Verfahrensgang
AG Oberhausen (Entscheidung vom 21.12.2009) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberhausen vom 21.12.2009 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
In der vorliegenden Sache, die seit Oktober 2009 anhängig ist, streiten die Kindeseltern um die Regelung des Umgangsrechts. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob dem Antragsteller für diese Angelegenheit ein Rechtsanwalt beizuordnen ist.
Die Parteien sind miteinander verheiratet. Seit dem 27.05.2009 leben sie getrennt. Aus ihrer Ehe stammt der Sohn D., der am 04.03.2000 geboren wurde und seit der Trennung bei der Antragsgegnerin wohnt. Der Antragsteller bemüht sich um Besuchskontakte zu dem Jungen und hat nach einem Gespräch bei dem Jugendamt und außergerichtlichem Schriftwechsel (vgl. dazu GA - abgekürzt GA - Bl. 3 f., 12) mit Schriftsatz vom 05.10.2009
beantragt,
ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus B. beizuordnen,
das Umgangsrecht zu regeln.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Amtsrichterin dem Kindesvater Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts aber abgelehnt. Gegen diesen Teil der Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Kindesvaters, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Beiordnung zu Recht versagt.
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil nach neuem Recht in einer selbständigen Kindschaftssache die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten erwarten kann, hat sich der Senat bisher in zwei Beschwerdesachen befasst (AG Oberhausen 40 F 2312/09 = II-8 WF 204/09 und 55 F 1272/09 = II-8 WF 211/09 = BGH XII ZB 232/09). In zwei am 10.12.2009 erlassenen Beschlüssen hat er in einem ersten Abschnitt (unter II. 1.) jeweils allgemein zur geänderten Rechtslage Stellung genommen und diese Grundsätze sodann auf den konkreten Fall angewandt. Die unter dem Aktenzeichen II-8 WF 204/09 ergangene Entscheidung ist den Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters bekannt, weil sie damals die Beschwerdeführerin vertreten haben; deshalb erübrigt sich eine Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Amtsrichterin diesen Teil der Begründung im angefochtenen Beschluss im Wortlaut wiedergegeben hat (vgl. GA Bl. 20 - 22).
Angewandt auf den vorliegenden Fall folgt aus diesen Erwägungen, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich erscheint. Die vom Gesetz vorausgesetzte "Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" ist nicht zu erkennen. Der Fall bietet bisher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Die Kindesmutter hat sowohl gegenüber dem Jugendamt als auch mit der Antragserwiderung bekundet, dass sie mit Umgangskontakten zwischen Vater und Sohn einverstanden sei. Zu klären ist somit in erster Linie, ob D. seinen Vater sehen will oder Besuche ablehnt. Dieser Frage wollte das Amtsgericht in dem bereits anberaumten Termin vom 20.01.2010 nachgehen (GA Bl. 17). Dazu hatte es die Anhörung des fast zehnjährigen Jungen vorgesehen; im Rahmen dieser Anhörung hätte es zugleich erforschen können, ob die Äußerungen des Kindes selbst- oder fremdbestimmt sind. Eine Anhörung findet im Übrigen üblicherweise in Abwesenheit der Eltern und ihrer Bevollmächtigten statt (vgl. dazu § 159 Abs. 4 Sätze 3 und 4 FamFG). Folglich kann ein Rechtsanwalt auf die Befragung des Kindes kaum jemals direkten Einfluss nehmen. Ob - wie es nach § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG in Betracht kommen könnte - ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist, hat das Amtsgericht von Amts wegen zu prüfen. Außerdem erfährt es Unterstützung durch das Jugendamt, dessen Bericht bereits eingegangen ist (GA Bl. 13 f.) und das den Eltern Hilfe bei der Suche nach einvernehmlichen Lösungen bieten soll (§§ 156 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Der vom Gesetz vorgeschriebene frühe Anhörungstermin hat nicht stattgefunden, weil der Antragsteller Beschwerde eingelegt hat. Dass es überhaupt zu einer Auseinandersetzung über das Umgangsrecht gekommen ist, kann als Grund für die Beiordnung nicht ausreichen; denn Meinungsverschiedenheiten sind Voraussetzung für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Im vorliegenden Fall sind unüberbrückbare Gegensätze zwischen den Kindeseltern indessen nicht zu erkennen. Der Dissens ist auf die Frage des Umgangs beschränkt; von anderen Konflikten, die auf das vorliegende Verfahren rückwirken könnten, ist nichts bekannt. Die Beschwerde zeigt gleichfalls keine Besonderheiten auf. Der Hinweis auf ein anderes Kind, das in einem Heim lebt, ist unbeachtlich, da nicht dargetan wird, um wessen Kind es geht und was Grund für die Unterbringung im Heim war. Ebenso wenig verfängt der Hinweis auf das sog. PAS-Syndrom, weil eine derartige massive und verfestigte Ablehnung des Antragstellers durch seinen...