Leitsatz (amtlich)
1. Lässt ein Wohnungseigentümer einen Rottweiler auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden und keinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Hofgrundstück unangeleint und ohne Maulkorb umherlaufen, so kann dies die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mehr als unerheblich stören bzw. beeinträchtigen und ist in diesem Fall zu unterlassen.
2. Die notwendige Beteiligung eines Wohnungseigentümers in den Vorinstanzen, kann ausnahmsweise im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn er dort Tatsachen, aus denen sich über den bereits ermittelten Sachverhalt hinaus Aufklärungsansätze ergeben, nicht vorbringt.
3. In Wohnungseigentumsverfahren, bei denen es um die Beseitigung von Beeinträchtigungen infolge baulicher Veränderungen oder um die Durchsetzung der Unterlassung eines unzulässigen störenden Gebrauchs (hier: störende Hundehaltung) geht, ist - trotz Wohnsitzes eines Beteiligten im Ausland (hier: Belgien) - nicht das OLG, sondern das LG für die Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständig.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3; BGB § 1004; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 13.01.2006; Aktenzeichen 25 T 303/05) |
AG Langenfeld (Aktenzeichen 35 IIa 45/04 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges.
Sie hat dem Beteiligten zu 1) die ihm im Verfahren der weiteren Beschwerde notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert: 2.500 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft N. 19/19a in Langenfeld. Das Wohnungseigentum wurde durch notarielle Teilungserklärung vom 14.12.1989 begründet. Die Beteiligte zu 2) ist Sondereigentümerin der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung, wobei es sich um das im vorderen straßenseitigen Grundstücksbereich gelegene Wohnhaus N. 19 handelt. Der Beteiligte zu 1) und seine frühere Ehefrau, die Beteiligte zu 3, sind zu je 1/2 Sondereigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung nebst nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten. Hierbei handelt es sich um das im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegene Wohnhaus N. 19a mit Nebengebäuden.
Das im Sondereigentum der Beteiligten zu 1) und 3 stehende Wohnhaus und die Nebengebäude sind nur über eine im Gemeinschaftseigentum stehende Zufahrt und den hinter dem Wohnhaus der Beteiligten zu 2) liegenden Hofbereich zu erreichen. Die Zufahrt, die im "Aufteilungsplan" (Lageskizze GA 15) zur notariellen Teilungserklärung mit einer Breite von 3,92 m bemaßt ist, verläuft von der N. aus gesehen rechts neben dem im Sondereigentum der Beteiligten zu 2) stehenden Haus N. 19 und der mit einem Zaun eingefriedeten Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück. In dieser Zufahrt war an der vorderen Gebäudeecke des Wohnhauses N. 19 zumindest in den Jahren vor Errichtung der notariellen Teilungserklärung ein Stahltor installiert. Dieses Tor wurde zu einem zwischen den Beteiligten streitigen Zeitpunkt bis auf den Torpfosten an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück entfernt. Im September 2002 ließ die Beteiligte zu 2), nachdem sie sich einen Rottweiler angeschafft hatte, in der Durchfahrt neben ihrem Haus etwa 90 cm von dem Standort des ursprünglichen Stahltores entfernt, ein neues Stahltor errichten.
Nach Abschnitt 5 f. der Teilungserklärung ist bei der Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Wohnungseigentümer oder deren Besucher darauf zu achten, dass die Zufahrt, insb. zum Wohnungseigentum Nr. 2 nicht verstellt oder behindert wird.
Der Beteiligte zu 1) hat behauptet, zum Zeitpunkt der Beurkundung der notariellen Teilungserklärung vom 14.12.1989 sei das Stahltor nicht mehr vorhanden gewesen. Durch das nunmehr installierte Stahltor werde er in der Nutzung seines Sondereigentums erheblich beeinträchtigt. Insbesondere sei die Durchfahrtsbreite derart verringert worden, dass bei einem Befahren der Durchfahrt mit einem Lkw das geöffnete Tor nur mit Hilfe einer einweisenden Person passiert werden könne. Zudem vermittle das Stahltor Besuchern den Eindruck, dass ein Zugang zu seinem Sondereigentum nicht möglich sei. So sei es auch bereits öfter vorgekommen, dass Post nicht zugestellt worden sei, weil der Briefträger aufgrund des Stahltores davon ausgegangen sei, ein Zugang zum rückwärtigen Grundstück sei nicht möglich. Nach Auffassung des Beteiligten zu 1) handelt es sich um eine seine Zustimmung erfordernde bauliche Veränderung.
Des Weiteren hat der Beteiligte zu 1) behauptet, die Beteiligte zu 2) lasse ihren Hund der Rasse Rottweiler unangeleint, unbeaufsichtigt und ohne Maulkorb auf dem gemeinschaftlichen Eigentum umherlaufen. Es sei auch bereits zu Angriffen des Hundes auf ihn, seine Mieter und Besucher gekommen.
Der Beteiligte zu 1) hat u.a. beantragt, der Beteiligten zu 2) unter Androhung eines angemessenen Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben,
1. das von ihr auf dem Gebiet des gemeinschaftlichen Eigentums errich...