Leitsatz (amtlich)
Eine angemeldete konkrete Vertretungsregelung ("Zum Liquidator der Gesellschaft wird bestellt: Herr G. S.,...Er ist stets einzelvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.") ist hinsichtlich der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB dann nicht eintragungsfähig, wenn die die abstrakte Vertretungsbefugnis von Liquidatoren regelnde Ergänzung der Satzung in den Gesellschafterbeschlüssen (..." Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft wird ergänzt: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ein Liquidator vertritt die Gesellschaft allein, bei mehreren Liquidatoren wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinschaftlich vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann allen oder einzelnen Liquidatoren erteilt werden: - Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, und - Befugnis zur Einzelvertretung der Gesellschaft ...") nicht mindestens gleichzeitig mit eingetragen werden kann, weil der sich insoweit mit Blick auf seine Dauerwirkung als "zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung" darstellende Gesellschafterbeschluss nicht notariell beurkundet und daher - selbst bei allstimmiger Beschlussfassung - unwirksam ist.
Normenkette
BGB § 181; GmbHG § 53 Abs. 2 S. 1 Hs. 1
Verfahrensgang
AG Kleve (Aktenzeichen HRB.) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 5.000 EUR.
Gründe
I. Die Satzung der betroffenen Gesellschaft enthält in § 4 folgende Regelungen zur Vertretung der Gesellschaft:
"1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so ist dieser alleinvertretungsberechtigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind je 2 von ihnen gemeinschaftlich oder einer von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt.
3. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen, mehreren oder allen Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis erteilen und/oder sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien."
Alleinige Gesellschafter sind der Beteiligte und dessen Ehefrau. Zum ersten Geschäftsführer der Gesellschaft bestellten sie - unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - den Beteiligten.
In einer Gesellschafterversammlung vom 9.4.2015 beschlossen die Gesellschafter unter anderem:
"1. Die Gesellschaft wird mit Wirkung zum Ablauf des heutigen Tages aufgelöst.
2. Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft wird ergänzt:
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ein Liquidator vertritt die Gesellschaft allein, bei mehreren Liquidatoren wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinschaftlich vertreten.
Durch Gesellschafterbeschluss kann allen oder einzelnen Liquidatoren erteilt werden:
- Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, und
- Befugnis zur Einzelvertretung der Gesellschaft.
3. Herr G. S. wird als Geschäftsführer abberufen.
4. Zum Liquidator der Gesellschaft wird bestellt: Herr G. S.,...
Er ist stets einzelvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."
Die vorgenannten Gesellschafterbeschlüsse liegen ausschließlich in privatschriftlicher Form vor.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 9.4.2015 hat der Beteiligte unter anderem unter Überreichung der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom gleichen Tage zur Eintragung angemeldet die Auflösung der betroffenen Gesellschaft, seine Abberufung als Geschäftsführer und seine Bestellung zum einzelvertretungsbefugten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Liquidator, darüber hinaus die Eintragung der abstrakten Vertretungsbefugnis der Liquidatoren entsprechend Ziffer 2. der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
Daraufhin hat das Registergericht durch die angefochtene Entscheidung ausgesprochen, der vorbezeichneten Anmeldung könne noch nicht entsprochen werden, weil sie hinsichtlich der abstrakten und der konkreten Regelung betreffend die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu beanstanden sei. Dies hat das Registergericht näher begründet.
Gegen diesen ihm am 21.5.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte mit seinem am 10.6.2015 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, zu dessen Begründung er - näher dargelegt - ausführt, die Grundlagen für die beantragte Eintragung fänden sich in den privatschriftlichen Gesellschafterbeschlüssen vom 9.4.2015 zu Ziffern 2. und 4.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakte Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel des Beteiligten ist als befristete Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG. Es ist nach der vom Registergericht ordnungsgemäß mit weiterem Beschluss vom 11.6.2015 ausgesprochenen Nichtabhilfe und der Vorlage an das Beschwerdegericht dem Senat auch zur Entscheidung angefallen.
In der Sache jedoch bleibt es ohne Erfolg. Die Beanstandung des Registergerichts erweist sich als zutreffend.
1. Die angemeldete konkrete Vertretungsregelung ist hinsichtlich der Befreiung von den Beschränkungen des § 1...