Leitsatz (amtlich)

Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät M5 Speed der Firma VDS Verkehrstechnik GmbH (VDS) stellt ein sog. standardisiertes Messverfahren dar.

 

Normenkette

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 24; StVO § 41 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4

 

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
  2. Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
  3. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
 

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerde war - durch den Einzelrichter (§ 80a Abs. 1 OWiG) - zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 OWiG) und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).

II.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 70,00 € festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die auf die Verfahrensrüge wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde desBetroffenen.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig.

Die als Gehörsrüge angebrachte Rüge, das Amtsgericht sei dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass das angewendete Messverfahren kein standardisiertes sei, weil in keinem Eichschein der Wandler genannt sei, zu Unrecht nicht nachgegangen, genügt nicht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Behauptung, dass in keinem Eichschein der Wandler genannt sei, trifft ausweislich des den Urteilsgründen zugrunde gelegten gesonderten Eichscheins vom 29. Juni 2015, der sich ausdrücklich auf den Wandler bezieht, nicht zu. Damit stellt der Betroffene einen für die Beurteilung der Begründetheit der Verfahrensrüge wesentlichen Umstand unzutreffend und irreführend dar. Eine Verfahrensrüge, die auf einen derart irreführenden Vortrag gestützt wird, ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 85; BeckRS 2011, 16120).

Dessen ungeachtet hätte die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg. Die mit dem abgelehnten "Beweisantrag" begehrte Feststellung, dass es sich bei dem angewendeten Messverfahren um kein standardisiertes Messverfahren handele, stellt keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar, sondern eine vom Gericht zu würdigende Rechtsfrage. Ein Beweisantrag im prozessualen Sinne, dessen Ablehnung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder sonstiges Verfahrensrecht verstoßen haben könnte, wurde somit bereits nach dem Inhalt der Rüge nicht gestellt.

Die Rüge, dass über den Antrag nicht förmlich entschieden worden sei, versteht der Senat so, dass das Unterbleiben einer Entscheidung über den Antrag in der Hauptverhandlung beanstandet wird. Insoweit verkennt der Betroffene, dass über den ausdrücklich als Hilfsbeweisantrag bezeichneten Antrag, der unter der prozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit des (Haupt-)Sachantrages stand, erst im Urteil zu befinden war.

Schließlich liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch deshalb nicht vor, weil sich das Amtsgericht in den Urteilsgründen - wenn auch knapp - mit der Einordnung des Messverfahrens M5 Speed der Firma VDS Verkehrstechnik GmbH (VDS) als sog. standardisiertes Messverfahren auseinandergesetzt hat.

Aufgrund der ausdrücklichen Aufführung des Wandlers im Eichschein vom 29. Juni 2015 entbehrte auch der Antrag auf Beiziehung der Bauanforderungen und Prüfvorschriften zum Zweck der Klärung, ob der Wandler im Rahmen der Eichung geprüft und im Eichschein benannt werden muss, jeder Grundlage.

2.

Auch mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Sachrüge ist unbegründet.

Der Betroffene hat eingeräumt, das Fahrzeug zum Zeitpunkt des geahndeten Verstoßes geführt zu haben.

Hinsichtlich der Geschwindigkeit des vom Betroffenen geführten Fahrzeuges enthält das Urteil Feststellungen zum angewendeten Messverfahren M5 Speed der Firma VDS, der gemessenen Geschwindigkeit sowie zu der in Ansatz gebrachten Messtoleranz.

Von Feststellungen zu den für das Messverfahren maßgeblichen Bauanforderungen und Prüfvorschriften hat das Amtsgericht ausdrücklich mit der nicht näher ausgeführten Begründung abgesehen, dass es sich bei dem angewendeten Messverfahren um ein sog. standardisiertes Messverfahren handele.

Über die Einordnung des Messverfahrens M5 Speed der Firma VDS als sog. standardisiertes Messverfahren ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich bislang noch nicht entschieden worden. Indessen hat das Amtsgericht sie im Ergebnis zu Recht angenommen.

Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277, 284).

Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage M5 Speed der Firma VDS ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) unter dem Zulass...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge