Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 07.09.2007; Aktenzeichen B4-31/05-B)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.04.2009; Aktenzeichen KVR 34/08)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des BKartA vom 7.9.2007 - B4-31/05-B - wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des BKartA zu tragen.

III. Wert des Beschwerdeverfahrens: 50.000 EUR

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2-5 sind miteinander im Wettbewerb stehende Versicherungsunternehmen.

Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Versicherergemeinschaft) ist nach den Bestimmungen ihrer Satzung eine auf Dauer angelegte Versicherergemeinschaft, in der sich die Beteiligten zu 2-5 zu dem Zweck zusammengeschlossen haben, die Vermögens- schadenhaftpflichtversichung (VSH-Versicherung) für im In- und Ausland tätige Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sowie Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften, Steuerbevollmächtigte und genossenschaftliche Prüfungsverbände in der Form der Mitversicherung gemeinschaftlich zu betreiben. Der Versicherergemeinschaft obliegt der Abschluss und die Verwaltung der Versicherungsverträge sowie die Schadensbearbeitung. Sie tritt ggü. den Kunden autark als Anbieter von VSH-Versicherungen insbesondere für Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften (WP/vBP) auf. Die Ausfertigung der Versicherungsscheine und Nachträge erfolgt in offener Mitversicherung durch die Versicherergemeinschaft und unter dem Namen der Versicherergemeinschaft. Die Beteiligten zu 2-5 haften aus den Versicherungsverträgen jeweils in Höhe einer vereinbarten Quote.

Die Versicherergemeinschaft besteht seit über 50 Jahren. Ihre Vorgängerin wurde bereits 1935 gegründet.

Die Antragstellerin gehört neben E. & Y. AG W., S. (nachfolgend: E. & Y.), K. D. T. Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, B. (nachfolgend: K.), P. D. R. AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, F. (nachfolgend P.), und D. & T. GmbH Wirtschaftprüfungsgesellschaft, M. (nachfolgend: D. & T.), zu den fünf führenden Gesellschaften für Wirtschaftsprüfung sowie steuer- und wirtschaftsrechtliche Beratung. Zwischen der Antragstellerin und der Versicherergemeinschaft bestehen mehrere Versicherungsverträge. Teilweise sind es Projektverträge, teilweise handelt es sich um laufende Verträge, die sich jährlich automatisch verlängern, wenn sie nicht mindestens drei Monate vor Ablauf eines Jahres gekündigt werden.

Wegen der Zusammenarbeit der Beteiligten zu 2-5 in der Versicherergemeinschaft leitete das BKartA Anfang des Jahres 2005 ein Verfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen Art. 81 EG bzw. § 1 GWB ein und führte umfangreiche Marktermittlungen durch. Zu diesem Verfahren sind auf ihren Antrag mit Beschluss vom 1.2.2007 die W. Körperschaft des öffentlichen Rechts, B. (nachfolgend: W.) und der I. I. der W. in Deutschland e.V., D. (nachfolgend: I.) beigeladen worden. Die W. ist die Berufsorganisation aller WP/vBP in Deutschland. Zu Ihren Aufgaben gehört es u.a., den Berufsstand ggü. der Öffentlichkeit zu vertreten (z.B. Gesetzgebern, Behörden und Gerichten) und ihre Mitglieder zu beraten und zu belehren. Der I. vereint über 11.500 Wirtschaftsprüfer (87,21 % aller Wirtschaftsprüfer) und 1.005 Wirtschaftsprüfergesellschaften auf freiwilliger Basis.

Mit Verfügung vom 10.8.2007 hat das BKartA festgestellt, dass die Zusammenarbeit der Beteiligten zu 2-5, die im Rahmen der Tätigkeit der Versicherergemeinschaft die Versicherung von Vermögensschadenshaftpflichtrisiken für WP/vBP in der Form der Mitversicherung gemeinschaftlich betreiben, gegen Art. 81 EG bzw. § 1 GWB verstößt und den Beteiligten zu 2-5 untersagt, nach dem 31.12.2008 diese Tätigkeit mit Ausnahme der gemeinsamen Versicherung der international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften E. & Y., K., P. und D. & T. weiter zu betreiben. Darüber hinaus hat das BKartA der Versicherergemeinschaft aufgegeben, die von der Untersagung erfassten Verträge bis spätestens zum 31.12.2008 zu kündigen und nicht zu erneuern (Ziff. 2) und den Beteiligten zu 2-5 untersagt, ab dem 1.1.2008 im Rahmen ihrer Zusammenarbeit in der Versicherergemeinschaft Mehrjahresverträge und ab dem 1.1.2009 Neuverträge abzuschließen (Ziff. 3 und 4).

Der Beschluss ist den Beteiligten zu 1-5 am 10.8.2007 und der Antragstellerin am 7.9.2007 zugestellt worden. Die Beteiligten zu 1-5 haben am 10.9.2007 Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.

Bereits am 21.8.2007 hatte die Antragstellerin die Beiladung zu dem Verfahren beantragt. Mit Beschluss vom 7.9.2007 wies das Amt den Beiladungsantrag zurück und führte zur Begründung aus, es könne dahin stehen, ob der nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gestellte Beiladungsantrag überhaupt zulässig sei, denn jedenfalls sei der Antrag nach umfassender Interessen...

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