Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung der Beschränkung einer Anmeldevollmacht eines in eine Publikums KG eintretenden Kommanditisten ins Handelsregister (hier: "Die Vollmacht berechtigt nicht, eine Erhöhung der Kommanditeinlage zu Lasten der Kommanditisten durchzuführen. ").

2. Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung einer Vollmacht zur Anmeldung ins Handelsregister, gilt im Zweifel der geringere Umfang der Vollmacht, d.h. die umfangreichere Einschränkung.

3. Bekräftigt der rechtskundig (hier: durch einen Notar) vertretene Beschwerdeführer seine Rechtsauffassung zur Auslegung der Vollmacht und einem hieraus abgeleiteten Nichtbestehen von Eintragungshindernissen im Sinne der Zwischenverfügung ernsthaft und endgültig (hier: "Ihre Auslegung ... ist so abseitig, dass vor Ihnen noch niemand auf diese Auslegung gekommen ist."), so ist für eine Aufrechterhaltung der Zwischenverfügung kein Raum mehr, sondern über den Eintragungsantrag zu entscheiden.

 

Normenkette

HGB §§ 12, 143 Abs. 2, § 161 Abs. 2, §§ 174-175

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Beschluss vom 17.12.2012; Aktenzeichen HRA 4753)

 

Tenor

Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die in der Rechtsform der GmbH & Co KG (Publikums KG) betriebene Gesellschaft ist auf dem Gebiet der Erzeugung und Vermarktung von Windenergie tätig; sie besteht neben der eingangs aufgeführten persönlich haftenden Gesellschafterin aus einer Vielzahl von Kommanditisten. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.

Unter dem 29.3.2010 meldete der die Gesellschaft vertretende Notar unter UR. Nr. 329/2010 zur Eintragung in das Handelsregister das Ausscheiden dreier Kommanditisten und den Eintritt einer Kommanditistin (Ö. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Aurich) im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit einer der Summe der Kommanditeinlagen der ausscheiden Kommanditisten entsprechenden Gesamtkommanditeinlage von 100.000 EUR an.

Hierzu präsentierte der Notar eine u. A. wie folgt lautende Vollmacht der eintretenden Kommanditistin:

"... Ich ... erteile hiermit der jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafterin der GmbH & Co. KG unter gleichzeitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die für die Dauer meiner Beteiligung unwiderrufliche Vollmacht,

1. meinen Eintritt in die GmbH & Co. KG beim Handelsregister anzumelden und

2. alle in Zusammenhang mit meiner Beteiligung erforderlichen späteren Anmeldungen (z.B. Eintritt oder Ausscheiden von Kommanditisten usw.) vorzunehmen.

Die Vollmacht berechtigt nicht, eine Erhöhung der Kommanditeinlage zu Lasten der Kommanditisten durchzuführen. Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus und berechtigt auch zur Erteilung von Untervollmachten."

Mit Zwischenverfügung vom 17.12.2012 teilte das Registergericht dem Notar mit, der Anmeldung vom 29.3.2010 könne nicht entsprochen werden, weil ihrem Vollzug entgegen stehe, dass sie von den bislang vorgelegten Vollmachten der Kommanditisten (mit Ausnahme der des übernehmenden Kommanditisten) nicht abgedeckt sei. Die in der Vollmacht enthaltene Beschränkung beziehe sich nach ihrem maßgeblichen Wortlaut wegen der Verwendung des Plurals und der systematischen Stellung nicht nur auf die Kommanditeinlage des jeweiligen Vollmachtgebers, sondern auch auf die Einlagen der übrigen Kommanditisten ("... zu Lasten der Kommanditisten ...)". Auch eine systematische Betrachtung führe nicht zu einem anderen Ergebnis, denn die unter 1. und 2. genannten Regelungsinhalte beträfen ausschließlich den die Vollmacht erteilenden Kommanditisten ("meinen Eintritt"/"meiner Beteiligung"), während die für die vorliegende Anmeldung relevante Regelung außerhalb der vorbezeichneten Enumerationssystematik stehe. Es sei nicht ersichtlich, dass die erteilten Vollmachten einen anderen Regelungsgehalt als den vorbeschriebenen haben. Handelsregistervollmachten seien zwar grundsätzlich auslegungsfähig, an eine Auslegung seien indes strenge Anforderungen zu stellen; eine Auslegung über den Wortlaut hinaus sei als unzulässig anzusehen.

Es bestehe Gelegenheit, bis zum 29.3.2013 Vollmachten sämtlicher Kommanditisten vorzulegen, die die Anmeldung vom 29.3.2010 abdecken. Nach ungenutztem Fristablauf müsse mit einer kostenpflichtigen Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.

Hiergegen wendet sich die Gesellschaft mit ihrer Beschwerde vom 7.1.2013 und macht geltend, die Vollmachten würden vom Unternehmen für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert; es sei unschwer erkennbar, dass die Vollmacht zuerst formuliert und der letzte Satz sodann als Zusatz hineingeschrieben worden sei. Die eintretenden Kommanditisten hätten die Befürchtung ausräumen wollen, sie könnten ohne eigenes Zutun in ein höheres Haftungsrisiko geraten. Mit "den Kommanditisten" seien hier offensichtlich nur die jeweils Vollmachterteilenden gemeint und das könne auch eine Mehrzahl sein.

Jede andere Auslegung sei sinnwidrig. Die Auslegung des Registergerichts sei nicht nur nicht zwingend, sondern fern liegend. Der ausschließliche Zweck der Vollmachten sei, dass nicht all...

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