011 während des seit dem 22.07.2009 vor dem Amtsgericht Viersen (13 F 210/09) anhängigen Scheidungsverfahrens, welches auf seinen Antrag hin eingeleitet worden war. Der Erblasser und seine Ehefrau, die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, hatten am 12.04.2001 die Ehe geschlossen, welche kinderlos blieb; die Trennung erfolgte im August 2008. Die Antragstellerin hatte im Scheidungsverfahren die Folgesachen Zugewinn und nachehelicher Unterhalt anhängig gemacht, in beiden Folgesachen Stufenanträge gestellt und ihre Ansprüche noch vor dem Tod des Erblassers beziffert. Bezüglich des Unterhalts hatte der Erblasser seinen Zurückweisungsantrag unter anderem auf mangelnde Bedürftigkeit sowie fehlende ehebedingte Nachteile der Antragstellerin gestützt.
Durch den Tod des Erblassers wurde das Scheidungsverfahren unterbrochen. Mit Schriftsatz vom 23.02.2012 (Bl. 103 BA) ließ dessen Schwester, die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens, durch ihre Verfahrensbevollmächtigten mitteilen, dass sie als Alleinerbin des Verstorbenen das unterbrochene Verfahren gemäß § 239 ZPO wieder aufnehme. Die Antragstellerin erklärte darauf mit Schriftsatz vom 02.03.2012 (Bl. 108 BA), dass sie die Verfahren nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich als selbständige Familiensachen gegen die Antragsgegnerin als Erbin des Verstorbenen fortsetze. In der Folgezeit wechselten die Beteiligten Schriftsätze, in welchen sie eingehend zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs gegen den Rechtsnachfolger des nach Rechtshängigkeit seines Scheidungsantrags verstorbenen Ehegatten Stellung nahmen. Die Antragsgegnerin wies den Anspruch zurück, wobei sie sich die Argumentation des Erblassers zu eigen machte. Wegen der Einzelheiten des Verfahrensablaufs wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Viersen (13 F 210/09) Bezug genommen.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 26.08.2016 (Bl. 1001 ff. BA) wies das Amtsgericht Viersen den Unterhaltsantrag im schriftlichen Verfahren als unzulässig zurück. Für den von der Antragstellerin beschrittenen prozessualen Weg der Fortsetzung einer im Scheidungsverbund anhängigen Folgesache als selbständige Familiensache gegen den Erben mangelte es seiner Auffassung zufolge an einer Rechtsgrundlage.
Die Antragstellerin hat daraufhin das vorliegende familiengerichtliche Verfahren eingeleitet, in dem sie die Antragsgegnerin erneut als Erbin ihres verstorbenen Bruders auf Zahlung von rückständigem Unterhalt für die Zeit von Dezember 2011 bis März 2017 in Höhe von 55.371,32 EUR nebst Zinsen sowie laufendem Unterhalt ab April 2017 in Höhe von monatlich 651,25 EUR in Anspruch nimmt.
Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe in Anbetracht erheblicher ehebedingter Nachteile ein unbefristeter Unterhaltsanspruch zu. Denn sie habe anlässlich der Eheschließung ihre erfolgreiche Tätigkeit als freiberufliche Bauzeichnerin und Projektleiterin aufgegeben und im Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung ein ihr unterbreitetes Stellenangebot mit einem Jahresbruttoverdienst von 100.000 DM abgelehnt. Da sie während der Ehe nur noch in geringfügigem Umfang in ihrem erlernten Beruf tätig gewesen sei, verdiene sie heute trotz vollschichtiger Tätigkeit deutlich weniger als vor der Eheschließung und könne diesen Rückstand voraussichtlich auch nicht mehr aufholen.
Die Antragsgegnerin hat sich auf Verjährung berufen und dazu die Auffassung vertreten, das vorangegangene Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Viersen habe keine Hemmung der Verjährung zu bewirken vermocht. Denn der dort im Scheidungsverbund geltend gemachte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sei mit dem hier streitgegenständlichen Erbersatzanspruch aus § 1933 Satz 3 BGB nicht identisch.
Durch Beschluss vom 14.11.2017 hat das Amtsgericht den Unterhaltsfestsetzungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, der Anspruch aus § 1933 Satz 3 BGB sei verjährt, wobei es der Argumentation der Antragsgegnerin gefolgt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Unterhaltsfestsetzungsantrag in nahezu vollem Umfang weiter, lediglich für den Monat Dezember 2011 macht sie keinen Unterhalt mehr geltend. Wie bereits in erster Instanz vertritt sie die Auffassung, dass hinsichtlich des gesamten Unterhaltszeitraums noch keine Verjährung eingetreten sei, weil ihr im Scheidungsverfahren zu den Akten gereichter Schriftsatz vom 02.03.2012, mit dem sie erklärt habe, das Verfahren nachehelicher Unterhalt als selbständige Famil...