Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.04.2007; Aktenzeichen 31 O 90/95 AktE) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der
1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 02.04.2007
wird bis auf den Ausspruch zur Verzinsung der Barabfindung zurückgewiesen
und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1.
Die angemessene Barabfindung für außenstehende Aktionäre der B mit Sitz C wird auf 271,70 € (= 531,40 DM) je Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM bzw. auf 543,40 € (1.062,80 DM) je Aktie im Nennbetrag von 100,00 DM bzw. 5.434,01 € (10.628,00 DM) je Aktie im Nennbetrag von 1.000,00 DM festgesetzt.
2.
Der angemessene Ausgleich für außenstehende Aktionäre der B mit Sitz in C wird auf 27,18 € (53,15 DM) je Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM bzw. 54,34 € (106,30 DM) je Aktie im Nennbetrag von 100,00 DM bzw. 543,50 € (1.063,00 DM) je Aktie im Nennbetrag von 1.000,00 DM abzüglich Körperschaftsteuerbelastung und Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sowie die Vergütung und die Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt, was von der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin nicht angegriffen wird:
Mit Vertrag vom , dem in der Hauptversammlung der früheren Beteiligten zu 10 (B) vom mit der notwendigen Mehrheit zugestimmt wurde, kam zwischen der früheren Beteiligten zu 10 (B) und der früheren Beteiligten zu 11 (D) ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zustande.
§ 4 Ziff. 1 des Vertrages lautet:
"D garantiert den außenstehenden Aktionären der B als angemessenen Ausgleich für die Dauer des Vertrags eine Ausgleichszahlung von DM 22,05 je Aktie im Nennbetrag von DM 50,00 für jedes volle Geschäftsjahr bzw. von DM 44,10 die Aktie im Nennbetrag von DM 100,00 und von DM 441,00 je Aktie im Nennbetrag von DM 1.000,00."
§ 5 Ziff. 1 des Vertrages lautet:
"D ist verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der B dessen Aktien gegen eine Barabfindung von DM 381,50 je Aktie im Nennbetrag von DM 50,00 zu erwerben bzw. von DM 763,00 je Aktie im Nennbetrag von DM 100,00 bzw. DM 7.630,00 je Aktie im Nennbetrag von DM 1.000,00."
Der Unternehmensvertrag wurde am in das Handelsregister der Beteiligten zu 10. eingetragen. Die Beteiligten zu 1. bis 9. haben form- und fristgerecht Anträge nach §§ 304, 305 Aktiengesetz eingereicht. Sie haben, ebenso wie die gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Beteiligte zu 12. und 13.) die Auffassung vertreten, die im Unternehmensvertrag als Abfindung und Ausgleich vorgesehenen Beträge seien nicht angemessen und höher anzusetzen. Die unterste Grenze einer angemessenen Barabfindung sei der durchschnittliche Börsenkurs, mithin ein Betrag nicht unter 500,00 DM.
Demgegenüber haben die Antragsgegnerinnen die Auffassung vertreten, die im Vertrag vorgesehenen Beträge seien angemessen. Der Börsenkurs könne schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da beim Handel der Aktien der Beteiligten zu 10) Marktenge geherrscht habe.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von insgesamt drei Gutachten des Sachverständigen Dr. E. Nach den mündlichen Verhandlungen vom , und hat das Landgericht am 02.04.2007 beschlossen:
1.
Die angemessene Barabfindung für außenstehende Aktionäre der B mit Sitz in C wird auf 271,70 € (= 531,40 D) je Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM bzw. auf 543,40 € (1.062,80 DM) je Aktie im Nennbetrag von 100,00 DM bzw. 5.434,01 € (10.628,00 DM) je Aktie im Nennbetrag von 1.000,00 DM festgesetzt.
Sie ist ab dem mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen.
2.
Der angemessene Ausgleich für außenstehende Aktionäre der B mit Sitz in C wird auf 27,18 € (53,15 D) je Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM bzw. 54,35 € (106,30 DM) je Aktie im Nennbetrag von 100,00 DM bzw. 543,50 € (1.063,00 DM) je Aktie im Nennbetrag von 1.000,00 DM abzüglich Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
3.
Die Beteiligten zu 10 (B) und 11 (D) tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und der Kosten der gemeinsamen Vertreter als Gesamtschuldner.
Gegen diese, der Antragsgegnerin am zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom , mit der sie beantragt:
1.
Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 02.04.2007 - Az. 31 O 90/95 AktE - wird aufgehoben.
2.
Die Anträge auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Abfindung und des angemessenen Ausgleichs für außenstehende Aktionäre der B aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom werden zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen...