Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungsunterhalt: Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, tatsächlich ausgeübt, kommt der Abzug eines Betreuungsbonus oder die Teilanrechnung der Einkünfte nach § 1577 Abs. 2 BGB im Regelfall nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit bereits im Trennungsjahr aufgenommen wurde.

 

Normenkette

BGB § 1361 Abs. 2, § 1570 Abs. 1, § 1577 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Oberhausen (Beschluss vom 30.06.2009; Aktenzeichen 57 F 360/09)

 

Tenor

In der Familiensache pp. wird der Beschluss des AG Oberhausen vom 30.6.2009 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung für den Antrag zu 2) dahin abgeändert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsforderung i.H.v.

985 EUR für die Monate Oktober und November 2008,

668 EUR für den Monat Dezember 2008 und

328 EUR für die Zeit ab Januar 2008

(abzgl. des auf den Trennungsunterhalt entfallenden Anteils der in der Klageschrift aufgeführten geleisteten Zahlungen) bewilligt wird.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat im geringen Umfang Erfolg.

Nach summarischen Sachverhaltsprüfung errechnet sich die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts wie folgt:

10-11/08

12/08

ab 1/09

Nettoeinkommen Antragsgegner

4.013 EUR

4.013 EUR

3.619 EUR

anteilige Est-Erstattung

470 EUR

470 EUR

470 EUR

Vorsorgeaufwendungen

-1.363 EUR

-1.363 EUR

-1.363 EUR

Aufwendungspauschale

-150 EUR

-150 EUR

-150 EUR

Kindesunterhalt

-439 EUR

-439 EUR

-439 EUR

Erwerbsanreiz (1/7)

-362 EUR

-362 EUR

-305 EUR

anrechenbares Einkommen

2.169 EUR

2.169 EUR

1.832 EUR

Erwerbseinkommen Antragstellerin

0 EUR

788 EUR

1.200 EUR

Aufwendungspauschale

0 EUR

-50 EUR

-60 EUR

Erwerbsanreiz (1/7)

0 EUR

-105 EUR

-163 EUR

Nutzungsvorteil Pkw

200 EUR

200 EUR

200 EUR

anrechenbares Einkommen

200 EUR

833 EUR

1.177 EUR

rechnerischer Unterhaltsanspruch

985 EUR

668 EUR

328 EUR

1. Der Antragsgegner erzielt ein Nettoeinkommen von 4.500 EUR. Für die fiktive Anrechnung eines höheren Einkommens besteht kein Anlass. Die Einkommensreduzierung um 500 EUR ab August 2008 erfolgte nach dem Vortrag des Antragsgegners aufgrund der schlechten Ertragslage des I. S. mbH, was durch ein Schreiben der P. B.- und T. GmbH bestätigt wird (Bl. 45 d.A.). Dies erscheint in Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Lage nicht unglaubhaft und wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Anhaltspunkte für ein unterhaltsrechtlich mutwilliges Verhalten sind somit nach Aktenlage nicht ersichtlich.

Das zu versteuernde Einkommen beträgt 4.871,77 EUR, weil dem Grundgehalt noch die Zahlung der Intertrans GmbH auf eine Unfallversicherung (136,95 EUR) und der Nutzungsvorteil für einen Pkw (234,82 EUR) zuzuschlagen sind.

Im Jahr 2008 wurde das Einkommen des Antragsgegners noch nach Lohnsteuerklasse III mit 1,5 Kinderfreibeträgen versteuert. Die Höhe des Nettoeinkommens schätzt der Senat (ohne den Nutzungsvorteil für den Pkw) auf 4.013 EUR. Im Jahr 2009 ist das Einkommen nach Lohnsteuerklasse I mit 0,5 Kinderfreibeträgen zu versteuern; das Nettoeinkommen sinkt auf 3.854,01 EUR -234,82 EUR (Nutzungsvorteil) = (gerundet) 3.619 EUR.

Dem Einkommen wurde eine monatsanteilige Einkommensteuererstattung von 470 EUR zugeschlagen, weil der Antragsgegner dem Vortrag der Antragstellerin zu diesem Punkt nicht substantiiert entgegengetreten ist.

In Abzug gebracht wurden die mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 26.6.2009 (Bl. 42 f. d.A.) konkret dargelegten Vorsorgeverwendungen i.H.v. 1.363 EUR.

2. Für die Antragstellerin wurde ab Januar 2009 ein Arbeitseinkommen von 1.200 EUR in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Solange die Antragstellerin zur Höhe ihres Weihnachts- und Urlaubsgeldes nichts vorträgt, besteht kein Anlass, von einem geringeren Einkommen auszugehen.

Der Bezug des Einkommens begann im Dezember 2008. Da das Einkommen im Dezember 2008 noch nach Lohnsteuerklasse V zu versteuern war, verringert sich das Nettoeinkommen auf geschätzte 833 EUR.

3. Der Antragstellern ist weiter ein Nutzungsvorteil für das in ihrem Besitz befindliche Fahrzeug, den der Senat - mangels näherer Angaben - auf 200 EUR schätzt, zuzurechnen.

Sie nutzt unstreitig ein Fahrzeug, dass ihr vom Antragsgegner zu Verfügung gestellt wurde und ist der Auffassung, durch Schenkung Eigentümerin dieses Fahrzeugs geworden zu sein. Hierzu müsste die behauptete (zunächst gem. § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB formnichtige) Schenkung, die der Antragsgegner bestreitet, jedoch auch dinglich vollzogen worden sein (§ 518 Abs. 2 BGB), z.B. durch die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief). Ob dies erfolgt ist, trägt die Antragstellerin jedoch nicht vor. Nach summarischer Sachverhaltswürdigung ist deshalb davon auszugehen, dass das aus dem Eigentum folgende Nutzungsrecht nicht der Antragstellerin zusteht, sondern der I. GmbH. Auf Seiten der Antragstellerin muss folglich für die Nut...

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