Tenor
I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 17. Januar 2019 - B5-29/18 - werden als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdegegner zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30 Millionen EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) (nachfolgend: N ...) und die Beteiligte zu 2) (nachfolgend: X ...) beabsichtigten, ihre jeweiligen weltweiten Aktivitäten bei der Forschung und Entwicklung, der Produktion einschließlich der Entwicklung und Herstellung neuer Produkte und dem Vertrieb von Gleitlagerprodukten und industriellen Maschinenlagern in einem Gemeinschaftsunternehmen zu bündeln, an dem N ... mit 74,9% und X ... mit 25,1% beteiligt sein sollten.
N ... ist ein weltweit tätiger Zulieferer der Motoren- und Fahrzeugindustrie mit Sitz in ... und entwickelt und produziert an verschiedenen Standorten u.a. hydrodynamische Motorengleitlager, die in Heavy Duty Trucks (schweren Lkw und Baumaschinen), Zügen, Schiffen, Flugzeugen und Kraftwerksanlagen zum Einsatz kommen. N ... erwarb parallel zum hier betroffenen Zusammenschlussvorhaben von der ... ein aus drei Gesellschaften bestehendes Unternehmen (nachfolgend: ...-Zielgesellschaften) aus dem Bereich der hydrodynamischen Industriegleitlager (Gleitlager für Turbinen, Kompressoren oder Industriepumpen, etwa in der Öl-, Gas- und Chemieindustrie). X ... ist in Deutschland ansässig und im Bereich Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Metallprodukten weltweit tätig. X ... stellt an verschiedenen Standorten u.a. hydrodynamische Gleitlager für den Großmotorenbau (Gleitlager für große Dieselmotoren in Schiffen, Lokomotiven und Kraftwerken, für stationäre Anlagen wie Kolbenkompressoren) und hydrodynamische Industriegleitlager (Gleitlager für große Kompressoren, Turbinen oder Getriebe, elektrische Maschinen und Generatoren) sowie Spezialgleitlager (etwa für Wasserkraftanwendungen) her. Es war beabsichtigt, dass in das geplante Gemeinschaftsunternehmen N ... seine Gleitlagerwerke in ..., den ... und ... sowie die Vormaterialwerke in ... und den ... und X ... seine Gleitlagerwerke in ... und ... einbringen. Die ...-Zielgesellschaften sollten nicht in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werden.
Das Bundeskartellamt hat das vorstehend beschriebene Zusammenschlussvorhaben mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Januar 2019 gemäß § 36 Abs. 1 GWB untersagt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die beabsichtigte Fusion führe zu horizontalen Überschneidungen im Bereich von Gleitlagern zum Einsatz in Großmotoren mit großem Bohrungsdurchmesser und im Bereich von Industriegleitlagern. Während das Zusammenschlussvorhaben bei Industriegleitlagern zu moderaten Marktanteilsadditionen führe und insoweit von einer erheblichen Wettbewerbsbehinderung nicht auszugehen sei, lägen im Bereich der Großmotorengleitlager die Untersagungsvoraussetzungen vor. N ... und X ... seien bei Gleitlagern für langsam laufende 2-Taktgroßmotoren, mittelschnell und schnell laufende 4-Taktgroßmotoren mit großem Bohrungsdurchmesser tätig. Die Fusion lasse eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung sowohl auf dem Markt für Gleitlager zum Einsatz in Großmotoren mit großem Bohrungsdurchmesser (Large Bore Engines) insgesamt als auch auf dem alternativ relevanten, engeren Original Equipment Manufacturer (OEM)/Original Equipment Service (OES)-Markt für Gleitlager für 4-Taktgroßmotoren mit großem Bohrungsdurchmesser für Schiffe und stationäre Energieanwendungen erwarten. Das Vorhaben werde zu nicht-koordinierten Wirkungen führen, durch die eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt und/oder wichtiger Wettbewerbsdruck für N ... beseitigt werde.
Im Rahmen der sachlichen Marktabgrenzung sei zwischen Gleitlagern zum Einsatz in Verbrennungsmotoren in Automotive-Anwendungen (z.B. Pkw und Transporter), Gleitlagern zum Einsatz in Großmotoren für Schwerlastfahrzeuge (Heavy Duty, z.B. schwere Lkw, Bau- und Landmaschinen), und Gleitlagern zum Einsatz in Großmotoren mit großem Bohrungsdurchmesser (Large Bore Engines, z.B. Schiffe, Lokomotiven und stationäre Energieanwendungen) zu unterscheiden, die jeweils getrennten Produktmärkten angehörten. Bei Gleitlagern zum Einsatz in Großmotoren mit großem Bohrungsdurchmesser sei eine weitere Unterteilung in Gleitlager für langsam laufende 2-Taktmotoren, Gleitlager für mittelschnell laufende 4-Takt-motoren, Gleitlager für schnell laufende 4-Taktmotoren und Gleitlager für Kolbenkompressoren nicht angebracht, zumal die Drehzahl des Motors kein entscheidender Faktor für die Wahl des Gleitlagers sei. Ob es eine Separierung zwischen OEM/OES einerseits und Independent Aftermarket (IAM) für Gleitlager für Großmotoren mit großem Bohrungsdurchmesser gebe, könne offenbleiben. Selbst wenn eine weitere Unterteilung nach Gleitlagern für 2-Taktmotoren, 4-Ta...