Leitsatz (amtlich)
›1. Die Anfechtungsbeschwerde gegen eine Netzentgeltgenehmigung nach § 23a EnWG ist nur dann zulässig, wenn der am Entgeltgenehmigungsverfahren der Regulierungsbehörde beteiligte Anfechtende durch die angefochtene Entscheidung auch materiell beschwert ist. An einer materiellen Beschwer fehlt es dem Netznutzer, weil die Netzentgeltgenehmigung nach § 23 a EnWG weder in eine rechtlich geschützte Position des Netznutzers eingreift noch zu unmittelbaren wirtschaftlichen Nachteilen für ihn führt, denn es handelt sich um eine Höchstpreisgenehmigung, die der zivilrechtlichen Umsetzung bedarf und nicht dem Schutze des einzelnen Netznutzers dient.
2. Die Netzkosten und ihre Bestandteile - und damit auch die Eigenkapitalverzinsung - stehen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GasNEV ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen. Kommt es nicht schon hier zu einer Kappung der Eigenkapitalverzinsung, ist zu prüfen, ob entgegen dem Gebot des § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG bei dem ermittelten Eigenkapital solche Kostenbestandteile Berücksichtigung gefunden haben, die bei funktionsfähigem Wettbewerb nicht in Ansatz gebracht worden wären.
3. § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG legt der Regulierungsbehörde keine uneingeschränkte Nachweispflicht dahin auf, dass im Falle einer wettbewerblichen Steuerung des Netzbetreibers einzelne Kosten und Kostenbestandteile nicht angefallen wären. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, wenn eine hinreichende, empirisch belegbare Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein konkreter Kostenbestandteil atypisch für wirtschaftliches Verhalten im Wettbewerb und von daher monopolistisch begründet ist.
4. Wird die Regulierungsbehörde zu einer Neubescheidung verpflichtet, so ist sie im Rahmen dieser an einer "Verböserung" anderer nicht angegriffener Kalkulationsansätze und Berechnungsmethoden nicht gehindert.‹
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin zu 1) ist die nach dem Pacht- und Dienstleistungsmodell rechtlich entflochtene Netzbetriebsgesellschaft des Konzerns S. U./N. U.. Ihre Geschäftsanteile werden mittelbar zu 100 % von der S. S. U./N. U. GmbH gehalten. Deren Geschäftsanteile wiederum werden von den Städten U. (B.-W.) und N. U. (B.) gehalten. Von der Netzeigentümerin, der S. E. GmbH, hat die Beschwerdeführerin zu 1) das Gasversorgungsnetz zum Betrieb gepachtet.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 hat die Beschwerdeführerin zu 1) bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Genehmigung ihrer Entgelte für den Gasnetzzugang gemäß § 23 a EnWG gestellt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 genehmigte die Bundesnetzagentur die Netzentgelte, wobei sie lediglich ... EUR der von der Antragstellerin zugrundegelegten Netzkosten anerkannte, was einer Kürzung um rd. 21,2 % entspricht. Den weitergehenden Antrag hat sie abgelehnt. Die mit Zustellung des Beschlusses wirksam werdende Genehmigung hat sie bis zum 31. März 2008 befristet und unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt. Zusätzlich hat sie der Antragstellerin aufgegeben, ihr unverzüglich die für ihr Netz geltenden Ausspeiseentgelte inklusive gewälzter Kosten und/oder gewälzter Entgelte anzuzeigen und die Berechnung der Kosten-/Entgeltwälzung darzulegen (Ziffer 5) sowie ihre genehmigten Entgelte unverzüglich anzupassen, soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungszeitraum seine Netzentgelte senkt (Ziffer 6).
Hiergegen richten sich die Beschwerden der Netzbetreiberin - der Beschwerdeführerin zu 1) - und des zu ihrem Entgeltgenehmigungsverfahren beigeladenen B. N. E. - des Beschwerdeführers zu 2) -.
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass die Bundesnetzagentur bei der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung die Position "Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" von ... EUR auf ... EUR gekürzt hat, sie das ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital nicht insgesamt der Verzinsung von 7,8 % zugeführt, sondern eine weitere Deckelung vorgenommen hat, sie für den die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals statt eines Zinssatzes von 6,5 % nur einen solchen von 4,8 % angesetzt hat, sie die kalkulatorischen Abschreibungen für "Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen Stahl kathodisch geschützt" von ... EUR auf ... EUR gekürzt hat und sie sowohl bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung als auch bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer des Netzbetreibers zu negativen Beträgen gelangt ist. Soweit sie zunächst auch die Auflage in Ziffer 6 des Bescheids und die Nichtberücksichtigung von Plankosten bei den Personalkosten angegriffen hat, hat sie insoweit ihre Beschwerde im Senatstermin vom 30. Mai 2007 zurückgenommen.
Im Einzelnen:
1.
Die Bundesnetzagentur habe bei der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung des Netzeigentümers die von ihr - der Antragstellerin - geltend gemachte Position "Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" von ... EUR auf ... EUR gekürzt und dabei Art. und Weise sowie...