Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung für nicht existente Partei
Verfahrensgang
LG Krefeld (Beschluss vom 28.01.2008; Aktenzeichen 2 O 2/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Zivilkammer des LG Krefeld - Rechtspflegerin - vom 28.1.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Vergleichs vor der 2. Zivilkammer des LG Krefeld vom 5.9.2007 sind von den Beklagten als Gesamtschuldnern 1.506,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2007 an den Kläger zu erstatten.
Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 30 %.
Beschwerdewert: 102,88 EUR.
Gründe
I. Durch Prozessvergleich vom 5.9.2007 haben sich die Parteien u.a. darauf geeinigt, dass der Kläger von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % zu tragen haben. Der Kläger hat zur Kostenausgleichung 2.214,59 EUR angemeldet zzgl. verauslagter Gerichtskosten von 219 EUR, insgesamt 2.433,59 EUR. Die Beklagten haben 2.372,39 EUR zur Festsetzung angemeldet. Während des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Beklagten mitgeteilt, dass die Erstbeklagte aufgelöst sei und ihr Handelsgeschäft von dem Zweitbeklagten fortgeführt werde. Eine entsprechende Handelsregistereintragung sei bereits erfolgt. Der Festsetzung von Umsatzsteuer zugunsten des Klägers haben sie widersprochen und ihrerseits eine Vorsteuerabzugsberechtigung allein für die Erstbeklagte geltendgemacht.
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das LG - Rechtspflegerin - den beiderseitigen Kostenausgleichungsanträgen entsprochen und zugunsten des Klägers 1.474,79 EUR gegen die Beklagten als Gesamtschuldner festgesetzt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers mit dem Ziel einer Festsetzung von 1.577,67 EUR zu seinen Gunsten.
Er macht geltend: Da die Komplementär-GmbH bereits am 12.1.2007 aus der Erstbeklagten aus geschieden und diese Änderung am 1.3.2007 im Handelsregister eingetragen worden sei, sei die Erstbeklagte an diesem Tage erloschen. Demgemäß sei ein Mehrvertretungszuschlag ebenso wenig festzusetzen wie die Umsatzsteuer für den Zweitbeklagten, weil dieser das Unternehmen der Erstbeklagten fortgeführt habe. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.
II. Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Zugunsten des Klägers ist ein Mehrbetrag von 31,56 EUR festzusetzen, weil die Beklagten den Ausgleich des Mehrvertretungszuschlags nicht verlangen können.
1. Die für die Erstbeklagte geltend gemachten Anwaltsgebühren erster Instanz - Mehrvertretungszuschlag - sind keine notwendigen Kosten der Beklagten i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO und können deshalb im Verfahren gem. § 104 ZPO nicht festgesetzt oder zur Ausgleichung herangezogen werden. Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10; mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Mehrvertretungszuschlages sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
a) Die Klage gegen die Erstbeklagte war von Anfang an gegen eine nicht existente Partei gerichtet. Denn die Erstbeklagte war mit Ausscheiden ihrer Komplementär-GmbH erloschen. Die Eintragung im Handelsregister am 1.3.2007 war nur deklaratorisch, erfolgte aber auch noch vor Rechtshängigkeit. Die Erstbeklagte konnte deshalb Prozess handlungen nicht vornehmen, insbesondere keinen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragen. Anwaltskosten konnten ihr deshalb nicht entstehen. Das Prozessgericht hätte die Klage insoweit kostenpflichtig als unzulässig abweisen müssen (allg. M.; BGHZ 24, 91 = NJW 1957, 989).
Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die nicht existente Partei in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln ist, als sie ihre fehlende Existenz geltend macht (allg. M.; BGH NJW 2008, 528; NJW-RR 2004, 1505; BGH NJW 1993, 2943 [2944]; BGHZ 24, 91 [94] = NJW 1957, 989). Durch diese Fiktion soll erreicht werden, dass die Partei die Frage ihrer Existenz klären lassen kann.
Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung gilt die im Prozess fingierte begrenzte Parteifähigkeit der nicht existenten Partei auch für das sich anschließende Kostenfestsetzungsverfahren und berechtigt die nicht existente Partei, einen Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen. Dessen Gegenstand sind die Aufwendungen, die dem Dritten, der für die nicht existente Partei in einem für zulässig ...