Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.04.2013) |
Tenor
- Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Einzelrichters der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Düsseldorf vom 14. und 17. Februar 2014 werden aufgehoben.
Der Antrag des Pflichtverteidigers vom 7. Januar 2014 auf vorschussweise Festsetzung einer Dokumentenpauschale in Höhe von 12.645,55 € netto (15.048,20 € brutto) wird zurückgewiesen.
- Beide Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
In dem derzeit vor der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf anhängigen Strafverfahren 10 KLs 5/13 wird dem Angeklagten M. aufgrund der Ende Februar 2013 angebrachten Anklage (50 Js 509/11 StA Düsseldorf) vorgeworfen, sich als Gesellschafter der "Pensionsbetriebe Rethelstraße Düsseldorf GmbH" und "Chef" der zu diesem Unternehmen gehörigen Bordellbetriebe (Rethelstraße 73, 75 und 77 sowie LaViva) in mittelbarer Täterschaft (also durch eine einheitliche Tat im Rechtssinne) an Raub-, Erpressungs- und Betrugsdelikten zum Nachteil zahlreicher Bordellkunden beteiligt zu haben (gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in siebzehn Fällen sowie in Tateinheit mit schwerem Raub in einem weiteren Fall, gewerbsmäßiger Bandenbetrug in fünf Fällen sowie Erpressung und räuberische Erpressung in jeweils zwei Fällen). Die Hauptverhandlung hat am 1. Juli 2013 begonnen und dauert zurzeit an; Termine sind noch für den Zeitraum bis Juni 2015 anberaumt.
Durch Kammerbeschluss vom 2. April 2013 ist auf Antrag des dem Angeklagten M. als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG festgestellt worden, dass zur sachgemäßen Durchführung der Verteidigung "ein Komplettausdruck der übersandten e-Akte erforderlich" sei. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014 hat der Antragsteller für insgesamt 84.187 Ausdrucke aus ihm überlassenen elektronischen Datenträgern die vorschussweise Festsetzung entstandener Auslagen (Dokumentenpauschale) in Höhe von 12.645,55 € netto (= 15.048,20 € brutto) beantragt. Hierauf ist durch Beschlussfassung des Kostenbeamten vom 14. und 17. Februar 2014 nur ein Teilbetrag von 7.538,98 € (6.335,28 € nebst 1.203,70 € Umsatzsteuer) festgesetzt worden. Auf die Erinnerung des Antragstellers hat der zuständige Einzelrichter der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf am 28. April 2014 den Vorschuss auf die Dokumentenpauschale unter Abänderung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse in ursprünglich beantragter Höhe festgesetzt.
Mit seinen Beschwerden wendet sich der Bezirksrevisor sowohl gegen die Feststellungsentscheidung der Kammer vom 2. April 2013 als auch gegen den im Vorschussfestsetzungsverfahren ergangenen Einzelrichterbeschluss vom 28. April 2014. Beiden Rechtsmitteln ist nicht abgeholfen worden. Über sie hat der Senat in voller Besetzung zu entscheiden, nachdem der hier zuständige Einzelrichter die Sache mit Beschluss vom 3. September wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher sowie rechtlicher Art und wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
II.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der Kammer vom 2. April 2013 ist unzulässig.
1. Bei der im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellung, dass "ein Komplettausdruck der übersandten e-Akte erforderlich" sei, handelt es sich - entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors - um eine für das Festsetzungsverfahren (§ 55 RVG) bindende Entscheidung des Gerichts im Sinne von § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 RVG.
Nach diesen Vorschriften kann der beigeordnete Rechtsanwalt für beabsichtigte Aufwendungen gemäß § 670 BGB eine gerichtliche Feststellung ihrer Erforderlichkeit zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erwirken. Der Feststellung zugänglich sind sämtliche Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung der Beiordnung getätigt werden, jedoch neben den allgemein anfallenden Geschäftskosten entstehen (vgl. Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG). Unter den Begriff der Aufwendungen gemäß § 670 BGB fallen daher insbesondere die in Teil 7 VV RVG ausdrücklich aufgeführten Auslagen (Mayer/Kroiß-Ebert, RVG, 6. Auflage [2013], § 46 Rdnr. 14, 15), für die das Gesetz an Stelle der Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand die Geltendmachung von Pauschalen vorsieht. Der bei Erstellung von Ausdrucken aus einer e-Akte anfallende Kostenaufwand gehört hierbei zum Anwendungsbereich der Nr. 7000 VV RVG (Nr. 1 Buchstabe a), die für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten eine Dokumentenpauschale vorsieht. Zwar ist die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bislang nicht gesetzlich eingeführt. Mit der Ergänzung der Nr. 7000 VV RVG (Nr. 1 Buchstab...