Leitsatz (amtlich)

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist auch die während des Beschwerdeverfahrens erfolgte und im Beschwerdeverfahren vorgetragene Anzeige der Masseunzulänglichkeit bei dem Insolvenzgericht zu berücksichtigen. Die Anzeige der Masseunzulässigkeit nach § 208 Abs. 1 InsO hindert nicht nur den Erlass, sondern auch die Aufrechterhaltung eines bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 03.03.2005; Aktenzeichen 1 O 185/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 3.3.2005 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 22.12.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

 

Gründe

I. Die am 2.5.2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ihm am 20.4.2005 zugegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.3.2005 ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Mit Erfolg wendet der Kläger ein, dass infolge von Masseunzulänglichkeit ein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel gegen ihn als Insolvenzverwalter nicht mehr erlassen werden dürfe. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ggü. dem Gericht fehlt das für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Der Kostenerstattungsanspruch ist eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Diese wurde mit der Zustellung der Klage aufschiebend bedingt begründet. Zeigt der Insolvenzverwalter ggü. dem Insolvenzgericht später Masseunzulänglichkeit an, so führt dies gem. § 210 InsO dazu, dass die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 17.3.2005 - IX ZB 247/03, MDR 2005, 952 = BGHReport 2005, 942; Beschl. v. 7.10.2002 - 10 W 91/02, ZInsO 2003, 713). Zu beachten ist, dass das aus § 210 InsO folgende Vollstreckungshindernis bereits mit der Anzeige gem. § 208 Abs. 1 InsO beginnt (Wimmer/Kießner, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 210 Rz. 3); eine Überprüfungsmöglichkeit der Anzeige ist weder dem Insolvenzgericht noch den Massegläubigern im Gesetz eingeräumt (Wimmer/Kießner, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 208 Rz. 10).

Aus Gründen der Prozessökonomie ist es geboten, das aus § 210 InsO folgende offensichtliche Vollstreckungshindernis bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Es kann regelmäßig ohne weiteres festgestellt werden und stellt keine ins Geweicht fallende und daher zu vermeidende Belastung des Kostenfestsetzungsverfahrens dar. So ist auch hier unstreitig, dass die Anzeige ggü. dem Insolvenzgericht mit Schriftsatz vom 23.8.2005 erfolgte.

Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin kann der Kostenfestsetzungsbeschluss hier nicht mit Verweis darauf aufrechterhalten werden, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgte. Das Beschwerdeverfahren führt zu einer Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind grundsätzlich auch insoweit möglich, als sie auf neuem tatsächlichen Vorbringen beruhen. Die im Berufungsverfahren geltenden Einschränkungen des § 529 Abs. 1 ZPO wurden für das Beschwerdeverfahren nicht übernommen (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 571 Rz. 3). Entsprechend hat im Beschwerdeverfahren eine vollständige Überprüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Kostenfestsetzungsantrages zu erfolgen. Daraus folgt, dass auch die während des Beschwerdeverfahrens erfolgte und im Beschwerdeverfahren vorgetragene Anzeige der Masseunzulänglichkeit bei dem Insolvenzgericht mit den daraus folgenden - oben dargelegten - Konsequenzen zu berücksichtigen ist.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Anhaltspunkte für eine Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.335 EUR.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1486548

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