Leitsatz (amtlich)
1. Eine Vergütung für nach § 6 Abs. 1 BerHG bewilligte Beratungshilfe aus der Staatskasse ist nur an die zur Gewährung von Beratungshilfe Befugten (§ 3 Abs. 1 BerHG) zu zahlen.
2. § 3 Abs. 1 BerHG kann nicht im Wege der Analogie ausgedehnt werden auf Stellen, die i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. InsO als für Verbraucherinsolvenzberatung geeignet anerkannt sind.
Normenkette
BerHG § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Krefeld (Beschluss vom 14.09.2005; Aktenzeichen 6 T 176/05) |
AG Kempen (Aktenzeichen 11-II 9/04) |
Nachgehend
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Krefeld vom 14.9.2005 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Dem Antragsteller ist durch das AG Kempen unter dem 30.1.2004 ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt erteilt worden (Bl. 7 GA). Mit Antrag vom 8.9.2004 meldete der Antragsteller, der eine nach Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG zugelassene anerkannte Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung betreibt, nach dem RVG berechneten Gebühren i.H.v. 412,96 EUR zur Festsetzung an. Diese wurden entsprechend am 16.9.2004 durch das AG Kempen gegen die Landeskasse festgesetzt (Bl. 11 GA).
Auf die Erinnerung der Landeskasse (Bl. 14 GA) hat das AG Kempen die Festsetzung mit Beschl. v. 25.5.2005 aufgehoben und den Festsetzungsantrag zurückgewiesen (Bl. 43 f. GA). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers (Bl. 47 ff. GA) hat das LG Krefeld mit angefochtenem Beschluss zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen (Bl. 73 ff. GA), über die nunmehr der Senat zu entscheiden hat.
II. Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 73 ff. GA) ist gem. § 61 Abs. 1 S. 2, § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 6 RVG zulässig, jedoch unbegründet.
Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg gegen die im angefochtenen landgerichtlichen Beschluss (Bl. 73 ff. GA) ausgesprochene Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des AG Kempen vom 25.5.2005 (Bl. 43 f. GA). Zutreffend hat das LG die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses vom 16.9.2004 (Bl. 11 GA) durch das AG Kempen für rechtmäßig erachtet. Die landgerichtlichen Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen.
1. Zu Recht hat das AG Kempen es abgelehnt, im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung für den Antragsteller nach dem RVG festzusetzen. Dem durch den Antragsteller beratenen Rechtssuchenden wurde ausweislich des Berechtigungsscheines vom 30.1.2004 (Bl. 7 GA) gem. § 6 Abs. 1 BerHG ausdrücklich "B.eratungshilfe durch einen Rechtsanwalt" bewilligt. Wer außer einem Rechtsanwalt zur Gewährung von Beratungshilfe befugt ist, regelt § 3 BerHG. Danach wird Beratungshilfe (außer von den AG) gewährt durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie durch aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtete Beratungsstellen. Der Antragsteller gehört unstreitig nicht zu dem genannten Personenkreis.
Ohne Erfolg verweist der Antragsteller darauf, dass er eine als geeignet i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannte Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung betreibt und damit nach Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt ist. Darauf, ob dies zur Folge hat, dass seine Tätigkeit über Art. IX. KostÄndG nach dem RVG zu vergüten ist, kommt es vorliegend nicht an. Keinesfalls kann - wie der Antragsteller meint - aus Art. IX. KostÄndG gefolgert werden, dass dem Antragsteller diese Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist. Wem eine Vergütung im Rahmen der - hier allein fraglichen - Beratungshilfe aus der Staatskasse zu zahlen ist, bestimmen allein die Vorschriften des BerHG.
Eine analoge Anwendung des § 3 BerHG auf i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannte Stellen für Verbraucherinsolvenzberatung kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine planwidrige Lücke im Gesetz voraus, an der es vorliegend fehlt. Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG wurde durch Art. 1 Nr. 3 EGInsOÄndG vom 19.12.1998 (BGBl. I, 3836) angefügt. § 3 Abs. 1 BerHG wurde zeitlich später, namentlich durch Art. 18 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den OLG vom 23.7.2002 (BGBl. I, 2850), erweitert. Die Erweiterung erfolgte ausdrücklich nur auf Rechtsbeistände, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind. Hätte der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Befugnis zur Gewährung von Beratungshilfe auf weitere Personen oder Stellen, insb. die in Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG genannte anerkannte Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung, gewollt, hätte er dieses in der Erweiterung des § 3 Abs. 1 BerHG zum Ausdruck gebracht.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe die in Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG genannten Stellen versehentlich nicht in die Erweiterung des § 3 Abs. 1 BerHG aufgenommen. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des § 3 Ber...