Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 14.03.2018 (VK 2 - 14/18) wird im Umfang der Beschwerdeanträge zu 1. und 2. zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin, eine gesetzliche Krankenkasse, schrieb mit Auftragsbekanntmachung vom 14.12.2017 (Anlage BF3) die Vergabe von Rahmenvereinbarungen über die Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln zur häuslichen Beatmung der Produktgruppe 14 des Hilfsmittelverzeichnisses im sogenannten Mehr-Partner-Modell in sieben Gebietslosen im offenen Verfahren europaweit aus. Die Ausschreibung bezog sich auf die Versorgung der Versicherten mit den entsprechenden Geräten sowie auf die begleitenden Service- und Dienstleistungen. Angebote konnten bis zum 07.02.2018 abgegeben werden.
Die Vergabeunterlagen (Anlage BF7) enthielten unter Ziffer II. eine mehrere Seiten umfassende Leistungsbeschreibung, die wiederum Anforderungen an die zu liefernden Hilfsmittel selbst sowie die begleitenden Service- und Dienstleistungen enthielt. Zu den Hilfsmitteln hieß es dort unter Ziffer 2.1. unter anderem:
"Die medizinischen und technischen Mindestanforderungen an die Qualität und die Ausführung der Hilfsmittel in den Produktgruppen sowie die sonstigen Änderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des/der Hilfsmittel zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses gem. § 139 SGB V für die betreffende Produkt-(unter-)Gruppe in der jeweils gültigen Fassung."
Hinsichtlich der begleitenden Service- und Dienstleistungen fehlte eine vergleichbare Verweisung. Die Leistungsbeschreibung formulierte stattdessen selbst Anforderungen in Bezug auf die Beratung und Einweisung, die Lieferung, die Lieferfrist, die Inbetriebnahme des Hilfsmittels, die Lieferdokumentation, Wartungen und Reparaturen, sicherheitstechnische Kontrollen, die telefonische Erreichbarkeit des Dienstleisters sowie seinen Notdienst und das Beschwerdemanagement.
Der Zuschlag sollte nach den Vergabeunterlagen aufgrund einer Bewertung des Angebotspreises sowie qualitativer Kriterien erfolgen. Für die Bewertung sollte nach Ziffer I.11.3. die erweiterte Richtwertmethode herangezogen werden. Die in die Wertung einzubeziehenden neun Qualitätskriterien ergaben sich aus der Anlage 04 der Vergabeunterlagen (Anlage BF8), auf die wegen ihrer Einzelheiten verwiesen wird. Erfüllten Angebote die von der Antragsgegnerin verlangten qualitativen Mindestanforderungen, die sich aus der Anlage 04 ergaben, so erhielten sie nach dem vorgesehenen Wertungssystem insgesamt 900 Punkte für die Qualität. Weitere maximal 100 Punkte konnten die Bieter durch die Übererfüllung der in der Anlage 04 aufgeführten Anforderungen erzielen. Die von den Bietern erreichte Gesamtpunktzahl sollte sodann durch den Angebotspreis dividiert und dieser Quotient mit dem Faktor 1000 multipliziert werden. Das Angebot mit dem höchsten Quotienten sollte den Zuschlag erhalten.
Auf eine Bieterfrage erklärte die Antragsgegnerin in der Bieterinformation Nr. 330 unter anderem, dass von den Bietern im Rahmen der Qualitätsbewertung (Anlage 04) gemachte Angaben im Falle der Zuschlagserteilung Vertragsgegenstand würden, die zur Erfüllung der Angaben erforderlichen Prozesse erst zu Vertragsbeginn vorgehalten werden müssten und sie, die Antragsgegnerin, bei nicht plausiblen Angaben Aufklärung bei den zum Zuschlag vorgesehenen Bietern betreiben würde.
Mit Schreiben vom 12.01.2018 (Anlage BF9) rügte die Antragstellerin das Wertungssystem der Antragsgegnerin als vergabe- und sozialrechtswidrig. Die Bewertungsmethode führe praktisch dazu, dass die Qualität nahezu nicht bewertet werde und ein reiner Preiswettbewerb stattfinde. Das sei nicht nur vergaberechtlich unzulässig, sondern verstoße auch gegen § 127 Abs. 1b Satz 4, 2. Halbs. SGB V. Darüber hinaus seien die Qualitätskriterien unzulässig ausgestaltet. Zum einen beruhten die Kriterien allein auf Bieterangaben, die nicht überprüft würden und deren Nichteinhaltung während der Vertragslaufzeit nicht sanktioniert würde. Zum anderen seien die Kriterien nicht ausgewogen ausdifferenziert. Auch weniger qualitätsorientierte Bieter könnten so die volle Punktzahl erhalten.
Mit Schreiben vom 22.01.2018 wies die Antragsgegnerin die Rügen der Antragstellerin zurück.
Am 06.02.2018 teilte die Antragsgegnerin in der Bieterinformation Nr. 340 mit, dass sie sich die von den Zuschlagsprätendenten zu den Qualitätskriterien gemachten Angaben in einem kurzen Umsetzungskonzept erläutern lassen werde.
Am 05.02.2018 hat die Antragstellerin, die binnen der Angebotsfrist auf sämtliche Lose Angebote abgegeben hat, bei der 2. Vergabekammer des Bundes einen Nachprüfungsantrag gestellt. Mit diesem hat sie ihre zuvor gegenüber der Antragsgegnerin erhobenen Rügen wiederholt und vertieft. In der Ausgestaltung der Q...