Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Vereinigung zweier in je hälftigem Miteigentum stehenden, gleichförmig mit Erbbauzinsreallasten und Vorkaufsrechten für den Grundstückseigentümer (Fabrikfonds in der Katholischen Kirchengemeinde ...) belasteten, baulich zu einer Wohnung zusammengelegten Wohnungserbbaurechtseinheiten ("2" und "3") können Reallast und Vorkaufsrecht jeweils als einheitliches Recht auf der Einheit "2/3" eingetragen werden, ohne dass es einer Neubestellung oder Nachbelastungen mit Rangrücktrittserklärung bereits eingetragener Berechtigten bedarf.
2. Zur Auslegung einer vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und zwei seiner Mitglieder mit Genehmigungsvermerk des erzbischöflichen Generalvikariats als kirchlicher Aufsichtsbehörde erklärten Genehmigung notarieller Grundbucherklärungen eines vollmachtlosen Vertreters als Erklärung nicht für die Kirchengemeinde, sondern für den Fabrikfonds in der Katholischen Kirchengemeinde.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 877, 890; GBO § 29; Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens § 1 S. 1 Fassung: 1924-07-24; GG Art. 137 Abs. 5, Art. 140; RKonkordat Art. 13; WRV Art. 137 Abs. 5
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen GH-16589-5) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den geäußerten Bedenken gegen die unter dem 18. Januar 2019 beantragten Eintragungen Abstand zu nehmen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2. ist der Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks, die Beteiligten zu 1. sind je hälftige Miteigentümer der beiden Wohnungserbbaurechte. Letztere sind gleichförmig belastet, nämlich in Abteilung II jeweils mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (lfd. Nr. 1), einer Grunddienstbarkeit (lfd. Nr. 2) sowie der Erbbauzinsreallast unter lfd. Nr. 3 und einem Vorkaufsrecht unter lfd. Nr. 4, je für den jeweiligen Grundstückseigentümer; in Abteilung III sind die Rechte jeweils lastenfrei. Die beiden Wohnungen sind benachbart und wurden bereits durch den errichtenden Bauträger baulich zu einer Wohnung zusammengelegt. Sie wurden durch die Beteiligten zu 1. gemeinsam erworben. Die beiden Einheiten mit den Nummern 2 und 3 sollen auch künftig als eine Einheit genutzt und deshalb zu einer Sondereigentumseinheit vereinigt werden.
Am 30. November 2018 ließen die Beteiligten zu 1. sowie der Beteiligte zu 2., dieser vollmachtlos vertreten, dabei die Beteiligten zu 1. als Eigentümer und der Beteiligte zu 2. als Fabrikfonds bezeichnet, vor dem vertretenden Notar zu UR-Nr. 1168/2018 H unter anderem folgende Erklärungen beurkunden:
"§ 2 Vereinigung von Wohnungseigentum, Inhaltsänderung von Erbbauzinsreallasten und Vorkaufsrechten
(1) Die Eigentümer vereinigen hiermit die beiden vorbezeichneten Wohnungserbbaurechte .... gemäß § 890 Abs. 1 BGB zu einem Wohnungserbbaurecht mit der Nummer '2/3'. Sie sind sich über diese Rechtsänderung einig. [ später ergänzt durch Änderungsurkunde: Die neu gebildete Sondereigentumseinheit Nr. 2/3 ist in dem .... Lageplan rot umrandet und mit den Nummern 2 und 3 gekennzeichnet. ]
(2) Der Fabrikfonds und der Eigentümer sind sich darüber einig, dass
a) die beiden .... Erbbauzinsreallasten .... zu einem einheitlichen Recht vereinigt werden, und zwar mit der Höhe der Summe beider bisher getrennten Erbbauzinsreallasten,
b) die beiden Vorkaufsrechte für den Grundstückseigentümer .... zu einem einheitlichen Recht vereinigt werden,
die sich jeweils auf das durch Vereinigung der bisherigen Wohnungserbbaurechte entstandene Wohnungserbbaurecht als Belastungsgegenstand beziehen.
§ 3 Zustimmung des Grundstückseigentümers
Der Fabrikfonds in der Katholischen Kirchengemeinde ... stimmt hiermit der Zusammenlegung der beiden Wohnungserbbaurechtseinheiten zu.
§ 4 Grundbucherklärungen
(1) Die Wohnungserbbauberechtigten bewilligen und beantragen:
a) die Eintragung der Zusammenlegung im Grundbuch,
b) die Schließung der beiden Wohnungserbbaugrundbücher,
c) die Anlegung eines neuen Wohnungserbbaugrundbuchblattes für die vertragsgegenständliche Sondereigentumseinheit.
(2) Fabrikfonds und Eigentümer bewilligen und beantragen die Vereinigung der beiden Erbbauzinsreallasten zu einem einheitlichen Recht in Höhe der Summe beider bisherigen getrennten Erbbauzinsreallasten und die Vereinigung beider Vorkaufsrechte zu einem einheitlichen Recht."
Mit Datum vom 11. Dezember 2018 gaben der Vorsitzende des Kirchenvorstandes und zwei seiner Mitglieder mit Genehmigungsvermerk des erzbischöflichen Generalvikariats als kirchlicher Aufsichtsbehörde eine Genehmigungserklärung ab, die lautete:
"Für die beim Abschluss der Urkunde Nr. 1168/2018 H vom 30. November 2018 des Notars Dr. ... mit Amtssitz in ... vollmachtlos vertretene Katholische Kirchengemeinde ... sind in der vorgenannten Urkunde Erklärungen abgegeben worden.
Die Katholische Kirchengemeinde hat vom Inhalt der vorgenannten Urkunde vollinhaltlich Kenntnis genommen und tritt dieser Urkunde in allen Teilen genehmigend bei."
Mit Schrift vom 18. Januar 2019 hat der beurkundende No...