Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Förderung der "Entwicklung" chemischer Waffen.

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Gegen den Beschuldigten, der sich an unbekanntem Ort im Ausland aufhält, ist im hier anhängigen Ermittlungsverfahren seit dem 9. August 1996 die Untersuchungshaft angeordnet. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer die Beschwerde des Beschuldigten gegen den durch Beschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20. Januar 1999 - 6 Gs 1913/98 letztmals neu gefaßten Haftbefehl als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Beschuldigten bleibt ohne Erfolg.

I.

Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen, insbesondere aufgrund der im Haftbefehl bezeichneten Beweismittel, ist der Beschuldigte dringend verdächtig, in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit den zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten - ehemaligen Mitbeschuldigten D W C und U K B einen dreifachen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz begangen und hierbei in zwei Fällen zugleich tateinheitlich Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts verletzt zu haben.

1.

Die im Verlauf des Verfahrens in erheblichem Umfang sichergestellten Angebots-, Vertrags-, Liefer- und Ausfuhrunterlagen rechtfertigen den Schluß, daß die in Tripolis ansässige libysche Organisation () aufgrund zweier Liefervereinbarungen im Zeitraum August 1990 bis Januar 1991 sowie April bis August 1991 zwei in der Bundesrepublik erstellte Schaltschrankanlagen (bestehend aus 28 Schaltschränken, 10 weiteren logischen Einheiten, einer gesicherten Gleichstromversorgung und einer unterbrechungsfreien Stromversorgung nebst Zubehör) erhielt, deren Ausfuhr nach Libyen über die in Belgien ansässigen Firmen des Beschuldigten, die " " und die " ", abgewickelt und gegenüber dem libyschen Auftraggeber auch berechnet worden war. Ferner ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, daß die in Tripolis ansässige libysche Organisation () aufgrund des Kontrakts "/11/1990" in insgesamt vierzehn Teillieferungen im Zeitraum 1991 bis Juli 1993 über die in Belgien ansässige Firma "Brüssel" mit einem ebenfalls in Deutschland hergestellten Prozeßleitsystem "Teleperm M" der Firma S nebst Zubehör (bestehend aus neun Teleperm-Schränken AS 235, drei Erweiterungsschränken, diversen Reglerbaugruppen, drei Bedien- und Beobachtungseinheiten OS 265 sowie 36 Bedien- und Instrumententafeln) beliefert wurde.

Die aufgrund der drei Verträge verschifften Anlagen sollten ausweislich des bisherigen Ermittlungsstandes in Libyen als Anlagekomponenten für den geplanten Bau einer Giftgasfabrik zur Herstellung chemischer Waffen Verwendung finden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E in seinem Gutachten vom 28. Januar 1997 stellen die Lieferungen in ihrer jeweiligen Gesamtkonfiguration praktisch eine Kopie der seinerzeit durch den Chemieunternehmer H I für die Giftgasfabrik in Rabta konzipierten zentralen Anlagenteile (Schaltschrankanlage, Prozeßleitsystem) dar. Die Annahme eines gleich gelagerten Verwendungszwecks steht ferner auch mit dem Umstand in Einklang, daß es sich nach den seit dem "Fall I zutage getretenen Erkenntnissen bei den Kundenunternehmen " und " " um Beschaffungsorganisationen der lybischen Regierung handelt, die bereits im Verlauf ihrer Geschäftsbeziehung zu I den Bau einer zweiten Chemiewaffenfabrik außerhalb des Standorts Rabta geplant hat und seit dessen Verhaftung, auf der Suche nach anderweitigen Liefermöglichkeiten gewesen ist.

Es besteht ferner der dringende Verdacht, daß der Beschuldigte die Liefervorgänge aufgrund der drei Verträge mit den libyschen Beschaffern - in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit den für die Warenbeschaffung und die Erledigung der Ausfuhrformalitäten zuständigen ehemaligen Mitbeschuldigten C und B - maßgeblich gesteuert hat. Dies gilt nicht nur für die zwei Schaltschranklieferungen, hinsichtlich derer der Beschuldigte in seiner Einlassungsschrift vom 14. Juli 1998 eine eigene Einbindung in die Lieferkette über seine Firmen " " und " " selbst eingeräumt hat, sondern auch für das Teleperm-M-Geschäft. Nach den Angaben des ehemaligen Mitbeschuldigten C und des Zeugen war der Beschuldigte im Hinblick auf die Vertragsanbahnung und -abwicklung der Hauptinitiator, der den Geschäftsabschluß mit der libyschen Beschaffungsorganisation aufgrund seiner bereits vorhandenen Beziehungen einleitete, bei der weiteren Abwicklung im Kontakt mit Libyen in leitender Funktion tätig war und ferner die Gründung der in Brüssel ansässigen Firma veranlaßte, die im folgenden offiziell als Endempfängerin der Lieferungen ausgegeben wurde. In den Büroräumen des Beschuldigten wurden ferner anläßlich der Durchsuchungsmaßnahmen Unterlagen gefunden, die die Abwicklung des Teleperm-M-Geschäfts betreffen. Der Umstand, daß im Rechtsverkehr nach außen - sei es bei der Unterzeichnung des Kontrakts "/11/1990" mit der libyschen Beschaffungsorganisation ISE, bei der Führung des Schriftverkehrs oder bei der Regelung de...

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