Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.12.2004) |
Tenor
1.
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der XXII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2004 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Mitführens einer Waffe in einem Luftfahrzeug in vier Fällen schuldig ist.
2.
Im übrigen werden beide Rechtsmittel als unbegründet verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Mitführens von Waffen (in Luftfahrzeugen) in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht verworfen. Auf die - angenommene - Berufung des Angeklagten hat es das angefochtene Urteil teilweise geändert, den Angeklagten wegen Mitführens von Waffen in vier Fällen schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50 Euro vorbehalten. Die Revision des Angeklagten und die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeitet der Angeklagte als freier Journalist unter anderem für den Fernsehsender Pro7. In Absprache mit einer Redaktionskonferenz des Senders, die sein Vorhaben "abgesegnet" hatte, führte der Angeklagte an einem Tag Ende Januar 2002 auf vier Inlandsflügen heimlich ein Butterflymesser mit. Vor den Sicherheitsschleusen verbarg er das Messer in einem Brillenetui, das er auf die Kamera in seinem Handgepäck legte. Wie "befürchtet und erhofft", führte das Personal an den Sicherheitsschleusen der vier Abflughäfen den ausgelösten Alarm auf die Kamera zurück; das Messer blieb unentdeckt. Die Vorgänge wurden von Kamerateams des Senders Pro7 gefilmt und am 11. Februar 2002 in einer Fernsehsendung ausgestrahlt.
Der Angeklagte, der am 12. September 2001 - dem Tag nach den Anschlägen auf das World Trade Center - in New York gewesen war und bei anschließenden Flugreisen beobachtet hatte, dass die Sicherheitskontrollen zum Teil sehr nachlässig gehandhabt wurden, handelte "in erster Linie aus Sorge um die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, in zweiter Linie aber auch, um eine gute 'Story' verkaufen zu können". Die Sendung hatte eine Verschärfung der Sicherheitskontrollen zu Folge, der Sendebericht wird bei Schulungen als Lehrfilm eingesetzt.
II.
Revision des Angeklagten
Verfahrensrügen hat der Angeklagte nicht erhoben. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
1.
Die Feststellungen belegen die äußere Tatseite des Mitführens einer Hieb- oder Stoßwaffe im Sinne der §§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 60 Abs. 1 Nr. 8 LuftVG (seit Anfang 2005 ersetzt durch §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz als nicht milderes Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB) in der zur Tatzeit geltenden Fassung (BGBl. 1999 I, 550):
a)
Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LuftVG, § 11 Abs. 1 Nr. 1 Luftsicherheitsgesetz war und ist das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von (u. a.) Hieb- und Stoßwaffen in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen nicht zulässig (Luftsicherheitsgesetz: "verboten"). Ein Verstoß gegen dieses Verbot wurde und wird bei Vorsatz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe, § 60 Abs. 1 LuftVG, § 19 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz, bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, § 60 Abs. 2 LuftVG, § 19 Abs. 2 Luftsicherheitsgesetz.
b)
Butterflymesser (Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen) waren und sind Hieb- oder Stoßwaffen im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LuftVG, § 11 Abs. 1 Nr. 1 Luftsicherheitsgesetz:
aa)
Hieb- und Stoßwaffen waren nach § 1 Abs. 7 WaffG in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung (WaffG (alt)) Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt waren, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Das traf nach allgemeiner Meinung zur Tatzeit, die der Senat teilt, auf Butterflymesser zu. Sie wurden schon damals als "klassische Hieb- und Stoßwaffen" (BR-Drs. 589/1/97 vom 14. November 1997, Seite 5) angesehen, weil sie wegen ihrer leichten und verdeckten Mitführbarkeit immer häufiger zur Begehung von Straftaten eingesetzt wurden, insbesondere bei gewalttätigen Auseinandersetzungen unter Jugendlichen verstärkt zu Anwendung kamen (BR-Drs. aaO Seite 3) und keine andere sinnvolle Verwendung ersichtlich war (vgl. BT-Drs. 14/7758 vom 7. Dezember 2001, Seite 89, 90 f; Steindorf, WaffR, 6. Aufl. [1995], § 2 WaffG (alt) Rdnr. 38; Kindhäuser/Wallau StV 2001, 352, unter IV; siehe auch BGH vom 15. Dezember 2004 - 3 StR 430/04 -, Seite 3 ≪ bundesgerichtshof.de ≫).
bb)
Dass Butterflymesser zur Tatzeit nicht zu den Messern zählten, die waffenrechtlich - d...