Entscheidungsstichwort (Thema)

Begleiteter Umgang mit Pflegerbestellung

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Kempen (Beschluss vom 21.10.2009)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Kempen vom 21.10.2009 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller zum begleiteten Umgang - monat-lich für die Dauer von zwei Stunden in K - mit seinem am 1.4.2006 gebo-renen Sohn berechtigt und verpflichtet ist.

Zur Sicherung der Durchführung des Umgangs wird das Jugendamt des Kreises V zum Umgangspfleger für S bestellt.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, S rechtzeitig, sofern der Umgangspfleger nichts anderes bestimmt, wenigstens fünf Minuten vor Beginn des Umgangstermins an den Umgangspfleger oder die von ihm bestimmte den Umgang durchführende Stelle herauszugeben und - sofern von dem Umgangspfleger nichts anderes bestimmt wird - von dort fünf Minuten nach Beendigung des Umgangstermins wieder abzuholen.

Die Anordnung der Umgangspflegschaft ist bis zum Ablauf des 31.12.2013 befristet.

Im Übrigen werden die Beschwerde und die weitergehenden Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert: 3.000 EUR.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, zugleich ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und auch verpflichtet. Dieses Recht des Kindes und des das Kind nicht betreuenden Elternteils steht nicht zur Disposition des anderen Elternteils. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils befindet sich ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorgeberechtigte Elternteil hat demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen (BVerfG FamRZ 2004, 1166 - 1168). Er muss deswegen und im Interesse des Kindeswohls alles unterlassen, was das Verhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB).

Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Antragsteller völlig vom Umgang mit seinem Kind auszuschließen, hat weder die im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, noch haben sich solche Umstände im Laufe des Beschwerdeverfahrens gezeigt. Insbesondere ist dem Senat auch unter Berücksichtigung des Gutachtens der psychologischen Sachverständigen G nicht erkennbar, dass S' Wohl durch - begleiteten - Umgang mit Antragsteller körperliche oder seelische Gefahren drohen. Hinweise auf eine generelle Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers hat die Sachverständige, ebenso wie Mängel in seiner Erziehungskompetenz und andere in der Person des Antragstellers liegende Umstände, die solchen Umgangskontakten entgegenstehen könnten, nicht feststellen können. Die strikt ablehnende Haltung der Antragsgegnerin zu Umgangskontakten, die allenfalls Zweifel an deren Erziehungsfähigkeit aufkommen lassen kann und die im Wesentlichen darin begründet ist, dass sie befürchtet, der aus Ägypten stammende Antragsteller könne die Umgangskontakte dazu ausnutzen, S zu entführen, rechtfertigt - wie mit den Parteien eingehend erörtert - den völligen Ausschluss von Umgangskontakten nicht. Dass S nach den Umständen des Falles durch gegen den Willen der Antragsgegnerin erzwungene Umgangskontakte schwere seelische Belastungen drohen, was aus Gründen des Kindeswohls den Ausschluss von Umgangskontakten zu dem anderen Elternteil rechtfertigen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. In dem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin die für ein taugliches Gutachten erforderliche Verhaltens- und Interaktionsbeobachtung zwischen Vater und Sohn verweigert hat (Blatt 149 GA). Dies hat dazu geführt, dass es an einer hinreichend konkreten und fallbezogenen Tatsachengrundlage für die Annahme der Sachverständigen fehlt, gegen den Willen der Antragsgegnerin bewirkte Umgangskontakte würden das Kind so sehr belasten, dass deswegen eine Versagung des Umgangs geboten sei, fehlt. Die grundsätzliche Verweigerung von - auch begleiteten - Umgangskontakten durch den betreuenden Elternteil rechtfertigt deren Versagung jedenfalls solange nicht, als nicht auf Grund konkreter fallbezogener Beobachtungen feststeht, dass die dadurch beim Kind hervorgerufenen Loyalitätskonflikte zu einer drohenden Kindeswohlgefährdung führen. Bloße Mutmaßungen auf Grund unzureichender Tatsachengrundlage rechtfertigen einen so schweren Eingriff in die Elternrechte des nicht betreuenden Elternteils, wie es der vollständige Ausschluss des Umgangsrechts darstellt, nicht. Andernfalls h...

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