Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 81/16 ZV) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000,- EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2018, in welchem der Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR, ersatzweise Zwangshaft, auferlegt wurde, ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
I. Zu Recht hat das Landgericht neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auch die besonderen Voraussetzungen des § 888 ZPO bejaht und demzufolge gegen die Schuldnerin Zwangsmittel verhängt.
1. Soweit die Schuldnerin die Vollstreckung des Rückrufantrages per se als unzulässig ansehen will, weil nach ihrem Vortrag bereits seit Juni 2014 kein unter den Unterlassungstenor fallendes XY mehr in Deutschland vermarktet worden sei und das Produkt auch lediglich eine Mindesthaltbarkeit von 3 Jahren aufweise, kann sie damit - die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt - von vornherein nicht durchdringen. Mit diesem Vorbringen beruft sich die Schuldnerin letztlich auf den in § 140a Abs. 4 PatG normierten Ausschlusstatbestand. Danach ist der Rückrufanspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine den Anspruch ausschließende materiell-rechtliche Einwendung, die im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Das Zwangsvollstreckungsverfahren dient der Rechtsdurchsetzung, nicht der Rechtsfindung. Wenngleich das Zwangsmittelverfahren vor dem Prozessgericht stattfindet, ist es - wie jedes Zwangsvollstreckungsverfahren - lediglich dazu vorgesehen, das ergangene Urteil zu vollziehen. Materiell-rechtliche Erwägungen, die über die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen hinausgehen, verbieten sich deshalb (zum Ordnungsmittelverfahren: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, Abschn. H, Rz. 151). Der Einwand, die Inanspruchnahme auf Rückruf sei im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG unverhältnismäßig, ist dementsprechend im Erkenntnis- und nicht erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu erheben. Für den Fall, dass die die Unverhältnismäßigkeit begründenden Tatsachen erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eintreten, steht dem Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO ein entsprechender Rechtsbehelf zur Verfügung.
2. Daraus, dass in Rechtsprechung und Literatur die Berücksichtigung des Erfüllungs- und Unmöglichkeitseinwandes im Zwangsmittelverfahren allgemein befürwortet wird (vgl. etwa zur Erfüllung: BGHZ 161, 67 = NJW 2005, 367, 369; BGH, NJW-RR 2013, 1336 f.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. H, Rz. 214; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. § 887, Rz. 8; zur Unmöglichkeit: BGH, NJW-RR 2009, 443; Kühnen, a.a.O., Abschn. D, Rz. 691 ff.; Gruber, a.a.O., Rz. 13), folgt nichts anderes.
Dass der Erfüllungseinwand in Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO als erheblich anzusehen ist, folgt bereits aus der Gesetzesformulierung. So hängt die Vollstreckung gemäß § 887 ZPO schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift davon ab, dass der Schuldner seine Verpflichtung zur Vornahme einer (vertretbaren) Handlung nicht erfüllt. § 888 ZPO knüpft in seiner Formulierung an § 887 ZPO an. Eine Vollstreckung nach dieser Vorschrift setzt daher gleichfalls voraus, dass der Schuldner seine - auf die Vornahme einer (nicht vertretbaren) Handlung gerichtete - Verpflichtung nicht erfüllt (BGH, NJW-RR, 2013, 1336 f.).
Die Berücksichtigungsfähigkeit des Unmöglichkeitseinwandes folgt demgegenüber daraus, dass § 888 Abs. 1 ZPO die Verhängung von Zwangsmitteln von der fehlenden Erfüllung einer (nicht vertretbaren) Handlung abhängig macht. Ist dem Schuldner die Vornahme der geschuldeten Handlung dauerhaft objektiv oder subjektiv unmöglich geworden, muss die Auferlegung von Zwangsmitteln daher ausscheiden (BGH, NJW 2013, 2009, 443, 444; Zöller/Seibel, a.a.O., § 888 Rz. 2). Denn das Zwangsmittel besitzt allein eine Beuge-, nicht aber eine Bestrafungsfunktion. Dort, wo - aus welchen Gründen auch immer - Unmöglichkeit vorliegt, kann der beugende Zweck des Zwangsmittels nicht mehr erreicht werden (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. H, Rz. 230).
Von der - im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigenden - Unmöglichkeit zu unterscheiden ist allerdings der Einwand der Unzumutbarkeit. Mit der Einwendung, die Vornahme der titulierten Handlung belaste ihn unzumutbar oder könne nicht zum Erfolg führen, ist der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren v...