Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 O 260/17) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der A.- GbR wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22.11.2022 aufgehoben und das Landgericht Düsseldorf angewiesen, der A.-GbR eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 23.03.2018 nebst Rechtsnachfolgeklausel zu ihren Gunsten zu erteilen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 23.03.2018 nebst Rechtsnachfolgeklausel zu ihren Gunsten.
Dem Schuldner wurde unter dem 27.11.2017 die Klage der Gläubigerin (B.- GmbH) zugestellt. Das Landgericht Düsseldorf erließ unter dem 23.03.2018 zugunsten der Gläubigerin gegen den Schuldner ein Versäumnisurteil (Bl. 42 der Akte) und unter dem 24.09.2018 ein zweites Versäumnisurteil (Bl. 112 der Akte).
Die Gläubigerin erteilte der C.- PartmbB unter dem 10.04.2018 die Vollmacht, u.a. bezogen auf den Schuldner ihre Interessen in allen Instanzen bei Gerichten wahrzunehmen (Bl. 168 der Akte). Im Folgenden betrieb die Gläubigerin aus dem ersten Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, indem sie zu ihren Gunsten eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners eintragen ließ. Die Forderung aus dem Vollstreckungstitel ist nur teilweise erfüllt. Auf die zur Akte gereichte Forderungsaufstellung wird Bezug genommen (Bl. 158 der Akte).
Am 00.00.2020 wurde die Gläubigerin wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf gelöscht (Bl. 169 der Akte).
Auf Antrag des hiesigen Schuldners wurde dessen späterer hiesiger Prozessbevollmächtigter durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.12.2020 als Nachtragsliquidator der Gläubigerin bestellt (Bl. 165 f. der Akte). Als Aufgabenkreis sind im Beschluss u.a. die Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der in Rede stehenden Zwangssicherungshypothek und der Einholung des der Eintragung der Hypothek zugrundeliegenden Titels sowie Aushändigung dieses an den Schuldner aufgeführt. Dementsprechend ließ der Nachtragsliquidator die Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners löschen, erhielt den Vollstreckungstitel vom Vollstreckungsgericht heraus und übergab ihn an den Schuldner, der die Titelherausgabe verweigert.
Die A.-GbR (Beschwerdeführerin), bestehend aus den Gesellschaftern D., E., F.und G., hat unter dem 27.09.2022 beantragt,
eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 23.03.2018 für ihre Gesellschaft als weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Sie hat hierzu vorgetragen, sie sei Rechtsnachfolgerin der ursprünglich von der Gläubigerin gegen den Schuldner geltend gemachten Forderung, die noch nicht vollständig erfüllt sei. Diese Forderung habe die Gläubigerin ihr mit Vereinbarung vom 22.12.2017 abgetreten (Anlage ASt 1, Bl. 191 ff. der Akte). Zur Glaubhaftmachung der Abtretung bezieht sie sich auf notariell beglaubigte Abtretungsbestätigungen der Zedentin (Gläubigerin) und der Mitglieder der Zessionarin (Anlage ASt 2 bis ASt 5, Bl. 196 ff. der Akte).
Sie hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung vom 22.12.2017 sei hinreichend bestimmt. Herr H. habe als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ursprünglichen Gläubigerin gehandelt. Einer textlich gesondert ausgewiesenen Annahme der Abtretung habe es nicht bedurft, weil diese bereits durch die Formuliereng "vereinbaren" impliziert sei. Dem Schuldner drohe keine Mehrfachvollstreckung, da er den Vollstreckungstitel habe. Daher sei ihr eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Titels zu erteilen.
Mit Beschluss vom 22.11.2022 hat das Landgericht den Antrag der A.- GbR vom 27.09.2022 auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht wie erforderlich dargelegt worden sei, dass die erste vollstreckbare Ausfertigung im Sinne des § 733 ZPO abhandengekommen sei. Ob die Herausgabe der Ausfertigung an den Nachtragsliquidator zu Recht erfolgt sei, wäre im dortigen Rechtsmittelverfahren zu klären gewesen, nicht im formalisierten Klauselverfahren.
Diesen Beschluss übermittelte das Landgericht formlos an den Schuldner selbst unter Beifügen der Antragsschrift, eines gerichtlichen Hinweises an die Antragstellerin/spätere Beschwerdeführerin und deren Antwortschreibens vom 10.11.2022.
Gegen den ihr am 23.11.2022 zugestellten vorstehenden Beschluss hat die A.- GbR unter dem 28.11.2022 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren unter Wiederholung ihres Vortrags und ihrer Rechtsauffassung weiter verfolgt.
Mit Beschluss vom 30.11.2022 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine Abschrift des Beschlusses nebst dem Beschwerdeschreiben übermittelte das Landgericht dem...