Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 21/95 WEG)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 634/95)

 

Tenor

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten zu 1 und 4 tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben ferner die den übrigen Beteiligten im 3. Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 20.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 5 – wie die übrigen Beteiligten Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage – ist durch Beschluß der Wohnungseigentümer vom 19.10.1988 zum 01.10.1988 zum Verwalter der Gemeinschaft bestellt worden. Verwalterbestellung und Verwaltervertrag sollten am 30.09.1990 bei rechtzeitiger Kündigung des Verwaltervertrages enden, ansonsten sollten sie sich um jeweils ein Kalenderjahr verlängern. Eine Kündigung des Verwaltervertrages erfolgte nicht.

In einer Eigentümerversammlung vom 24.06.1993 wurde die Verwalterbestellung des Beteiligten zu 5 bis zum 31.12.1994 verlängert und die Kündigungsfrist im Verwaltervertrag auf den 31.12. eines jeden Jahres verlegt.

Eine erneute Verlängerung der Verwalterbestellung des Beteiligten zu 5 bis zum 31.12.1997 erfolgte in einer Versammlung der Eigentümer vom 10.03.1995, zu der der Beteiligte zu 5 mit Schreiben vom 14.02.1995 eingeladen hatte.

Dieser Beschluß der Eigentümerversammlung wurde mit Erfolg angefochten. Die Verwalterbestellung des Beteiligten zu 5 vom 10.03.1995 wurde für ungültig erklärt.

Während dieses Anfechtungsverfahrens berief der Beteiligte zu 5 mit der Beteiligten zu 15 als Mitglied des Beirates eine außerordentliche Eigentümerversammlung ein, in der erneut seine Verwalterbestellung bis zum 31.12.1997 verlängert wurde. Auch dieser Beschluß ist wiederum angefochten worden.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben mit Anwaltschreiben vom 16.01.1995 beantragt,

  1. gemäß § 26 Abs. 3 WEG für die Zeit ab dem 01.01.1995 einen Verwalter für die Wohnungseigentumsanlage zu bestellen, hilfsweise den derzeitigen Verwalter, den Beteiligten zu 5 mit sofortiger Wirkung abzuberufen und gleichzeitig einen neuen Verwalter zu bestellen,
  2. dem Beteiligten zu 5 aufzugeben, eine vollständige und ordnungsgemäße Abrechnung zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zu erstellen.

Sie haben die Bestellung eines Verwalters durch das Gericht für notwendig erachtet, weil bis zum 31.12.1994 eine Neubestellung nicht erfolgt sei und die Versammlung am 10.03.1995 mangels ordnungsgemäßer Einberufung keine gültigen Beschlüsse habe fassen können.

Im übrigen sei der Beteiligte zu 5 seinen Verwalterpflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Abrechnungen und Wirtschaftspläne seien ab 1992 nicht oder nur fehlerhaft erstellt worden, von einigen Mitgliedern der Gemeinschaft seien Wohngelder und Wassergeld überhaupt nicht eingezogen worden, die Einrichtung der Gemeinschaftskonten sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und in 1994 habe keine Eigentümerversammlung stattgefunden.

Dem Antrag und dem Verlangen der Beteiligten zu 1 bis 3 hat sich der Beteiligte zu 4 angeschlossen.

Die Beteiligten zu 5 bis 7 haben die Auffassung vertreten, Gründe für eine vorzeitige Abberufung lägen nicht vor. Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne hätten nicht rechtzeitig erstellt werden können, weil die Verwaltungsunterlagen für längere Zeit nicht zur Verfügung gestanden hätten, weil sie nach einer Strafanzeige des Beteiligten zu 1 von der Staatsanwaltschaft benötigt worden seien.

Das Amtsgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1 bis 4 zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts haben der Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 4 – dieser verspätet – sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 4 hat sein Rechtsmittel in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 und 4 haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Sie halten auch die erneute Verwalterbestellung vom 27.10.1995 für fehlerhaft und sind der Ansicht, für ihren Antrag auf Abberufung des Verwalters seien sämtliche von ihnen vorgebrachten Gründe zu berücksichtigen.

Die Beteiligten zu 5 bis 7 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 4 ist unzulässig, die zulässige sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG, 550 ZPO).

1.

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4 ist unzulässig. Dem Beteiligten zu 4 steht die weitere Beschwerde nicht zu. Über die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat das Landgericht nach Rücknahme der Beschwerde nicht entschieden. Die das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückweisende...

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