Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.03.2002) |
Gründe
I.
Das Amtsgericht Neuss hat den Angeklagten mit Urteil vom 23. November 2000 (7 Cs 913 Js 1489/00 - 412/00) wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DM 300,00 verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Düsseldorf das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je DM 300,00 verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, der die Generalstaatsanwaltschaft entgegengetreten ist.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg und führt unter Aufhebung der Urteile des Landgerichts und des Amtsgerichts zur Freisprechung des Angeklagten.
1.
Zu Unrecht haben beide Gerichte den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt.
Die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 185 StGB, wonach die Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, liegen nicht vor. Der Angeklagte hat den Zeugen ............. nicht beleidigt.
a)
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Am 11.04.2000 führten die Zeugen ........... und .........., beide Beamte des Verkehrsdienstes der Kreispolizeibehörde Neuss, in Zivil auf der Dorfstraße in Meerbusch-Büderich im Bereich einer Grundschule eine Geschwindigkeitskontrolle mithilfe eines mobilen Radargerätes durch. Das Gerät stand im Gebüsch und war dort nur bei genauem Hinsehen zu entdecken. Der Angeklagte blieb auf dem Bürgersteig, welcher an dem Gebüsch vorbeiführt, in der Weise vor dem Radargerät stehen, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht mehr möglich war. Grund seines Anhaltens war eine Unterhaltung mit seiner Schwester. Es war hingegen nicht festzustellen, dass er das Radargerät sah, weshalb auch nicht angenommen werden kann, dass er den Standort bewusst wählte, um die Verkehrskontrolle zu unterbinden.
Als die Zeugen .............. und ............. bemerkten, dass die Messungen keine Resultate mehr erbrachten, verließ der Zeuge .......... sein Fahrzeug und begab sich zu dem Radargerät. Er forderte den Angeklagten in nicht ausschließbar unhöflichem Ton auf, er möge beiseite treten, er störe die Radarmessung. Hierbei stellte er sich nicht als Beamter des Verkehrsdienstes vor. Der Angeklagte sah das Radargerät und erkannte, dass der Zeuge ....... in amtlicher Funktion Geschwindigkeitsmessungen vornahm, die er durch die Wahl seines Standortes behinderte. Da er über das als ungehörig empfundene Auftreten des Zeugen .......... erbost war und zudem verdeckte Radarkontrollen ablehnt, entschloss er sich, der Anordnung keine Folge zu leisten. Hierbei war ihm bewusst, dass er damit eine Fortführung der Radarkontrolle unmöglich machte. Zu dem Zeugen ........ gewandt fragte er: "Muss ich das?", woraufhin der Zeuge ........... erwiderte, wenn er die Anordnung nicht befolge, werde er das Beiseitetreten mit einem Platzverweis erzwingen. Zu seiner Schwester gewandt erklärte der Angeklagte: "Ich halte das für Wegelagerei!". Es entsprach seiner Absicht, dass der Zeuge ..........., welcher neben ihm stand, diese Bemerkung hörte, um ihm durch die Gleichstellung mit einem Straßenräuber seine Missachtung kundzutun. Unter dem Druck der drohenden Zwangsmaßnahme trat er aus dem Radarstrahl.
Der Zeuge ......... entfernte sich zunächst, kehrte aber nach wenigen Augenblicken zurück, stellte sich vor und forderte den Angeklagten auf, ihm seine Personalien mitzuteilen."
b)
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beleidigung nicht. Die rechtliche Würdigung, dass sich der Angeklagte durch die Bezeichnung der verdeckt durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle als "Wegelagerei" wegen Beleidigung des Zeugen .............. strafbar gemacht habe, ist rechtsfehlerhaft.
Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB setzt einen Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe von Nicht-, Gering- oder Missachtung voraus (vgl. BGHSt 1, 288, 289; 16, 63; BayObLG NJW 1983, 2040; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. 2003, § 185 Rdnr. 4). Die vom Landgericht wiedergegebene Äußerung des Angeklagten kann nicht als Beleidigung des Zeugen ......... im Sinne des § 185 StGB ausgelegt werden.
Die Feststellung, ob eine Erklärung einen Angriff auf die Ehre einer anderen Person enthält, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dieser muss nicht nur den Wortlaut, sondern auch den Sinn einer Äußerung feststellen(BGHSt 40, 97, 101). Den tatsächlichen Gehalt der Äußerung hat er im Wege der Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung unterliegt wie die Beweiswürdigung nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle. Das Revisionsgericht darf nur überprüfen, ob die Auslegung auf einem Rechtsirrtum beruht oder gegen Sprach- und Denkgesetze verstößt (BGHSt 21, 371, 372). Dem Revisionsgericht obliegt die Prüfung, ob die Auslegung lückenhaft ist. Der Tatrichter ist nämlich verpflichtet, im Rahmen der Auslegung die gesamten Begle...