Beteiligte

6. die übrigen Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten gemäß anliegender Liste, vertreten durch die Verwalterin, Firma …

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 91 a UR II 17/88 WEG)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 T 533/93)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 3 bis 5 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 90.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Teilerbbauberechtigte und Eigentümerin des Sondereigentums an den im Aufteilungsplan für die o.a. Anlage mit Nummer XX und Nummer XXII bezeichneten Praxis- bzw. Büroflächen. In den mit Nummer XX bezeichneten Räumen betreiben der Beteiligte zu 2, der bis zum 30. Juni 1992 gemeinsam mit der Beteiligten zu 1 – seiner Ehefrau – Teilerbbauberechtigter und Sondereigentümer dieser Räume war, sowie sein Bruder seit Ende 1980/Anfang 1981 eine Zahnarztpraxis. Die mit XXII bezeichneten Räume nutzt die Beteiligte zu 1 als Praxis für Allgemeinmedizin.

Die Beteiligten zu 3 bis 5 sind Teilerbbauberechtigte und Sondereigentümer an den mit Nummer XXIII und Nummer XXVIII bezeichneten Praxis- und Büroflächen. In diesen Räumen wird von ihren Ehegatten ein ärztliches Operationszentrum betrieben, ein Teil der Räumlichkeiten ist an einen HNO-Arzt vermietet.

Bei der als „Bauherrenmodell” durchgeführten Errichtung des Gebäudekomplexes wurde eine zentrale Lüftungsanlage installiert, um Räume ohne Außenfenster im Erd- und ersten Obergeschoß zu entlüften und mit Frischluft zu versorgen. An diese zentrale Belüftungsanlage wurden auch die Räume der Zahnarztpraxis angeschlossen. Die notwendigen Rohrleitungen wurden zwischen der Betondecke und der – abgehängten – Deckenbekleidung des ersten Obergeschosses verlegt und verlaufen auch durch die Räume der Beteiligten zu 3 bis 5. Die Verlegung der Rohre und der Anschluß an die zentrale Lüftungsanlage erfolgte auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 im Einverständnis mit den übrigen „Bauherren” noch vor der Eintragung der Teilerbbauberechte im Grundbuch und vor dem Erwerb des Sondereigentums durch die Beteiligten zu 3 bis 5. Die Praxisräume der Beteiligten zu 3 bis 5 wurden erst später eingerichtet und dabei an das zentrale Lüftungssystem in der Weise angeschlossen, daß an die durch die Praxisräume bereits verlaufenden Rohrleitungen, die zu den Räumen der Beteiligten zu 1 und 2 führten, weitere Lüftungsrohre angeschlossen würden und der für den Betrieb der Anlage erforderliche Motor verstärkt wurde.

Die Beteiligten zu 1 und 2 verlangen von den Beteiligten zu 3 bis 5, das Belüftungssystem ihrer Praxisräume von den zu den Räumen der Zahnarztpraxis führenden Be- und Entlüftungsrohren abzutrennen.

Sie haben vorgetragen, die durch die Praxisräume der Beteiligten zu 3 bis 5 führenden Lüftungskanäle gehörten zu ihrem – der Beteiligten zu 1 und 2 – Sondereigentum. Mit dem – ohne ihr Einverständnis – durchgeführten Anschluß auch der Praxisräume der Beteiligten zu 3 bis 5 an diese Kanäle seien sie nicht einverstanden gewesen. Die vorhandene Belüftungsanlage reiche auch zur ausreichenden Be- und Entlüftung beider Praxisräume nicht aus. Die Beteiligten zu 3 bis 5 könnten ihre Räume durch eine eigene Lüftungsanlage mit gesonderten Luftkanälen entlüften und mit Frischluft versorgen.

Die Beteiligten zu 3 bis 5 haben sich darauf berufen, bei den durch ihre Räume führenden Luftkanälen handele es sich nicht um Sondereigentum der Beteiligten zu 1 und 2. Die ursprüngliche Lüftungsanlage sei durch den Anschluß auch ihrer Räume so erweitert und verändert worden, daß sie als völlig neue Anlage angesehen werden müsse. Beim Erwerb ihrer Räume sei ihnen angegeben worden, die „Lüftung” ihrer Räume sei gesichert, da ein Anschluß an die vorhandenen Rohre möglich sei. Der Zahnarzt Dr. F. D. sei auch mit dem Anschluß einverstanden gewesen. Eine andere Möglichkeit, ihre Räume zu be- und entlüften bestehe nicht, da der vorhandene Platz für die Verlegung neuer Rohre nicht ausreiche.

Das Amtsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 stattgegeben.

Die von den Beteiligten zu 3 bis 5 mit der weiteren Begründung eingelegte sofortige Beschwerde, sie hätten einen Anspruch auf „Zugang” zur vorhandenen zentralen Lüftungskammer und würden durch die Beteiligten zu 1 und 2 von dem Anschluß an diese Kammer ausgeschlossen, hat das Landgericht zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 3 bis 5 haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts, die auf zulässige Erstbeschwerde ergangen ist, beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).

Das Landgericht hat ausgeführt, bei den in den Räumen des Sondereigentums der Beteiligten zu 3 bis 5 verlaufenden Lüftungsrohren...

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