Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordre public als Anerkennungshindernis für ausländische Adoptionsentscheidung
Normenkette
BGB § 1741 Abs. 1; AdWirG § 2 Abs. 1; AdWirkG § 5 Abs. 4 S. 2; FamFG § 68 Abs. 1 S. 2, §§ 108, 109 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 18.11.2013; Aktenzeichen 253 F 8/13) |
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Düsseldorf vom 18.11.2013 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragstellern je zur Hälfte.
Beschwerdewert: 5.000,00 EUR (§§ 40 Abs. 1 Satz 1; 42 Abs. 2 und 3 FamGKG).
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragstellern begehren die Anerkennung des Adoptionsurteils des Bezirksgerichts Sousse/Tunesien vom 15.2.2012 - Urteils-Nr.: 1678, Aktenzeichen 2046 -.
Der am... 1951 geborene Antragsteller und die am... 1957 geborene Antragstellerin stammen aus Tunesien. Sie besitzen ausschließlich die tunesische Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am... 1975 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos.
Der Antragsteller ist im April 1971 nach Deutschland gekommen, die Antragstellerin im Oktober 1976. Sie haben in Deutschland gearbeitet. Mittlerweile beziehen der Antragsteller und die Antragstellerin jeweils eine Rente.
Die leibliche Mutter der am... 2008 geborenen..., Frau..., ist die Schwester der Antragstellerin. Sie hat vier weitere Kinder und zwar zwei Mädchen und zwei Jungen.
... lebt seit ihrer Geburt im Haushalt ihrer Großmutter mütterlicherseits. Der Antragsteller und die Antragstellern haben nach ihren Angaben... seit ihrer Geburt finanziell unterstützt. Es bestehe, so tragen der Antragsteller und die Antragstellern vor zwischen ihnen und... ein enges Verhältnis... spreche sie mit Mama und Papa an.
Die leiblichen Eltern haben nach den Ausführungen im Adoptionsurteil des Bezirksgerichts Sousse/Tunesien ihr Einverständnis zur Adoption von... durch den Antragsteller und die Antragstellerin erteilt.
Das AG hat den Antrag, das Adoptionsurteil des Bezirksgerichts Sousse vom 15.2.2012 anzuerkennen, zurückgewiesen. Eine Anerkennung des Adoptionsurteils scheide nach §§ 108, 109 FamFG aus. Die Adoption von... durch den Antragsteller und die Antragstellern sei mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar. Eine Adoptionsbedürftigkeit könne nicht festgestellt werden. Es widerspreche dem Wohl des Kindes, es aus seinem angestammten Kulturkreis herauszunehmen und in einen neuen, für das Kind unbekannten Kulturkreis zu verbringen. Die Elterneignung der Annehmenden sei nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Es sei nicht feststellbar, ob dem Adoptionsgericht bewusst war, dass die Annehmenden nicht in Tunesien, sondern in Deutschland lebten.
Hiergegen wenden sich der Antragsteller und die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Entgegen der angefochtenen Entscheidung sei ihre Elterneignung überprüft worden. Dem Bezirksgericht und der zuständigen Sozialbehörde in Tunesien sei bekannt gewesen, dass sie in Deutschland lebten. Die Adoption entspreche dem Wohl von... Die leibliche Mutter sei nicht bereit, sich um... zu kümmern. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren einen Bericht der tunesischen Sozialbehörde vom 13.2.2012 vorgelegt.
II. Die gemäß §§ 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG, 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.
1.a) Das Verfahren ist nicht zunächst an das AG zwecks Durchführung eines Abhilfeverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG zurückzusenden. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache, so dass ein Abhilfeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht stattfindet. Bei Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer Adoptionen handelt es sich um Familiensachen (vgl. Senatsbeschluss FamRZ 2012, 1233, 1234; Senatsbeschluss FamRZ 2013, 714, 715; OLG Schleswig FamRZ 2014, 498 ff.; Maurer, FamRZ 2013, 90 ff.; zur Gegenansicht: OLG Hamm FamRZ 2012, 1230 ff. mit Anmerkung Weitzel; OLG Köln FamRZ 2012, 1234; Keuter, FamRZ 2014, 518, 524 jew. m.w.N.).
b) Nicht zu beanstanden ist, dass das AG für das betroffene Kind keinen Ergänzungspfleger bestellt hat. Denn das Kind, dessen Rechte durch das Anerkenntnisverfahren unmittelbar betroffenen werden und das daher nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG so genannter Mussbeteiligter ist, wird durch die Antragsteller gesetzlich vertreten. Die Vertretung der am... 2008 geborenen..., die sich nach Artikel 21 EGBGB nach tunesischem Recht richtet, ist nach der Entscheidung des Bezirksgerichts Sousse vom 15.2.2012 gegeben - vgl. Art 15 des tunesischen Gesetzes Nr. 58-27 vom 4.3.1958 über die Amtsvormundschaft, die Pflegekindschaft und die Adoption -. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Adoptionswirkung dieser Entscheidung auch außerhalb Tunesiens anzuerkennen ist.
c) Da vorliegend eine Anerkennung der Adoptionsentscheidung schon aus rechtlichen Gründen ausscheidet und es damit ni...