Leitsatz (amtlich)
Legt der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über das ihm entsprechend § 132 AktG zu gewährende Auskunftsrecht bei einem unzuständigen Gericht ein, wird die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO ist angesichts des für das Beschwerdeverfahren geltenden Anwaltszwangs und der Möglichkeit, bei unverschuldeter Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kein Raum.
Normenkette
AktG § 132 Abs. 3, § 99 Abs. 1; AktG § Abs. 3; FGG a.F. § 22 Abs. 1-2; ZPO § 281
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 25.02.2009; Aktenzeichen 20 O 44/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund vom 25.2.2009 - 20 O 44/08 - wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
A. Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin, über deren Vermögen durch Beschluss des AG X vom das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Gegenstand des Unternehmens der Antragsgegnerin ist die Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von Häusern in Massiv- und Fertigbauweise. Seit Januar 2007 ist die Y Mehrheitsaktionärin. An ihr halten Mitglieder des Vorstands, zwei Aufsichtsratsmitglieder sowie weitere Führungsmitglieder seit Dezember 2007 sog. Managementbeteiligungen.
In der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 7.5.2008 hat der Antragsteller Auskunft über den wesentlichen Inhalt der diesen Beteiligungen zugrunde liegenden Vereinbarungen sowie über die Auswirkungen auf die Geschäftsführung der Gesellschaft und das Stimmverhalten im Aufsichtsrat begehrt. Die hierzu gegebene Auskunft des Vorstands, die Beteiligung habe keine Auswirkungen auf die Geschäftsführung und der Inhalt der Vereinbarung stelle keine Angelegenheit der Gesellschaft dar, hat der Antragsteller für unzureichend gehalten und mit einem an das LG Bielefeld gerichteten Schriftsatz beantragt, ihm Auskunft über den Inhalt der Beteiligungsvereinbarung zu geben. Nach entsprechendem rechtlichen Hinweis auf § 1 Nr. 7 der Konzentrations-VO Gesellschaftsrecht NW hat sich das LG Bielefeld für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Antragstellers an das zuständige LG Dortmund verwiesen. Dieses hat seinen Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat das LG ausgeführt, der mit einem undatierten Telefaxschreiben beim LG Bielefeld eingereichte Antrag sei fristgerecht, denn er sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dort innerhalb der Frist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG eingelegt worden; unschädlich sei insoweit nicht nur der Zugang beim örtlich unzuständigen Gericht, sondern auch, dass die Abgabe nicht innerhalb der Zwei-Wochenfrist beantragt worden sei. In der Sache sei der Antrag hingegen unbegründet, da die Antragsgegnerin nicht gem. § 131 Abs. 1 AktG verpflichtet sei, die gestellte Frage weitergehend als geschehen zu beantworten.
Gegen diesen ihm am 8.4.2009 zugestellten Beschluss richtet sich seine beim OLG Hamm eingelegte sofortige Beschwerde vom 20.4.2009, die dort am selben Tage per Telefax eingegangen ist. Auf den dortigen Hinweis, dass das OLG Düsseldorf gem. § 2 der Konzentrations-VO Gesellschaftsrecht NW zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sei, ist das Beschwerdeverfahren nach einem Verweisungsantrag des Antragstellers mit Verfügung vom 14.5.2009 an das OLG Düsseldorf abgegeben worden. Der Antragsteller meint, seine Beschwerde sei zulässig, insbesondere sei die Zweiwochenfrist zur Einlegung gewahrt, da § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechend Anwendung finden müsse. In der Sache sei sie auch begründet, denn das LG habe rechtsfehlerhaft nicht die Vorfrage geprüft, ob das streitgegenständliche Auskunftsverlangen nach § 131 AktG eine Angelegenheit der Gesellschaft und die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sei.
Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde schon für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
B. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist statthaft, da das LG sie entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG zugelassen hat. Sie ist indessen nicht fristgerecht eingelegt worden und daher als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 AktG i.V.m. §§ 22 Abs. 1, 16 Abs. 1 FGG a.F., die hier gem. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des FGG-Reformgesetz noch Anwendung finden, ist die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfügung, also ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Eingelegt werden kann die Beschwerde gem. § 21 Abs. 1 FGG a.F. entweder bei dem Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht. Da die Zuständigkeit für Beschwerden über Anträge gem. § 132 AktG in Nordrhein-Westfalen entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Satz 8 und 9 AktG durch § 2 der Konzentrations-...