Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Velbert zurückverwiesen, welche auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 25. Mai 2012 wegen "der mit Strafbefehl vom 23.03.2012 rechtskräftig festgestellten Körperverletzung" zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen á 30,00 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision.
II.
Das dem amtsgerichtlichen Urteil vorausgegangene Verfahren stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Mit Faxschreiben vom 8. August 2011 bestellte sich Rechtsanwalt Dr. B. als Wahlverteidiger für den Angeklagten. Beigefügt war eine vom Angeklagten am 5. August 2011 unterzeichnete Strafprozessvollmacht, welche die Bevollmächtigung zur Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen (auch für den Fall der Abwesenheit des Angeklagten), sowie insbesondere die Ermächtigung umfasste, Rechtsmittel einzulegen und diese ganz oder teilweise zurückzunehmen. Nachfolgend erließ das Amtsgericht am 2. März 2012 (Datumskennzeichnung unklar) Strafbefehl und verhängte gegen den Angeklagten eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 90,00 Euro. Dieser Strafbefehl wurde dem Verteidiger am 7. Februar 2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12. März 2012 legte dieser Einspruch ein. In einem weiteren Schriftsatz vom 3. April 2012 erklärte der Verteidiger, er beschränke seinen Einspruch auf den Strafausspruch. Das Amtsgericht beraumte daraufhin Hauptverhandlungstermin an, zu welchem es das persönliche Erscheinen des Angeklagten anordnete. Dessen Verteidiger bat sodann um Aufhebung dieser Anordnung und erklärte unter Bezugnahme auf die ihm erteilte Vollmacht, er werde den Angeklagten gemäß § 411 Abs. 2 S. 2 StPO vertreten. Vor dem anberaumten Termin bestellte sich Rechtsanwalt G. für die Geschädigte und beantragte die Zulassung seiner Mandantin als Nebenklägerin. Der Angeklagte trat diesem Antrag mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Mai 2012 entgegen und berief sich insoweit u.a. darauf, dass wegen der infolge der Beschränkung des Einspruchs rechtskräftigen Feststellung der vorsätzlichen Körperverletzung kein anerkennenswertes rechtliches Interesse für eine Nebenklage mehr bestehen könne. Der Verteidiger des Angeklagten machte in der Hauptverhandlung, zu welcher der Angeklagte nicht erschienen war, keine Angaben zur Person oder zur Sache. Gegen das am 25. Mai 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts hat der Angeklagte durch Anwaltsschriftsatz vom selben Tag Revision eingelegt. In seiner Revisionsbegründung stützt er die von ihm erhobene Sachrüge vorrangig darauf, dass das Amtsgericht seiner Entscheidungen die Feststellungen des Strafbefehls nicht habe zugrunde legen dürfen, da die Beschränkung des Einspruchs auf den Strafausspruchs nicht wirksam gewesen sei. Die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung habe nämlich nicht vorgelegen, vielmehr sei die Beschränkung durch den Verteidiger ohne jede Zustimmung des Angeklagten erklärt worden.
III.
Die Revision hat mit dieser Sachrüge Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass es im Rahmen der Hauptverhandlung keiner weiteren Prüfung und Feststellung des Sachverhalts bedurfte. Die dieser Auffassung zugrunde liegende Annahme, der Einspruch gegen den Strafbefehl sei wirksam auf den Strafausspruch beschränkt gewesen, hält indes revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beschränkung des Einspruchs kann durch den Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten wirksam erklärt werden, denn es handelt sich um die Teilrücknahme eines förmlichen, hier zunächst in vollem Umfang eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2010, 655; KG Berlin, Beschl. v. 19.2.1999 - 5 Ws (B) 717/98; OLG Karlsruhe ZfSch 1997, 393). Die Ermächtigung kann zwar formfrei erteilt werden, dass sie erteilt wurde, muss aber nachgewiesen sein; ggf. ist dies im Wege des Freibeweises zu klären (Paul, in: KK- StPO, 6. Aufl., Rz. 22 zu § 302). Der Nachweis der ausdrücklichen Ermächtigung lag hier weder im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vor, noch wurde er nachfolgend erbracht. Die notwendige Ermächtigung ist insbesondere auch nicht in der allgemeinen Strafprozessvollmacht zu erblicken, welche der Angeklagte seinem Verteidiger am 5. August 2011 erteilt hatte. Zwar war dieser demnach befugt, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ganz oder teilweise zurückzunehmen. In einer solchen generellen Bevollmächtigung liegt aber nur dann eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne von § 302 Abs. 2 StPO, wenn dem Verteidiger das Mandat überhaupt erst zur Durchführung jenes Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens und somit in Ansehung der Möglichkeit einer entsprechenden Beschränkung erteilt wird (vgl. Paul, in: KK- StPO, a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO,...