Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert für einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen
Leitsatz (redaktionell)
Wird der volle Kindesunterhalt im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend gemacht, kann der Regelstreitwert bis zur Höhe des für die Hauptsache bestimmten Wertes angehoben werden.
Normenkette
FamGKG § 41 S. 2; FamFG §§ 49, 246
Verfahrensgang
AG Duisburg-Hamborn (Beschluss vom 10.12.2009) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des AG - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 10.12.2009 teilweise abgeändert und der Streitwert auf 4.440 EUR festgesetzt.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Streitwert für das einstweilige Anordnungsverfahren betreffend den Kindesunterhalt ausgehend vom Halbjahreswert auf 2.200 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin und erstrebt eine Festsetzung auf den Unterhaltsjahreswert.
Die Beschwerde ist begründet.
Zwar ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung, als welches das AG den Antrag der Antragstellerin gewertet hat, gem. § 41 S. 2 FamGKG grundsätzlich von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Hauptsachewertes auszugehen, mithin vom 6-fachen Wert des Antrags. Zu Recht weist der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin jedoch darauf hin, dass der Streitwert bis zur Höhe des für die Hauptsache bestimmten Wertes angehoben werden kann, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt oder ersetzt (vgl. Fölsch, Das neue FamFG in Familiensachen, 1. Aufl. 2009, § 8 Rz. 65; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 41 FamGKG Rz. 3, Schneider, FamFR 2009, 109, 112). Die generelle Regelung des § 41 FamGKG passt wegen der über die regelmäßig geringere Bedeutung einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG hinausgehenden Bedeutung einer einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG, die auf Leistung des vollen Unterhalts gehen kann, nicht ohne weiteres für die Wertfestsetzung in durch einstweilige Anordnung geregelten Unterhaltssachen. Zielen diese - wie vorliegend beantragt - auf Leistung des vollen Unterhalts, d.h. nehmen sie damit die Hauptsache vorweg, fehlt eine Rechtfertigung, wegen "geringerer Bedeutung ggü. der Hauptsache" den Verfahrenswert herabzusetzen.
Die Frage, ob die Erklärung des Antragsgegners, den zuletzt von der Antragstellerin geltend gemachten Unterhaltsbetrag von 370 EUR zu zahlen, rechtlich verbindlich ist, ist für die Streitwertbemessung unerheblich.
Aufgrund dessen ist der Streitwert entsprechend dem Jahreswert auf 4.440 EUR (12 × 370 EUR) festzusetzen.
Fundstellen
FuR 2010, 475 |
AGS 2010, 105 |
NJW-Spezial 2010, 220 |
RVGreport 2010, 158 |