Tenor
1.
Den Antragstellern wird auf ihren Antrag vom 7. Juli 2011 über ihren verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. H. Akteneinsicht in folgende Aktenbestandteile gewährt:
a. Bußgeldbescheid gegen die Nebenbetroffene Z…. GmbH und die Betroffenen … und ….. (Verfahrensakte Bd. V, Bl. 1825-1888)
b. Bußgeldbescheid gegen die Nebenbetroffene W….GmbH und die Betroffenen …, … und … (Verfahrensakte Bd. V, Bl. 1899-1977)
c. Bußgeldbescheid gegen die ehemalige Nebenbetroffene X… oHG und den ehemaligen Betroffenen … (Verfahrensakte Bd. V, Bl. 1813-1820)
2.
Soweit in den vorgenannten Bußgeldbescheiden Geschäftsgeheimnisse der Nebenbetroffenen sowie persönliche Daten der Betroffenen (insbesondere Geburtsdatum und -ort sowie Angaben zu den Vermögensverhältnissen) enthalten sind, sind dies vor der Gewährung der Akteneinsicht zu anonymisieren.
3.
Den Antragstellern wird Auskunft darüber erteilt, welche sichergestellten Asservate sich bei den Akten befinden.
4.
Der weitergehende Akteneinsichtsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Nach Eingang eines Bonusantrages gemäß Rn. 11 der Bekanntmachung Nr. 9/2006 über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen (Bonusregelung) leitete das Bundeskartellamt im Juni 2008 gegen vier Hersteller von Röstkaffee - hierbei handelt es sich um die X… oHG (nachfolgend: X...), die Y... GmbH (nachfolgend: Y...), die Z… GmbH (nachfolgend: Z...) und die W... GmbH (nachfolgend: W...) - ein Verfahren wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen über Preiserhöhungen bei ihren wichtigsten Röstkaffeeprodukten ein. Am 3. Juli 2008 durchsuchte das Bundeskartellamt die Geschäftsräume der Nebenbetroffenen X..., Z... und W... und stellte eine Vielzahl von Asservaten vorläufig sicher. Noch während der Durchsuchungen gingen weitere Bonusanträge ein.
Mitte des Jahres 2009 führte die zuständige Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes Gespräche über eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung. Es folgten schriftliche und mündliche Anhörung einiger Betroffener und Nebenbetroffener und die Vernehmung von Zeugen. An einige Betroffene und Nebenbetroffene übersandte das Bundeskartellamt den Entwurf eines Kurz-Bußgeldbescheides. Am 14. Dezember 2009 übermittelte eine Nebenbetroffene eine Settlementerklärung.
Am 18. Dezember 2009 erließ die Beschlussabteilung gegen die Nebenbetroffenen X..., Z... und W... sowie gegen insgesamt sechs betroffene Geschäftsführer bzw. für den Vertrieb verantwortliche Prokuristen Bußgeldbescheide wegen wettbewerbswidriger Absprachen über Preiserhöhungen im Zeitraum zwischen Anfang 2000 bis Juli 2008 in den Sortimentsbereichen Filterkaffee, Ganze Bohne/Espresso und Universalpads. Zuvor war das Verfahren gegen die Nebenbetroffene Y... und drei weitere für sie verantwortlich handelnde Personen gemäß § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt worden.
Die gegen die Nebenbetroffene X... und den Betroffenen … erlassenen Bußgeldbescheide sind bestandkräftig. Die übrigen Nebenbetroffenen und Betroffenen haben jeweils Einspruch eingelegt.
Nachdem die Antragsteller ihr ursprüngliches Akteneinsichtsgesuch vom 5. August 2010 mehrfach modifiziert haben, beantragen sie nun mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Juli 2011, Akteneinsicht in die vollständigen Bußgeldakten einschließlich der Bonusanträge, soweit diese die Nebenbetroffenen W... und Z... und die ehemaligen Nebenbetroffenen X... und Y... betreffen.
Zur Begründung ihres Akteneinsichtsgesuchs machen sie geltend, ihr könnten Schadensersatzansprüche in erheblichem Umfang gegen die aktuellen und ehemaligen Nebenbetroffenen zustehen. Die antragstellende B… GmbH & Co. KG (nachfolgend: B...) sei ein mit der A... GmbH & Co. KG (nachfolgend: A...) verbundenes Unternehmen und generell für den Einkauf der über die A...-Filialen vertriebenen Waren zuständig, wobei die Rechnungsstellung durch die Lieferanten in der Regel gegenüber den regionalen Niederlassungen von A... erfolge. In den Jahren 2003 bis Juli 2008 hätten sie von X..., Y... und Z..., aber auch unmittelbar von W... Produkte der von dem Vorwurf einer Preisabsprache betroffenen Sortimentsbereiche bezogen. Entgegen dem Wortlaut des zwischen W... und A... geschlossenen "Agentur-Vertrag "GALA"" und der Konditionen-Rahmenvereinbarung "GALA" habe W... ihnen die gelieferte Ware zum Weiterverkauf an die Endkunden verkauft und in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. September 2010 erhielten die Nebenbetroffenen X..., Z... und W... sowie die jeweils Betroffenen Gelegenheit, zum Akteneinsichtsgesuch der Antragsteller Stellung zu nehmen. Ihrer Meinung nach ist die begehrte Akteneinsicht zu versagen, weil bereits die Voraussetzungen des § 406 e Abs. 1 StPO nicht erfüllt seien. Überdies ständen der Akteneinsicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Nebenbetroffenen entgegen. Die Nebenbetroffenen Z... und X... halten allenfalls eine Einsicht in die um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anonymisierte Fassung der Bußgeldbescheide für gerechtfertigt.
Im September 2011 sind die Ver...