Leitsatz (amtlich)
1. Ein Wohnungseigentümer, der im Hinblick auf eine von ihm vorgenommene bauliche Veränderung (hier: Errichtung einer Funkantenne auf einer Sondernutzungsfläche) beseitigungspflichtig ist, aber aufgrund besonderer rechtlicher Gesichtspunkte (hier: Verjährung) von den übrigen Eigentümern auf diese Beseitigung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, erlangt eine Rechtsposition nur dergestalt, dass die übrigen Eigentümer diesen Zustand faktisch dulden müssen.
2. Aus der Duldungspflicht kann der betreffende Eigentümer nicht das Recht ableiten, den erreichten Zustand hernach im Sinne einer Ausweitung des optischen Nachteils weiter zu verändern (hier: Austausch einiger Bauteile, durch die die Dimensionen der Anlage insgesamt nach Höhe und Durchmesser vergrößert werden); hierbei spielt es keine Rolle, ob die duldungspflichtige Anlage defekt ist, erneuert werden muss und baugleiche Antennenteile nicht mehr verfügbar sind.
3. Zu den Anforderungen an eine "Bestimmung", wenn die Teilungserklärung die Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses davon abhängig macht, dass der Beschluss protokolliert und das Protokoll von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen sei.
4. In Wohnungseigentumsverfahren nach altem Recht besteht eine Ermittlungspflicht des Gerichts weder bei plausiblem unbestrittenem Vortrag eines Beteiligten noch wenn ein Beteiligter durch Erklärungen oder die Vorlage von Beweismitteln seinem Interesse ohne weiteres Geltung verschaffen kann.
Normenkette
WEG § 15 Abs. 3, §§ 22-23; BGB § 1004; FGG § 12
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 19.09.2007; Aktenzeichen 11 T 108/07) |
AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen 30 II 127/06 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1. haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen und die den Beteiligten zu 2. im dritten Rechtszuge notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Geschäftswert: 6.000 EUR.
Gründe
I. Im Jahre 2001 errichteten die Beteiligten zu 1. auf einer ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche eine Funkantenne. 2005 beschloss die Eigentümergemeinschaft, ihnen die Entfernung der Anlage aufzugeben. Diesen Beschluss fochten die Beteiligten zu 1. mit Erfolg an, weil das Beschwerdegericht den Standpunkt vertrat, dass ein etwaiger Beseitigungsanspruch verjährt sei.
Nach Erlass des landgerichtlichen Beschlusses in jenem Verfahren am 17.5.2006 nahmen die Beteiligten zu 1. Veränderungen an der Antennenanlage vor. Daraufhin kam es am 13.11.2006 zu einer weiteren Eigentümerversammlung, die um 17.00 Uhr begann und auf der die Beteiligten zu 1. gegen 17.05 Uhr erschienen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die übrigen Eigentümer bereits zwei Beschlüsse gefasst, nämlich zu TOP 2 der Tagesordnung, dass die Beteiligten zu 1. verpflichtet würden, innerhalb einer bestimmten Frist die Funkantenne insoweit zu entfernen, als diese durch nachträgliche Änderung in Form von Anbringung neuer Bauteile über den durch das LG Duisburg mit Beschluss vom 17.5.2006 rechtskräftig festgestellten Zustand der Funkantenne hinausgehe; sowie zu TOP 3, dass die Verwalterin ermächtigt werde, im eigenen Namen zu Lasten der Gemeinschaft im Wege der Prozessstandschaft rechtliche Schritte im Falle der Nichtbefolgung des vorgenannten Beschlusses einzuleiten.
Das Protokoll über die genannte Eigentümerversammlung wurde von zwei Wohnungseigentümern und einem Mitarbeiter der Verwalterin unterschrieben.
In § 10 Nr. 9 der Teilungserklärung heißt es:
"In Ergänzung von § 23 WEG wird bestimmt, dass es zur Gültigkeit eines Beschlusses über die dort genannten Bestimmungen hinaus einer Protokollierung des Beschlusses bedarf. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem oder zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen."
Nach dem 13.11.2006 nahmen die Beteiligten zu 1. weitere Veränderungen an der Antennenanlage vor.
Die Beteiligten zu 1. haben die Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 13.11.2006 angefochten. Im Wege des Gegenantrages haben die Beteiligten zu 2. beantragt, die Beteiligten zu 1. gesamtschuldnerisch zur Entfernung der Antennenanlage, wie im Beschluss zu TOP 2 vorgesehen, zu verpflichten.
Das AG hat den Anfechtungsantrag zurückgewiesen und die Beteiligten zu 1. auf den Gegenantrag hin verpflichtet. Ihre hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist vor dem LG ohne Erfolg geblieben. Allerdings hat das LG den Verpflichtungsausspruch dahin gefasst, die Beteiligten zu 1. würden gesamtschuldnerisch verpflichtet, die auf der ihnen zur Sondernutzung überlassenen Fläche aufstehende Funkantenne insoweit zu entfernen, als diese durch nachträgliche Änderungen in Form von Anbringung neuer Bauteile über den durch das LG mit Beschluss vom 17.5.2006 im Verfahren 11 T 11/06 rechtskräftig festgestellten Zustand der Funkantenne, der sich dem nachfolgenden Lichtbild entnehmen lasse, hinausgehe; sodann folgt ein im Beschlussausspruch abgedrucktes Lic...