Leitsatz (amtlich)
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums aus den Verträgen mit dem Veräußerer/Bauträger durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.
2. Liegt trotz zwischenzeitlicher auf Beseitigung gerichteter Tätigkeit der ehemaligen Bauträgerin ein Mangel des Gemeinschaftseigentums im Hinblick auf die Schallisolierung weiter vor (hier: Isolierung am Treppenpodest vor der Wohnung eines Eigentümers und an der Wendeltreppe in der über seinem Wohnungseigentum liegenden Wohnung), so bedarf es - insbesondere mit Blick auf die bereits begonnene gemeinschaftliche Rechtsverfolgung - gewichtiger Gründe, um von einer weiteren Rechtsverfolgung durch die Gemeinschaft abzusehen und den einzelnen Eigentümer auf eine individuelle Geltendmachung seiner Rechte ggü. der ehemaligen Bauträgerin zu verweisen (hier: Eigentümerbeschluss, im Hinblick auf die Schallisolierung im Haus "keine Klage einzureichen").
Normenkette
WEG a.F. § 21 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 25.07.2007; Aktenzeichen 11 T 74/07) |
AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen 30 II 77/05 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel der Verwalterin wird verworfen.
Die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. und 3. werden zurückgewiesen. Jedoch wird der Ausspruch im Beschluss des AG Mülheim an der Ruhr vom 1.3.2007 klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft K. 60 - 70 vom 21.7.2005 zu TOP 2, Unterpunkt 14 - Schallisolierung in den Häusern 64 und 70 - wird für ungültig erklärt, soweit dort beschlossen wurde, keine Klage gegen die V. AG wegen einer ungenügenden Schallisolierung des Treppenpodestes vor der Wohnung Nr. 2 im ersten Obergeschoss des Hauses K. 70 und der Wendeltreppe in der Wohnung im zweiten Obergeschoss einzureichen.
Die Beteiligte zu 3. wird verpflichtet, in Vollzug der Beschlussfassung der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 14.6.2004 zu TOP 1, Unterpunkt 14 die Verwalterin zu beauftragen und zu ermächtigen, für die Beteiligte zu 3. einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage der Beteiligten zu 3. gegen die V. AG, Mülheim, gerichtet auf die Herstellung einer nach dem Stand der Technik genügenden Schallisolierung des Treppenpodestes vor der Wohnung Nr. 2 im ersten Obergeschoss des Hauses K. 70 und der Wendeltreppe in der Wohnung im zweiten Obergeschoss dieses Hauses, und gegebenenfalls einer entsprechenden Klageerhebung zu beauftragen.
Im Übrigen werden die Anträge der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2. haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Geschäftswert (3. Instanz): 10.000 EUR.
Gründe
A. Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um eine Mehrhausanlage, die von einer Bauträgerin - der V. AG - erstellt wurde; die Bauträgerin veräußerte auch die Wohnungseigentumseinheiten an die Erwerber. Im Hause K. 70 befinden sich drei Sondereigentumseinheiten, das Wohnungseigentum im Erdgeschoss und im zweiten Obergeschoss (Dachgeschoss) befindet sich noch in der Hand der ehemaligen Bauträgerin, Eigentümer des Wohnungseigentums im ersten Obergeschoss sind die Beteiligten zu 1.
Ein 1998 von der Verwalterin gegen die ehemalige Bauträgerin eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren, das 2004 zum Abschluss gelangte, ergab u.a. einen in mehrfacher Hinsicht ungenügenden Trittschallschutz im Hause 70. In der Folgezeit schrieb die V. AG an den anwaltlichen Bevollmächtigten der Wohnungseigentümergemeinschaft, die im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel bei der Trittschalldämmung an der Wendeltreppe innerhalb der Wohnung im zweiten Obergeschoss sowie an dem Treppenpodest vor der Wohnung im ersten Obergeschoss würden von ihr beseitigt, darüber hinausgehende Forderungen nach einem erhöhten Schallschutz würden abgelehnt. In der Folgezeit ließ die ehemalige Bauträgerin Arbeiten an den von ihr bezeichneten Stellen ausführen.
Am 14.6.2004 fand eine ordentliche Eigentümerversammlung statt. Tagesordnungspunkt 1 war das vorerwähnte selbständige Beweisverfahren. Zum Unterpunkt 14 (Schallisolierung) wurde besprochen, dass dieser Punkt nach den Sachverständigengutachten bis zum 31.8.2004 zu erledigen sei; für den Fall fehlender Erledigung wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Verwalterin in dieser Eigenschaft im eigenen Namen zu Lasten der Gemeinschaft im Wege der Prozessstandschaft rechtliche Schritte einzuleiten habe. Im Übrigen vereinbarten die Eigentümer, nach Ablauf des August 2004 eine weitere Wohnungseigentümerversammlung durchzuführen und auf dieser festzustellen, welche Mängel tatsächlich beseitigt worden seien, sollten Mängel nicht beseitigt worden sein, werde im Rahmen dieser Versammlung darü...