Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.02.2017 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.12.2016, Az. BK7-16-050, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Betroffenen zu 1) und 2) trägt die Beschwerdeführerin. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Beschwerdeführerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in ..., deren alleinige Anteilseignerin die ... als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts ist. Sie ist ... Gaslieferantin in der Region, einem historisch überkommenen Versorgungsgebiet mit L-Gas, das erst im Jahr ... auf H-Gas umgestellt wird, und dort insbesondere Grundversorgerin. Sie wendet sich gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.12.2016, Az. BK7-16-050 (im Folgenden: Änderungsfestlegung KONNI Gas 2.0), mit dem die Bundesnetzagentur die bestandskräftige Festlegung zur Einführung eines Konvertierungssystems in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten vom 27.03.2012 (Az. BK7-11-002, im Folgenden: Festlegung KONNI Gas 1.0) abgeändert hat.

Zur Gewährleistung eines Großhandelsmarktes für Erdgas ist Deutschland derzeit in zwei Marktgebiete unterteilt, die von den Adressatinnen der angefochtenen Änderungsfestlegung, den Betroffenen zu 1) und 2), als Marktgebietsverantwortliche verwaltet werden. Diese zwei Gebiete, bezeichnet als NetConnect Germany (NCG) und Gaspool, bestehen aus jeweils zwei qualitätsspezifischen Bilanzzonen, bezogen auf H-Gas einerseits und auf L-Gas andererseits. L-Gas, das ca. 25 % der bundesdeutschen Endkunden beziehen, verfügt über einen niedrigeren Energiegehalt und stammt auf dem deutschen Markt im Wesentlichen aus Gasfeldern in den Niederlanden und der deutschen Produktion. Das höherkalorische H-Gas gelangt unter anderem aus Russland und aus Norwegen bzw. der Nordsee nach Deutschland. Die beiden Gasqualitäten werden - schon aus historischen Gründen - qualitätsscharf in technisch getrennten Netzen transportiert. Der Großhandelsmarkt für H-Gas ist deutlich entwickelter als der für L-Gas. Um den langfristig sinkenden Fördermengen in den niederländischen und deutschen Fördergebieten zu begegnen, werden die deutschen L-Gas-Netze und alle angeschlossenen Gasverbrauchsgeräte bis zum Jahr 2029 sukzessive auf H-Gas umgestellt (sog. Marktraumumstellung).

Am 27.03.2012 erließ die Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur die Festlegung KONNI Gas 1.0 und führte damit ein bundesweit einheitliches Konvertierungssystem in qualitätsübergreifenden Marktgebieten ein. Bei einem qualitätsübergreifenden Marktgebiet werden die zusammengefassten H- und L-Gas-Netzbereiche physikalisch weiterhin in unterschiedlichen Gasqualitäten betrieben. Gleichwohl können die Transportkunden alle frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten des gesamten Marktgebiets unabhängig von ihrer jeweiligen Gasqualität miteinander verbinden und somit Gas qualitätsübergreifend in dem gesamten Marktgebiet (bilanziell) transportieren. Um den physischen Ausgleich des Netzes zu gewährleisten, können entweder technische Maßnahmen (z.B. technische Gaskonvertierung oder Gasmischung) oder kommerzielle Maßnahmen (z.B. Einsatz von Regelenergie oder Lastflusszusagen) erforderlich werden. Im Rahmen des Beschlusses verpflichtete die Beschlusskammer die Betroffenen, in abgeschlossene sowie neu abzuschließende Bilanzkreisverträge die in der Anlage ("Standardvertrag Konvertierung") festgelegten Regelungen aufzunehmen und diese unter Anwendung massengeschäftstauglicher Verfahren umzusetzen (Tenor zu 1.). Wesentlicher Bestandteil dieser Regelungen war die Einführung eines Konvertierungsentgelts für in einem Marktgebiet qualitätsübergreifend bilanzierte Gasmengen und einer Konvertierungsumlage, wenn erwartet wird, dass die Kosten der Konvertierung die aus dem Konvertierungsentgelt erzielbaren Erlöse übersteigen bzw. wenn Residualkosten aus vorhergehenden Geltungszeiträumen vorliegen (§ [2] Standardvertrag Konvertierung). Ferner wurden den Betroffenen bestimmte Datenerhebungs-, Evaluierungs- sowie Veröffentlichungspflichten (Tenor zu 2. bis 4.) auferlegt. Darüber hinaus enthielt die Festlegung eine Klausel zur Effizienzbetrachtung von Konvertierungsmaßnahmen (Tenor zu 5.), eine Klausel zum Schutz vor missbräuchlichen Arbitragegeschäften (Tenor zu 6.) sowie einen Widerrufsvorbehalt (Tenor zu 7.). Hinsichtlich des Konvertierungsentgelts sah § [5] Ziff. 2 Satz 1 Standardvertrag Konvertierung vor, dass dieses innerhalb von vier Jahren, folglich bis zum 30.09.2016, auf null abzusenken ist. § [5] Ziff. 2 Satz 3 eröffnete jedoch die Möglichkeit, die Obergrenze nach vier Jahren nicht komplett auf null absenken zu müssen, sondern eine eventuell auftretende Restabsenkungsnotwendigkeit im darauffolgenden Geltungszeitraum umzusetzen. Voraussetzung war, dass dies unter Berücksichtigun...

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