Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung sowie die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung (hier: Rechtsanwaltshonorar) eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt.
2. Decken sich die Angaben zum Grund der Forderung in der Forderungsanmeldung nicht mit dem im Feststellungsrechtsstreit zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Sachverhalt, ist die Klage unzulässig.
3. Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung, sondern nach den Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung.
Normenkette
InsO § 174 Abs. 2, § 184
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 98/09) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2. Der für den 4.5.2010 geplante Senatstermin entfällt.
Gründe
I. Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das LG hat die - entsprechend § 184 ZPO statthafte (vgl. BGH ZIP 2007, 541) - Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.
1. Dass der Beklagte durch die Abgabe der als "Teilzahlungsvereinbarung" bezeichneten, in der Sache ein Anerkenntnis darstellenden Erklärung vom 20.12.2001 keine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen hat, hat bereits das LG zutreffend festgestellt; hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung auch nicht. Der Beklagte hat mit der Vereinbarung aber auch nicht anerkannt, eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen zu haben; hierfür gibt die Vereinbarung nichts her.
2. Soweit der Kläger seinen Vortrag, er könne gegen den Beklagten eine Forderung i.H.v. 50.966,12 EUR (= 99.681,07 DM) zzgl. Zinsen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung geltend machen, darauf stützt, dass der Beklagte
- bereits bei Mandatsübernahme in den Jahren 1999 und 2000 weder zahlungsfähig noch zahlungswillig gewesen sei,
- ihn anlässlich einer Besprechung am 6.12.1999 darüber getäuscht habe, zahlungsfähig zu sein und spätestens im Herbst des Jahres 2000 seine Honorarforderungen begleichen zu können,
- die Zeugin S. im Dezember 1999 veranlasst habe, Wechsel hinzugeben, für die keine Deckung bestand,
- kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht fällige Forderungen zurückgeführt habe, so dass er mit seinen Forderungen ausgefallen sei,
- unmittelbar vor Stellen des Insolvenzantrages Bargeld, Büroausstattung und ein Computersystem beiseite geschafft habe,
handelt es sich um Lebenssachverhalte, die von der am 9.9.2002 erfolgten Anmeldung nicht gedeckt waren. Die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage ist insoweit schon nicht zulässig (vgl. zu dieser Rechtsfolge BGH ZIP 2001, 2099 f.).
Gemäß § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung sowie die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Der Gläubiger muss im Rahmen der Anmeldung möglichst unter Beifügung der maßgeblichen Unterlagen alle Tatsachen vortragen, auf die er seine Forderung stützt. Die Forderungsanmeldung ist nur dann wirksam, wenn der geltend gemachte Anspruch hinsichtlich des Grundes und des Betrages hinreichend bestimmt ist (vgl. Hess, InsO, § 174 Rz. 42 f.). Zum Grund der Forderung ist der Lebenssachverhalt, aus dem sich die Forderungsberechtigung des Gläubigers ergibt, in einer Weise mitzuteilen, die eine Prüfung der Berechtigung der Forderung erlaubt (Eickmann/Flessner, InsO, 3. Aufl., § 174 Rz. 10). Bei Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gehört hierzu auch der Vortrag eines Sachverhalts, der diese Einstufung rechtfertigt (vgl. Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 174 Rz. 27, 45). Dementsprechend ist Streitgegenstand der Feststellungsklage entsprechend § 184 InsO nicht die Forderung selbst; der Gegenstand der Klage ist vielmehr nach dem für den allgemeinen Zivilprozess in der Rechtsprechung anerkannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (BGHZ 117, 1, 5; 124, 164, 166; 153, 173, 175; 157, 47, 50; BGH ZIP 2010, 150 ff.) nach Antrag und Grund zu bestimmen, wobei Grund des erhobenen Anspruchs der in der Anmeldung angegebene Lebenssachverhalt ist (BGH ZIP 2001, 2099; BGHZ 168, 112). Decken sich die Angaben zum Grund der Forderung in der Forderungsanmeldung nicht mit dem im Feststellungsrechtsstreit zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Sachverhalt, ist die Klage unzulässig (vgl. BGH, a.a.O.; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 181 Rz. 2; Hess, a.a.O., § 181 InsO Rz. 5).
Auf dieser Grundlage hat das LG zutreffend fe...