Verfahrensgang
AG Mettmann (Aktenzeichen 7 II a 28/89 WEG) |
LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 818 + 826/89) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, daß die jeweiligen Eigentümer der Wohnungen Nr. 4. a) und b) jeweils ein Stimmrecht haben.
Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz und haben die den Antragsgegnern in diesen Rechtszügen notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Kosten des dritten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 5.000 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft S./R. W. in E. Die Beteiligten zu 6 und 41 sind die Eigentümerinnen der Wohnungen Nr. 4 a) und b). Diese Wohnungen sind durch – grundbuchrechtlich vollzogene – Unterteilung eines bestehenden Wohnungseigentums entstanden und von ihnen von den Voreigentümern, den Eheleuten K., käuflich bzw. im Wege der Zwangsversteigerung erworben worden.
In § 10 Abs. 1 der Teilungserklärung heißt es:
„Jedes Wohnungseigentum gewährt dem jeweiligen Eigentümer ein Stimmrecht. Mehrere Wohnungen eines Eigentümers gewähren je eine Stimme, maximal jedoch ein Stimmrecht in Höhe eines Fünftels der Gesamtstimmen. …”
Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller den Eigentümerbeschluß vom 11. April 1989 zu TOP 12 erfolglos angefochten und darüber hinaus beantragt festzustellen, daß das Stimmrecht für die Wohnungen Nr. 4 a) und b) nur einheitlich ausgeübt werden könne. Die Antragsteller haben im wesentlichen geltend gemacht, ihre Stimmrechte würden dadurch, daß den Beteiligten zu 6 und 41 jeweils ein eigenes Stimmrecht zugebilligt worden sei, entwertet. Die Antragsgegner sind dem Feststellungsbegehren unter Hinweis darauf entgegengetreten, daß nach der Teilungserklärung das Wertprinzip gelte und die Stimmenzahl variabel sei.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 5. September 1989 unter anderem festgestellt, daß das Stimmrecht für die Wohnungen Nr. 4 a) und Nr. 4 b) nur einheitlich ausgeübt werden darf. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts durch Beschluß vom 15. November 1989 insoweit abgeändert und den Feststellungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen. Darüber hinaus hat das Landgericht im Beschlußtenor festgestellt, daß die jeweiligen Eigentümer der Wohnungen Nr. 4 a) und b) jeweils ein Stimmrecht haben.
Gegen diesen ihnen am 20. November 1989 zugestellten Beschluß wenden sich die Antragsteller mit ihrer durch anwaltlich unterzeichneten Schriftsatz vom 30. November 1989 eingelegten und am 4. Dezember 1989 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Die Antragsteller begehren weiterhin die Feststellung, daß das Stimmrecht für die Wohnungen Nr. 4 a) und 4 b) nur einheitlich ausgeübt werden darf.
Die Antragsgegner sind der sofortigen weiteren Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. Januar 1990 entgegengetreten.
Im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 43, 45 WEG, 27, 29, 22 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber nur teilweise begründet. Die auf zulässige Erstbeschwerde der Antragsgegner ergangene Entscheidung des Landgerichts hält, soweit der Feststellungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen worden ist, der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand (§§ 27, 550, 563 ZPO). Dagegen kann die ebenfalls mit der weiteren Beschwerde angegriffene Feststellung des Landgerichts, daß die jeweiligen Eigentümer der Wohnungen Nr. 4 a) und b) jeweils ein Stimmrecht haben, keinen rechtlichen Bestand haben.
1.
a) Das Landgericht ist im Anschluß an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 49, 250 und BGHZ 73, 150 = NJW 1979, 870) mit Recht von der Zulässigkeit der Unterteilung bereits bestehenden Wohnungseigentums und der anschließenden Veräußerung der auf diese Weise entstandenen Wohnungseigentumsrechte ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer ausgegangen.
b) Zustimmung verdient auch die Ansicht des Landgerichts, eine einheitliche Ausübung des Stimmrechts durch die Erwerber der unterteilten Wohnungseigentumseinheiten könne nicht gefordert werden, weil die notwendige interne Willensbildung nach der Erfahrung in nicht seltenen Fällen nicht oder nur mit Schwierigkeiten zu erreichen sei. Hierzu ist in dem angefochtenen Beschluß weiter ausgeführt worden:
„Es ist daher nicht auszuschließen, daß in zahlreichen Fällen die Eigentümer der neu gebildeten Einheiten mangels interner Willensübereinstimmung ihre Stimme nicht abgeben können, sie also unter den Tisch fiele. Das Erfordernis einer einheitlichen Ausübung des Stimmrechts könnte auch sonst zu Rechtsunsicherheiten innerhalb der Gemeinschaft führen und die Wohnungseigentümerbeschlüsse mit komplizierten Rechtsfragen belasten. Würde etwa nur einer der Wohnungseigentümer der neu gebildeten Einheiten zu einer Versammlung erscheinen ...