Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 43/18) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 21. April 2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 6 O 43/18 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Senatstermin vom 21. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. April 2021.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 in der tenorierten Ausführung zu Recht zuerkannt. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass von den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts abzuweichen.
A. Die Berufung ist zulässig. Sie stellt sämtliche tragenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils infrage. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschluss vom 23.10.2012, XI ZB 25/11 mit weiteren Nachweisen). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Rechtsmittelbegründung muss jedoch geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung infrage zu stellen (BGH, Beschluss vom 29.11.2017, III ZB 414/17). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung gerecht, auch wenn sie sich in der Wiederholung ihrer bereits in erster Instanz dargestellten Rechtsansichten erschöpft. Aus den fallbezogen dargestellten entgegenstehenden Rechtsansichten wird deutlich, welche Ausführungen des Landgerichts von den Beklagten anders gesehen werden und in der Berufungsinstanz überprüft werden sollen.
B. Die Berufung ist nicht begründet.
1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Klägerin einen Anspruch gemäß §§ 92, 87 c Abs. 2 HGB auf Erteilung eines Buchauszuges für den begehrten Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 hat.
a) Gemäß § 87c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung der Provision einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Der Buchauszug soll den Handelsvertreter in die Lage versetzen, unter Vergleich mit seinen Unterlagen zu prüfen, ob die Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und ihm somit eine Kontrolle aller provisionsrelevanten Vorgänge ermöglichen (vgl. BGH, Urteil v. 20.02.1964, VII ZR 147/62, DB 1964, 583; Urteil v. 23.10.1981, I ZR 171/79, zit. nach juris = WM 1982, 152; Urteil v. 20.09.2006, VIII ZR 100/05, zit. nach juris = BB 2006, 2492, 2493). Quasi wie ein "Spiegelbild" muss er eine vollständige Zusammenstellung aller Angaben aus den Geschäftsbüchern und Geschäftsunterlagen des Unternehmers enthalten, die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters von Belang sein können (etwa BGH, Urteil v. 21.03.2001, VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333; OLG München, Beschluss v. 26.03.2002, 7 W 691/02, NJW-RR 2002, 1034, 1035; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 87c Rn. 15; Riemer, in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 4. Aufl. 2012, Kap. VI Rn. 87, S. 530). Er muss daher eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, einerseits und der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter andererseits darstellen. Der Buchauszug muss dabei jedoch nur die Angaben enthalten, die nach der zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter geschlossenen Vereinbarung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provision von Bedeutung sind (vgl. OLG München, Urteil v. 21.04.2010, 7 U 5369/09, zit. nach juris = MDR 2010, 1273). Im Buchauszug sind ferner die Geschäfte aufzuführen, die nach § 87a Abs. 3 HGB provisionspflichtig sein können; hierbei sind auch die Gründe für die Nichtausführung mitzuteilen. Mit dieser Maßgabe schulden die Beklagten die Erteilung eines Buchauszuges für alle in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2015 von der Klägerin abgeschlossenen provisionsrelevanten Geschäfte, die auf eine Vermittlung der Klägerin zurückgehen.
aa...