Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 11.07.2014) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 11.7.2014 und der Beschluss des AG Mönchengladbach - Vollstreckungsgericht - vom 28.4.2014 abgeändert. Die Erinnerung der Gläubiger gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers K.-H. K. vom 13.3.2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 22.7.2014 ist nach Zulassung der weiteren Beschwerde durch das LG gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts, § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO. Rechtsirrig geht die Kammer davon aus, dass die angegriffene Kostenrechnung deshalb keinen Bestand haben könne, weil die Kosten durch eine "unsachgerechte Behandlung auf Seiten des Gerichtsvollziehers" entstanden seien.
Zutreffend ist insoweit lediglich, dass die erhobenen Kosten auf Grundlage § 9 GvKostG i.V.m. Nr. 261 KV-GVKostG entstanden sind. Der Gerichtsvollzieher hat an einen Drittgläubiger ein mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenes Vermögensverzeichnis übermittelt (§ 802d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO). Damit sind die Voraussetzungen des Kostentatbestandes der Nr. 261 KV-GVKostG erfüllt.
Eine Nichterhebung der entstandenen Kosten käme nur dann nicht in Betracht, wenn- worauf die Landeskasse bereits in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des AG Mönchengladbach zutreffend hingewiesen hat - ein Fall unrichtiger Sachbehandlung, § 7 Abs. 1 GvKostG, vorläge. Hierfür reicht die vom LG angenommene "unsachgerechte Behandlung auf Seiten des Gerichtsvollziehers" allerdings nicht aus. Vielmehr setzt eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Kosten durch einen offensichtlichen und schweren Fehler in der Sachbearbeitung verursacht wurden, mithin ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen vorliegt, der offen zu Tage tritt (vgl. Senat, I-10 W 126/12, Beschluss vom 27.11.2012). Dies kann nicht nur bei mangelnder Kenntnis der Rechtslage sondern auch bei entscheidungserheblicher Unkenntnis der aktuellen Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte der Fall sein (vgl. Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 21 GKG Rz. 8).
Die Frage, ob ein Gläubiger auf die (kostenpflichtige) Zuleitung eines bereits bestehenden Vermögensverzeichnisses verzichten kann, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte höchst streitig. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist diese Frage bislang - soweit ersichtlich - nicht thematisiert worden und kann erst recht nicht als geklärt erachtet werden. Angesichts dessen kann die vorliegend erfolgte Übersendung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Gläubigers jedenfalls nicht als offensichtlicher und schwerer Fehler in der Sachbearbeitung und deshalb auch nicht als unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 7 Abs. 1 GvKostG qualifiziert werden. Einer Entscheidung der sowohl vom LG als auch vom AG ausführlich thematisierten Rechtsfrage bedarf es nicht.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 7588528 |
DGVZ 2014, 264 |