Nachgehend
Tenor
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 06.02.2020, BK8-... wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über die am 30.06.2017 beantragte Genehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, soweit die Bundesnetzagentur die Kosten für die Buchung von Netzreservekapazität der Jahre 2013 bis 2015 nicht anerkannt hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.
Der Beschwerdewert wird auf ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes gemäß § 3 Nr. 3 EnWG. Ihrem Verteilernetz vorgelagert ist das Übertragungsnetz der X GmbH (nachfolgend: X). An das Verteilernetz sind mehrere Erzeugungsanlagen angeschlossen, die in die Spannungsebenen der Hoch-, Mittel- und Niederspannung einspeisen.
Zur Absicherung von Ausfällen der an ihr Netz angeschlossenen, in die Spannungsebene Hochspannung einspeisenden Kraftwerke buchte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis einschließlich 2015 Netzreservekapazität bei dem vorgelagerten Netzbetreiber X. Bereits in den Jahren 2009 bis 2012 und damit auch 2011, im Basisjahr für die 2. Regulierungsperiode, entstanden ihr Aufwendungen für die Buchung von Netzreservekapazitäten. Seit dem Jahr 2016 beschafft sie keine Netzreservekapazität mehr.
Bei der Netzreservekapazität handelt es sich um ein Instrument zur Abmilderung der finanziellen Folgen bei Ausfall von Erzeugungsanlagen. Der Ausfall von Erzeugungsanlagen führt in der Regel zu einer Erhöhung des Strombezugs und damit zur Erhöhung des an den vorgelagerten Netzbetreiber zu zahlenden Jahresleistungsentgelts. Diese Kosten für die Nutzung des vorgelagerten Netzes gehen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten in die Berechnung der Erlösobergrenze des nachgelagerten Netzbetreibers ein und belasten so die Gesamtheit der Netznutzer im Netz des nachgelagerten Netzbetreibers. Um einer Erhöhung des an den vorgelagerten Netzbetreiber zu zahlenden Jahresleistungsentgelts entgegenzuwirken, wird im Fall der Buchung und Inanspruchnahme von Netzreservekapazität bei der Abrechnung des Leistungsentgelts durch den vorgelagerten Netzbetreiber statt der tatsächlichen, physikalischen Bezugshöchstlast die höchste Bezugslast außerhalb des durch die Netzreservekapazität abgesicherten Zeitraums zugrunde gelegt. Es wird demnach nicht das volle, anhand der physikalischen Bezugslast ermittelte, sondern ein unter Berücksichtigung der gebuchten Netzreservekapazität reduziertes Leistungsentgelt abgerechnet. Netzreservekapazität führt somit zu einer Verringerung der Kosten für die Nutzung des vorgelagerten Netzes. Sie kann nur im Umfang der vereinbarten Netzanschlusskapazität und zeitlich in drei Stufen für 200, 400 oder 600 Stunden gebucht werden. Die Netzreservekapazitätskosten fallen unabhängig davon an, ob und in welchem Umfang die gebuchte Netzreservekapazität in Anspruch genommen wird.
Darüber hinaus wirkt sich Netzreservekapazität auf die Berechnung vermiedener Netzentgelte aus. Diese werden den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen vom Netzbetreiber für den von ihnen geleisteten Beitrag zur Reduzierung der Kosten des vorgelagerten Netzes gezahlt. Durch die Einspeisung dezentral erzeugter Elektrizität reduziert sich der Strombezug aus dem vorgelagerten Netz und mithin die für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebene entstehenden Kosten. Das vermiedene Netzentgelt muss daher den durch die jeweilige Einspeisung gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen vermiedenen Netzentgelten entsprechen (§ 18 Abs. 1 S. 3 StromNEV): Vermiedene Netzentgelte setzen sich aus der Vermeidungsarbeit und der Vermeidungsleistung zusammen (§ 18 Abs. 2 StromNEV). Die Vermeidungsleistung errechnet sich aus der Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene. Bleiben die Leistungswerte, die während der Inanspruchnahme von Netzreservekapazität anfallen, unberücksichtigt, wird die Bezugslast um die Höhe der gebuchten Netzreservekapazität reduziert mit der Folge, dass sich die an den Einspeisenden zu zahlenden vermiedenen Netzentgelte erhöhen. Das an den Netzbetreiber zu zahlende Netzentgelt ist daher umso höher, je geringer die maximale Bezugslast aus dem vorgelagerten Netz ist.
Ob die Netzreservekapazität bei der Berechnung der maximalen Bezugslast aus der vorgelagerten Ebene zu berücksichtigen ist, war bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2017 (EnVR 41/16) umstritten und Gegenstand einer uneinheitlichen Praxis. Die Bundesnetzagentur vertrat seit dem Jahr 2014 die Auffassung, dass die zu bestimmende Vermeidungsleistung ohne Berücksichtigung der Netzreservekapazität, sondern anhand der tatsächlich geme...