Tenor

Der im Urteil des Senats vom 07.02.2017 auf 15.000,- EUR festgesetzte Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 375.000,- EUR erhöht.

 

Gründe

Der Streitwert war wie vom Kläger angeregt gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG zu erhöhen, da ihm versehentlich allein das Interesse der Beklagten, nicht aber auch das des Klägers zugrunde gelegt worden ist, obwohl beide Berufung eingelegt hatten. Da beide Rechtsmittel nicht denselben Gegenstand hatten, hat gemäß § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 GKG die Addition der jeweiligen Werte zu erfolgen.

Für die Berufung der Beklagten bleibt es aus den Gründen des im Tenor genannten Urteils bei einem in den Gesamtstreitwert einzustellenden Teilbetrag von 15.000,- EUR.

Für die Berufung des Klägers gilt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gleiches. Für die Berufung des Klägers maßgeblich ist allein sein Interesse an der Erlangung der vom LG versagten Auskünfte. Dieses hat der Kläger zutreffend auf der Grundlage der zwischenzeitlich erteilten Auskünfte mit 360.000,- EUR berechnet. Dieser Berechnung ist die Beklagte auch nicht entgegen getreten. Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus den Angaben des Klägers im Verfahren um die Festsetzung der Sicherheitsleistung. Sie beziehen sich wiederum allein auf die der Beklagten durch die Auskunft entstehenden Kosten und damit das Interesse der Beklagten an der Durchführung der Berufung. Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 26.10.2016 - XII ZB 134/15 beschäftigt sich nur mit der Bemessung des Wertes der Beschwer des Auskunftsschuldners. Um diese geht es bei der Bezifferung des Wertes der klägerischen Berufung nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10780447

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