Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 654/97) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 253/94 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Beteiligte zu 1. Er hat ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 20.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft E. -Straße … in D., deren Verwalter die Beteiligte zu 3 ist.
In der Versammlung vom 18. August 1994 haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich u. a. folgende Beschlüsse gefaßt:
- TOP 8: Die Beteiligte zu 3 wurde erneut – bis zum 31. Dezember 1997 – zum Verwalter bestellt.
- TOP 9: Der Verwaltervertrag wurde bestätigt. Die Beteiligte zu 3 wurde ermächtigt, für die Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen gerichtliche Verfahren zu führen und dabei – wie auch in außergerichtlichen Auseinandersetzungen – anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
- TOP 10: Es erfolgte eine Anweisung an die Verwaltung, den Beteiligten zu 1 „wegen querulatorischen Verhaltens und Verzuges mit Zahlungspflichten”, abzumahnen.
- TOP 11: Ermächtigung der Beteiligten zu 3 bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 15 % in Rechnung zu stellen.
- TOP 12: Möglichkeit, das Stimmrecht einzelner Wohnungseigentümer bei Zahlungsrückständen von mehr als sechs Monaten zum Ruhen zu bringen.
- TOP 13: Ermächtigung der Verwalterin, Mahnverfahren bei Zahlungsrückständen einzuleiten.
- TOP 14: Beschränkung der Verfahrensstandschaft einzelner Wohnungseigentümer.
Der Beteiligte zu 1 hat mit am 9. September 1994 eingegangenem Schriftsatz beantragt, festzustellen und zu beschließen, daß diese Beschlüsse „bezogen auf ihn bzw. seinen Miteigentumsanteil” keine Gültigkeit haben. Eine Begründung hat er – zunächst – nicht angegeben.
Den mit Kostenrechnung vom 14. September 1994 angeforderten Kostenvorschuß hat der Beteiligte zu 1 am 15. September 1995 eingezahlt. Auch danach hat er seinen Antrag trotz Aufforderung durch das Amtsgericht nicht näher begründet. Der vom Amtsrichter auf den 22. Januar 1996 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung mußte aufgehoben werden, weil der Beteiligte zu 1 den Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Landgericht und das Oberlandesgericht lehnte der Beteiligte zu 1 nach Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung beim Amtsgsericht am 3. Juni 1996 den Amtsrichter erneut als befangen ab. Auch dieses Gesuch wurde von Landgericht und Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Erst anschließend begründete der Beteiligte zu 1 seinen Anfechtungsantrag vom 6. September 1994 mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1996.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 als unzulässig zurückgewiesen, weil in der Formulierung des Antrages eine unzulässige Beschränkung der Anfechtungswirkung enthalten sei.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen, weil die verzögerte Aufnahme des Verfahrens durch den Beteiligten zu 1 rechtsmißbräuchlich sei.
Der Beteiligte zu 1 hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er vorbringt, das Landgericht habe ihm zu Unrecht ein mißbräuchliches Verhalten unterstellt. Die verzögerte Zahlung des Kostenvorschusses sei auf Umstände zurückzuführen, die nicht von ihm zu verantworten seien.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß § 45 Abs. 1, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler im Sinne des § 27 FGG auf.
1.
Das Landgericht hat ausgeführt, eine Ungültigkeitserklärung der angefochtenen Beschlüsse komme nicht mehr in Betracht, weil dem der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegenstehe. Der Beteiligte zu 1 habe nach rechtzeitiger Anfechtung der Beschlüsse das Verfahren nicht mehr betrieben. Der Vorschuß sei erst nach einem Jahr eingezahlt worden, in der Folgezeit sei der Beteiligte zu 1, ohne daß es sachliche Gründe gegeben habe, das Verfahren zunächst nicht weiter zu betreiben, nicht nur „untätig” geblieben, sondern habe in der ersichtlichen Absicht, eine Entscheidung über seine Anträge zu verzögern, offensichtlich unbegründete Ablehnungsgesuche gegen den Amtsrichter gestellt, seinen Antrag anschließend erst nach mehr als zwei Jahren begründet und kein wirkliches Interesse am Verfahrensgegenstand erkennen lassen. Das überwiegende schutzwürdige Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an Rechtssicherheit und Vertrauen in die Bestandskraft der mehr als ein Jahr vor Anfechtungserklärung gefaßten Beschlüsse rechtfertige es, die späte Aufnahme des Verfahrens durch den Beteiligten zu 1 als rechtsmißbräuchlich zu werten.
Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.
2.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß aus dem Grundsatz von Treu ...