Leitsatz (amtlich)

1. Überschreitet die vom Sachverständigen begehrte Vergütung den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und hat der Sachverständige auf die Überschreitung nicht rechtzeitig hingewiesen, so ist die Vergütung mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen.

2. Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt.

3. Auch eine Nachzahlung in Höhe des fehlenden Vorschusses nach Vorlage des Gutachtens rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

 

Normenkette

JVEG §§ 4, 8a

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 01.08.2017; Aktenzeichen 13 O 161/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 1. August 2017 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Sachverständige es der Entscheidung des Gerichts hätte überlassen müssen, inwieweit eine Unterbrechung der Bearbeitung bis zum Eingang eines weiteren Vorschusses hinnehmbar war oder nicht. Der Umstand, dass der Sachverständige das Gutachten erst nach der Mitteilung der Vorschussüberschreitung an das Gericht fertiggestellt hat, ohne aber eine Antwort des Gerichts abzuwarten, rechtfertigt angesichts dessen keine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Beurteilung.

Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt. Der klare und eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung lässt insoweit keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung. Dass es nach Vorlage des Gutachtens zu einer von der Kammer angeforderten Nachzahlung in Höhe des fehlenden Vorschusses gekommen ist, rechtfertigt ebenfalls keine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Beurteilung. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge der Kappung der Vergütung gerade an die nicht rechtzeitige Mitteilung des Vorschusses geknüpft, nicht daran, dass es nicht später nach der Vorlage des Gutachtens zu einer Nachzahlung gekommen ist. Eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung in § 8 a Abs. 4 JVEG könnte nur der Gesetzgeber, nicht aber die Judikative vornehmen.

II. Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11575648

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