Leitsatz (amtlich)
StPO §§ 111a, 304, 310, 300
Eine - auch eine an sich unzulässige weitere - Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist, wenn vor der Entscheidung hierüber ein Zuständigkeitswechsel eintritt, von dem nunmehr zuständigen Gericht als - jederzeit zulässiger - Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu behandeln. Dies gilt nicht nur in den Fällen des Wechsels der Zuständigkeit zu einem anderen Gericht, sondern auch dann, wenn bei demselben Amtsgericht sich die Zuständigkeit lediglich vom Ermittlungsrichter zum Strafrichter verschiebt.
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlaßt.
Die Sache wird zur Entscheidung an den Strafrichter des Amtsgerichts Düsseldorf abgegeben, der für die Durchführung des Hauptverfahrens zuständig ist.
Gründe
Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Düsseldorf hat durch Beschluß vom 14. Januar 2000 - 150 Gs 137/00 - der Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde hat die XX. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf durch Beschluß vom 23. Februar 2000 - XX Qs 9/00 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer am 8. März 2000 bei dem Landgericht eingegangenen (weiteren) Beschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Abgabe der Sache an den für die Durchführung des Hauptverfahrens zuständigen Strafrichter des Amtsgerichts Düsseldorf.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 17. Mai 2000 zu der (weiteren) Beschwerde u. a. wie folgt Stellung genommen.
"Die formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) angebrachte Beschwerde wäre als weitere Beschwerde gemäß § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil sich die Entscheidung vom 23. Februar 2000 weder auf eine Verhaftung, noch auf eine einstweilige Unterbringung bezieht. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht als solche zu behandeln (§ 300 StPO), weil es insoweit prozessual überholt ist. Denn eine Beschwerde gegen eine Entscheidung zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist, wenn bis zur Entscheidung darüber ein Zuständigkeitswechsel eintritt, vom nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdebegehrens zu entscheiden. Dies gilt in den Fällen der Erhebung der öffentlichen Klage und auch dann, wenn bei demselben Amtsgericht sich lediglich die Zuständigkeit vom Ermittlungsrichter zum Strafrichter verschiebt (zu vgl. Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage § llla Rn. 90).
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat unter dem 07. März 2000 bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Düsseldorf Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls gestellt, den dieses am 20. März 2000 antragsgemäß erlassen und gegen den die Angeklagte am 29. März 2000 Einspruch eingelegt hat. Mit dem der Erhebung der Anklage gleichstehenden Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls wird für die zu treffenden Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis das Gericht zuständig, bei dem diese Antragsschrift eingereicht worden ist.
Dadurch entfällt nicht nur die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters beidem Amtsgericht, welches die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hat, sondern auch die der diesem Amtsgericht zugeordneten Rechtsmittelinstanzen (zu vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Februar 1987 - 2 Ws 86/87).
Für eine Entscheidung des Senates über die (weitere) Beschwerde ist somit kein Raum mehr. Als unzulässig ist dieses Rechtsmittel jedoch nicht zu verwerfen. Es ist vielmehr wegen der fortbestehenden Beschwer der Angeklagten als ein jederzeit zulässiger Antrag mit dem Ziel der Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis aufzufassen und demgemäß zu behandeln.
Die Entscheidung darüber obliegt dem Gericht, das mit der Sache befaßt ist, hier also dem für die Durchführung des Hauptverfahrens gegen die Angeklagte zuständigen Spruchkörper des Amtsgerichts Düsseldorf. Dieses hat entgegen der Verfügung vom 31. März 2000 nicht am 16. Mai 2000 die Sache verhandelt, sondern neuen Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 13. Juni 2000 bestimmt. "
Dem tritt der Senat bei.
Fundstellen
Haufe-Index 2572385 |
DAR 2001, 374 |
VRS 2000, 203 |
BA 2001, 123 |