Verfahrensgang
AG Rheinberg (Aktenzeichen 17 F 68/17) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Kleve gegen die Entscheidung des Familiengerichts vom 04.07.2019 über die Erinnerung der Umgangspflegerin wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf 15,05 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren, in dem der Kindesvater die Anbahnung von Umgangskontakten mit seiner Tochter beantragt hatte, hat das Familiengericht Rheinberg mit Beschluss vom 18.07.2017 die Beschwerdegegnerin als Umgangspflegerin eingesetzt und mit Beschluss vom 27.02.2018 die Umgangspflegschaft bis zum 31.08.2018 verlängert.
Die Umgangspflegerin wurde für das betroffene Kind tätig und begleitete auch die Umgänge mit dem Kindesvater. Unter dem 23.03.2018 beantragte sie sodann die Festsetzung ihrer Auslagen und eines Honorars i. H. v. 1705,32 EUR für die Zeit vom 08.08.2017 bis 23.03.2018. In diesem Betrag waren Kosten für die Begleitung der Umgangskontakte im Umfang von insgesamt 720 Minuten und Kopierkosten für insgesamt 43 Kopien zu je 0,50 EUR je Kopie in Ansatz gebracht.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht hat mit Schreiben vom 06.06.2018 beantragt, die Kosten der Umgangsbegleitung abzusetzen, da es für diese keinen Vergütungsanspruch aus der Landeskasse, sondern nur nach jugendhilferechtlichen Vorschriften gebe. Kopierkosten könnten nur i.H.v. 0,15 EUR je Kopie erstattet werden.
Die Rechtspflegerin hat sodann mit Beschluss vom 24.10.2018 die an die Umgangsklägerin zu zahlenden Kosten auf 1289,20 EUR festgesetzt. Die Kosten für die Um-gangsbegleitung von insgesamt 401,07 EUR und auch Kopierkosten i.H.v. 15,05 EUR hat sie abgesetzt. Zur Begründung hat sie angeführt, dass die Kosten für die Umgangsbegleitung nur im Rahmen einer jugendhilferechtlichen Bewilligung durch das Jugendamt erfolgen könnten; eine Begründung für die Reduzierung der Kopierkosten erfolgte nicht.
In der hiergegen erhobenen Erinnerung hat die Umgangspflegerin angeführt, dass die Umgangsbegleitung zwar nicht ausdrücklich im Beschluss des Familiengerichts Rheinberg vom 18.07.2017 bestimmt worden sei, eine solche sich jedoch aus einem Sitzungsvermerk und dem gesamten Zusammenhang des Umgangsverfahrens ergeben habe, so dass ihr auch ein Vergütungsanspruch aus §§ 1909 Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1 S. 1, 1835, 1836 BGB zustehe. Die Kopierkosten seien im Übrigen in entsprechender Anwendung des § 7 JVEG in beantragter Höhe zu ersetzen.
Der Bezirksrevisor hat unter Bezugnahme auf mehrere ältere OLG Entscheidungen beantragt, die Erinnerung insgesamt zurückzuweisen und die Beschwerde zuzulassen. Nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 31.10.2018 (XII ZB 135/18, Bl. 88-101 d. A.) hat der Bezirksrevisor allerdings einer Abhilfe hinsichtlich der Kosten für die Umgangsbegleitung zugestimmt, jedoch hinsichtlich der geltend gemachten höheren Kopierkosten an seinem Zurückweisungsantrag festgehalten.
Mit Beschluss vom 04.07.2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Rheinberg auf die Erinnerung der Umgangspflegerin vom 13.10.2018 die zu zahlende Vergütung für ihre Tätigkeit antragsgemäß auf 1705,32 EUR festgesetzt und des Weiteren die Beschwerde gegen die Entscheidung zugelassen. Zur Begründung hat es angeführt, dass der BGH mit seiner Entscheidung vom 31.10.2018 klargestellt habe, dass zwar grundsätzlich nur dann eine Umgangsbegleitung zu vergüten sei, wenn gerichtlich die Begleitung von Kontakten angeordnet worden sei. Von einer solchen Anordnung sei jedoch aufgrund des Sachzusammenhangs hier auszugehen. Im Übrigen habe der Bezirksrevisor der Abhilfe insoweit ausdrücklich zugestimmt.
Auch soweit die Umgangspflegerin Kopierkosten i.H.v. 0,50 EUR je Seite anstelle der zugesprochenen 0,15 EUR je Seite begehre, sei die Erinnerung begründet. Ob für Berufsbetreuer, beruflich tätige Verfahrenspfleger oder auch für beruflich tätige Umgangspfleger eine Vergütung von 0,50 EUR oder 0,15 EUR je Seite zu erstatten sei, sei streitig. Die vom Bezirksrevisor zitierten OLG Entscheidungen bezögen sich jedoch auf eine entsprechende Anwendung des seinerzeit geltenden, zwischen aber aufgehobenen § 11 Abs. 2 ZSEG. Der nunmehr den Aufwendungsersatz von Zeugen und Sachverständigen regelnde § 7 JVEG sehe für die ersten 50 Seiten einen Betrag von 0,50 EUR je Seite vor. Hierdurch werde der Wille des Gesetzgebers deutlich, einen pauschalen Ansatz zu finden, der den Aufwand für gefertigte Kopien, unabhängig davon, durch wen sie gefertigt würden, abbildet. Warum Betreuer, Verfahrenspfleger oder Umgangspfleger, die beruflich tätig seien, von einer solchen Pauschalierung ausgenommen sein sollten, sei durch nichts gerechtfertigt.
Die Zulassung der Beschwerde erfolge antragsgemäß, da eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu dieser Frage nicht vorliege und es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handele.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht hat ge...